Allgemeine Geschäftsbedingungen
Voßweg 18, 45896 Gelsenkirchen, Deutschland
Was in diesem Dokument steht
Dieses Vertragswerk enthält alles in einem: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Lizenzvertrag für die Software, die Nutzungsrichtlinie, die Regeln für jedes einzelne Produkt, die Bedingungen für Verbraucher und die Anlagen mit Werten, Fristen, Katalogen und Mustertexten. Es ist in zehn Teile gegliedert und umfasst 166 Paragrafen und 40 Anlagen.
Wie man es liest
Wer nur wissen will, was er mit der Software darf, liest Teil B. Wer wissen will, was verboten ist, liest Teil E mit Anlage 5 und Anlage 6. Wer nach Geld, Fristen und Kündigung sucht, liest Teil D und die Tabelle an seinem Ende. Wer eine Frage zu einem bestimmten Produkt hat, liest den zugehörigen Paragrafen in Teil H; dieser Teil geht den allgemeinen Teilen vor. Wer Haftungsfragen klären will, liest Teil G mit der Übersicht am Ende. Wer einen Begriff sucht, schlägt im Stichwortverzeichnis am Ende nach; wer eine Frist sucht, in der Fristenübersicht.
Verweise wie „§ 43" beziehen sich auf Paragrafen dieses Vertragswerks, Verweise mit einem Gesetzeszusatz wie „§ 14 BGB" auf das genannte Gesetz. „Absatz" bezeichnet die nummerierten Absätze innerhalb eines Paragrafen.
Inhalt
Teil A. Grundlagen des Vertrages
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Rangfolge
- Dieses Vertragswerk (nachfolgend Bedingungen) gilt für sämtliche Verträge zwischen HyghSoft, Inhaber Samet Gülhan, Voßweg 18, 45896 Gelsenkirchen (nachfolgend Anbieter) und seinen Vertragspartnern (nachfolgend Kunde). Gegenstand sind die Überlassung von Software zur Nutzung über das Internet, die Überlassung von Software zum Betrieb auf eigener Infrastruktur, der Betrieb von Websites, Postfächern und Domains, die Lieferung, Vermietung und Inbetriebnahme von Telematik-Hardware, individuelle Entwicklungsleistungen sowie alle damit zusammenhängenden Neben-, Schulungs- und Beratungsleistungen.
- Die entgeltlichen Angebote des Anbieters richten sich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Kunde sichert bei Vertragsschluss zu, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Kommt es gleichwohl zu einem Vertrag mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gilt vorrangig Teil I.
- Für die unentgeltliche Nutzung eines persönlichen Kontos (HyghsoftID), für die Nutzung des Endkundenportals HyghRent und für die Nutzung öffentlicher Seiten des Anbieters durch natürliche Personen gelten § 116, § 114 und Teil I. Die übrigen Bestimmungen finden auf diese Nutzungsverhältnisse nur Anwendung, soweit sie ihrem Inhalt nach passen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht gesondert widerspricht, ihre Übersendung nicht zurückweist oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet. Ihre Geltung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Anbieters in Textform. Ein Hinweis auf eigene Bedingungen in einer Bestellung, einer Auftragsbestätigung, einer Anlage, einer Bestellplattform oder einem Lieferantenportal genügt hierfür nicht. Verlangt der Kunde die Nutzung eines Lieferantenportals, eines Bestellsystems oder eines Rechnungsportals, ist dies gesondert zu vereinbaren; der damit verbundene Aufwand ist vom Kunden zu erstatten.
- Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge, wobei die jeweils höherrangige Regelung vorgeht: (a) ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO sowie eine Vereinbarung nach Artikel 26 DSGVO, jeweils für ihren Regelungsgegenstand; (b) ein individuell unterzeichneter Einzelvertrag oder ein vom Kunden angenommenes Angebot einschließlich der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung; (c) eine gesondert vereinbarte Dienstgütevereinbarung; (d) Teil H dieser Bedingungen; (e) Teil E dieser Bedingungen; (f) die Anlagen dieser Bedingungen; (g) die Teile A, B, C, D, F, G, I und J dieser Bedingungen.
- Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte derselben Art zwischen den Parteien, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf, sofern nicht die zum Zeitpunkt des späteren Vertragsschlusses veröffentlichte Fassung an ihre Stelle tritt.
- Diese Bedingungen gelten in deutscher Sprache. Eine Übersetzung dient allein dem Verständnis; im Streitfall ist der deutsche Wortlaut maßgeblich. Vertragssprache ist Deutsch; der Anbieter kann einzelne Leistungen auch in englischer Sprache erbringen, ohne dass daraus ein Anspruch auf eine bestimmte Sprache folgt.
- Erbringt der Anbieter eine Leistung, für die diese Bedingungen keine besondere Regelung in Teil H enthalten, gelten die allgemeinen Teile entsprechend. Der Anbieter ist berechtigt, sein Angebot um weitere Produkte und Leistungen zu erweitern; für diese gelten diese Bedingungen mit der Ergänzung, die der Anbieter veröffentlicht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die folgenden Begriffe werden in diesen Bedingungen einheitlich verwendet. Sie entsprechen den Bezeichnungen, die auch in den Oberflächen, Dokumenten und Rechnungen des Anbieters erscheinen. Anlage 15 enthält ein erweitertes Begriffsverzeichnis.
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Kunde, Mandant | Das Unternehmen, das eine Leistung des Anbieters bezieht. Technisch wird jeder Kunde als eigener Mandant mit eigener Datenbank und eigenem Dateibereich geführt. |
| Nutzer | Eine natürliche Person, die im Auftrag des Kunden mit einem persönlichen Zugang arbeitet, insbesondere Inhaber, Geschäftsführung, Mitarbeitende und beauftragte Dritte. |
| Endkunde | Eine Person, mit der der Kunde selbst in einer Vertragsbeziehung steht oder sie anbahnt, insbesondere Mieter, Auftraggeber, Interessenten und Besucher der Website des Kunden. |
| Betroffene Person | Jede natürliche Person, deren personenbezogene Daten in einem System des Anbieters verarbeitet werden. |
| HyghsoftID | Das persönliche, produktübergreifende Konto einer natürlichen Person beim Anbieter. |
| Mitarbeiterzugang | Der vom Kunden vergebene Zugang zu seiner Mandantenumgebung. Er ist vom persönlichen Konto technisch und rechtlich getrennt. |
| Kundendaten | Alle Inhalte, die der Kunde, seine Nutzer oder seine Endkunden in ein System des Anbieters eingeben, hochladen, dort erzeugen oder über eine angebundene Hardware erzeugen lassen. |
| Modul | Ein fachlicher Baustein, den der Kunde für sein gesamtes Unternehmen ein- oder ausschalten kann. |
| Recht | Eine einzelne Berechtigung, die der Kunde einem Nutzer zuweist. Der Rechtekatalog wird laufend erweitert. |
| Freischaltung, Lizenz | Der im System des Anbieters hinterlegte Eintrag, der bestimmt, welches Produkt einem Kunden in welchem Zeitraum in welchem Umfang zur Verfügung steht. |
| Rang | Die im System hinterlegte Stufe eines Kunden. Der Rang steuert Vorgaben wie das Speicherkontingent und die Verfügbarkeit einzelner Gestaltungsvorlagen. |
| Telematikgerät | Ein im oder am Fahrzeug verbautes Gerät, das Positions- und Betriebsdaten erfasst und übermittelt, einschließlich Zubehör und Fahrzeugbusanbindung. |
| Fernbefehl | Ein über die Software ausgelöster Schaltvorgang an einem Ausgang eines Telematikgeräts. |
| Meldung | Ein Eintrag im Warn- und Informationssystem HyghCheck über eine Person und einen Sachverhalt. |
| Website des Kunden | Die über HyghHosting erzeugte, öffentlich erreichbare Internetseite des Kunden einschließlich aller darauf dargestellten Inhalte. |
| Postfach | Ein vom Anbieter betriebenes E-Mail-Konto auf einer Domain des Kunden oder auf einer Domain des Anbieters. |
| Speicherkontingent | Die einem Unternehmen insgesamt zugewiesene Speichermenge über alle Produkte hinweg, einschließlich der Postfächer. |
| Textform | Textform im Sinne des § 126b BGB. Eine E-Mail an die zuletzt mitgeteilte Adresse der jeweils anderen Partei genügt. |
| Arbeitstag | Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Anbieters in Nordrhein-Westfalen. |
| Vorabfunktion | Eine Funktion, die als Vorschau, Beta, Erprobung oder in einem gesonderten Entwicklungsstand bereitgestellt wird. |
§ 3 Aufbau dieses Vertragswerks und Verhältnis der Teile
- Dieses Vertragswerk fasst die Bedingungen zusammen, die bei anderen Anbietern auf mehrere Dokumente verteilt sind. Teil A regelt die Grundlagen, Teil B die Rechte an der Software und ist zugleich der Lizenzvertrag für jeden Nutzer, Teil C den Betrieb, Teil D Entgelte und Laufzeit, Teil E die Nutzungsrichtlinie, Teil F Daten und Geheimnisse, Teil G Gewährleistung und Haftung, Teil H die Besonderheiten jeder einzelnen Leistung, Teil I Verbraucher und Endkunden und Teil J die Schlussbestimmungen. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Bedingungen.
- Teil B gilt als Lizenzvertrag für jede Person, die eine Software des Anbieters nutzt, unabhängig davon, ob sie selbst Vertragspartner ist. Der Kunde verpflichtet seine Nutzer auf die Einhaltung von Teil B und Teil E und haftet für deren Verhalten wie für eigenes.
- Teil E gilt zusätzlich für jeden, der eine Leistung des Anbieters nutzt, Inhalte in sie einstellt oder über sie veröffentlicht. Ein Verstoß gegen Teil E berechtigt den Anbieter zu den Maßnahmen des § 65 und der Anlage 6.
- Teil H geht den allgemeinen Teilen für die jeweils geregelte Leistung vor. Regelt Teil H eine Frage nicht, bleiben die allgemeinen Teile anwendbar. Nutzt ein Kunde mehrere Leistungen, gelten die Regelungen des Teils H für jede Leistung gesondert.
- Überschriften, Gliederungspunkte und die Verweise zwischen den Vorschriften dienen der Lesbarkeit. Sie begründen keinen eigenen Regelungsgehalt und schränken den Wortlaut einer Vorschrift nicht ein.
- Verweist eine Vorschrift auf eine andere, ist die Vorschrift in der Fassung gemeint, die im Zeitpunkt der Anwendung gilt. Ändert der Anbieter die Nummerierung, bleibt der Verweis auf den Inhalt gerichtet.
§ 4 Produkt- und Leistungsfamilie
- Der Anbieter betreibt eine Plattform aus mehreren Produkten, die einzeln lizenziert werden. Zwischen den Produkten besteht weder ein Vorrang noch eine Abhängigkeit. Ein Kunde kann ein einzelnes Produkt beziehen oder mehrere nebeneinander. Welche Produkte für ihn freigeschaltet sind, ergibt sich aus dem Einzelvertrag oder dem angenommenen Angebot und aus der im System hinterlegten Freischaltung.
- Gegenstand eines Vertrages über die Nutzung über das Internet ist die Einräumung der Möglichkeit, die jeweils freigeschaltete Software in ihrer aktuellen Fassung über eine Datenverbindung zu nutzen, sowie die Speicherung der Kundendaten auf der vom Anbieter genutzten Infrastruktur. Eine Überlassung des Programmcodes und eine Installation beim Kunden schuldet der Anbieter nicht; hiervon abweichende Überlassungen richten sich nach § 124.
- Anlage 1 beschreibt den Leistungskern zum Zeitpunkt dieser Fassung. Maßgeblich für den Umfang im Einzelfall sind der Einzelvertrag und die im System hinterlegte Freischaltung, nicht die zeitweilige Erreichbarkeit einer Oberfläche. Ist ein Produkt nicht oder nicht mehr lizenziert, verweigern die Datenschnittstellen den Zugriff. Aus einer noch erreichbaren Ansicht, aus einem Eintrag in einer Navigation oder aus einer Ankündigung folgt kein Anspruch auf die dahinterliegende Leistung.
- Der Anbieter erbringt seine Leistungen mit eigenem Personal sowie mit Unterauftragnehmern. Der Einsatz von Unterauftragnehmern lässt die Verantwortung des Anbieters für die Leistungserbringung unberührt. Anlage 10 nennt die eingesetzten Dienste Dritter.
- Einzelne Leistungen setzen Leistungen Dritter voraus, insbesondere Mobilfunk, Satellitennavigation, Kartendienste, Zertifizierungsstellen, Registrierungsstellen für Domains, Betriebssystem- und Anwendungsverzeichnisse sowie Zahlungs- und Buchhaltungsdienste. Für diese gilt § 87.
- Der Anbieter kann ein Produkt einstellen. Er kündigt die Einstellung mit einer Frist von sechs Monaten in Textform an, hält für diesen Zeitraum den Betrieb aufrecht, soweit ihm dies zumutbar ist, und ermöglicht die Datenausgabe nach § 49. Entgelte für Zeiträume nach der Einstellung werden nicht geschuldet und im Voraus gezahlte Entgelte anteilig zurückgezahlt.
§ 5 Angebot, Bestellung, Vertragsschluss, Vertretung
- Die Darstellung von Produkten, Leistungsmerkmalen und Preisen auf den Internetseiten des Anbieters, in Preisrechnern und Konfiguratoren, in Prospekten, in Anwendungen, in der Hilfe-Dokumentation und in Vorschauen ist unverbindlich und stellt kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Das Ergebnis eines Preisrechners ist eine Schätzung auf Grundlage der eingegebenen Werte.
- Der Kunde gibt sein Angebot ab, indem er ein Anfrage- oder Bestellformular absendet, eine Bestellung in Textform erteilt, in einer Anwendung eine entgeltliche Leistung bestellt oder ein vom Anbieter erstelltes Angebot annimmt. An sein Angebot ist der Kunde zwei Wochen gebunden.
- Ein vom Anbieter erstelltes Angebot ist bis zu dem darin genannten Datum gültig, ohne Angabe eines Datums 30 Tage ab Ausstellung. Angaben zu Lieferzeiten, Mengen und Hardwarepreisen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit beim Vorlieferanten.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter die Bestellung in Textform bestätigt oder die bestellte Leistung freischaltet und die Zugangsdaten übermittelt. Bei Hardwarelieferungen kommt der Vertrag spätestens mit der Übergabe der Ware zustande. Bei Leistungen, die der Kunde in einer Anwendung selbst bestellt, kommt der Vertrag mit der Freischaltung zustande.
- Der Anbieter darf einen Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen ablehnen. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht. Für den Zugang zum Warn- und Informationssystem HyghCheck gilt zusätzlich § 104.
- Wer eine Bestellung abgibt, ein Konto anlegt oder einen Vertrag annimmt, sichert zu, zur Vertretung des Kunden befugt zu sein. Der Anbieter darf nach den Umständen davon ausgehen, dass eine Person vertretungsberechtigt ist, die einen Zugang mit Inhaberrechten nutzt. Die gesetzlichen Regeln über die Vertretung, insbesondere über die Duldungs- und die Anscheinsvollmacht, bleiben unberührt; eine Vertretungsmacht wird durch diese Bedingungen nicht begründet. Wer wissentlich ohne Vertretungsmacht handelt, haftet dem Anbieter für den daraus entstehenden Schaden.
- Der Anbieter speichert den Vertragstext nebst den einbezogenen Bedingungen. Der Kunde erhält die einbezogenen Bedingungen in Textform oder als abrufbare Datei. Der Anbieter hält die jeweils geltende und die vorangegangenen Fassungen dieser Bedingungen zum Abruf bereit (Anlage 16).
- Der Kunde teilt bei Vertragsschluss vollständige und richtige Angaben zu Firma, Rechtsform, Anschrift, Vertretung, Rechnungsanschrift und, soweit vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit und hält diese aktuell. Der Anbieter darf die Angaben prüfen und einen Nachweis verlangen, insbesondere einen Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung.
§ 6 Bereitstellung, Einrichtung, Datenübernahme
- Der Anbieter richtet für den Kunden eine eigene Mandantenumgebung ein. Die Einrichtung umfasst die Anlage der Datenbank, des Dateibereichs, der Firmenstammdaten, des Inhaberzugangs sowie der bestellten Produktfreischaltungen. Sie erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vertragsschluss und Eingang der für die Einrichtung erforderlichen Angaben des Kunden.
- Ein darüber hinausgehender Aufwand ist gesondert zu vereinbaren und wird gesondert vergütet. Dazu zählen insbesondere die Übernahme von Bestandsdaten aus Fremdsystemen, das Anlegen von Fahrzeug-, Kunden- und Vertragsbeständen, die Gestaltung eigener Dokumentvorlagen, die Einrichtung von Schnittstellen, der Aufbau einer Website, die Einrichtung von Postfächern in größerer Zahl sowie Schulungen.
- Bei der Übernahme von Bestandsdaten liefert der Kunde die Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format. Der Anbieter prüft die übernommenen Daten nicht auf inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Zulässigkeit. Der Kunde prüft das Ergebnis unverzüglich und zeigt Abweichungen innerhalb von zehn Arbeitstagen an. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Übernahme als abgenommen, wenn der Anbieter den Kunden mit der Übergabe des Ergebnisses ausdrücklich auf die Frist und auf diese Folge hingewiesen hat. Später angezeigte Mängel bleiben im Rahmen der Mängelhaftung geltend machbar.
- Der Anbieter kann die Einrichtung von der Zahlung eines Einrichtungsentgelts oder einer Vorauszahlung abhängig machen.
- Der Kunde erhält die Zugangsdaten des Inhaberzugangs. Er ist verpflichtet, das vergebene Kennwort bei der ersten Anmeldung zu ändern und die Zwei-Faktor-Anmeldung einzurichten.
- Der Anbieter kann für die Einrichtung, die Vorführung und die Fehlersuche einen gesonderten Entwicklungsstand bereitstellen. Für diesen gilt § 17.
§ 7 Erprobung, Vorschau, unentgeltliche Leistungen
- Wird eine unentgeltliche Test-, Demo- oder Erprobungsphase vereinbart, endet sie ohne Kündigung mit Fristablauf. Der Anbieter kann eine Testumgebung mit einer Ankündigungsfrist von sieben Tagen beenden. Für Testumgebungen bestehen keine Verfügbarkeitszusagen, keine Wiederherstellungsansprüche und keine Mängelhaftung; die Haftung richtet sich nach § 84.
- Daten aus einer Testumgebung werden nicht automatisch in eine Produktivumgebung übernommen. Eine Übernahme ist gesondert zu vereinbaren. Der Anbieter kann Testumgebungen und die darin enthaltenen Daten nach Ablauf der Erprobung ohne weitere Ankündigung löschen.
- Unentgeltlich bereitgestellte Leistungen, insbesondere die HyghsoftID, das Endkundenportal, das Hilfe-Wiki, öffentliche Statusseiten, Vorführumgebungen und Vorabfunktionen, können jederzeit geändert, eingeschränkt oder eingestellt werden. Ein Anspruch auf ihren Fortbestand besteht nicht.
- Der Anbieter darf die Zahl der Erprobungen je Kunde und je verbundenem Unternehmen begrenzen und eine erneute Erprobung ablehnen. Eine Erprobung, die erkennbar zur Umgehung von Entgelten in Anspruch genommen wird, kann der Anbieter sofort beenden und die erlangten Vorteile nach der jeweils gültigen Preisliste nachberechnen.
- Vorführdaten und Beispielbestände sind erfunden. Der Kunde stellt sicher, dass er in Vorführ- und Erprobungsumgebungen keine echten personenbezogenen Daten einstellt, soweit der Anbieter nichts anderes vorsieht.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind echte Vertragspflichten. Verzögerungen, die auf einer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Mitwirkung beruhen, gehen nicht zu Lasten des Anbieters. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend; der Anbieter kann den entstandenen Mehraufwand nach der jeweils gültigen Preisliste abrechnen.
- Der Kunde schafft und unterhält die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere eine ausreichende Internetverbindung, aktuelle Endgeräte, einen in den letzten zwei Hauptversionen befindlichen Browser mit aktivierter Skriptausführung, die Möglichkeit zum Empfang von E-Mails der Plattform einschließlich der Sicherstellung, dass diese nicht durch Filter unterdrückt werden, sowie geeignete Ausgabegeräte für Dokumente.
- Der Kunde benennt dem Anbieter mindestens einen Ansprechpartner mit einer erreichbaren E-Mail-Adresse und einer Rufnummer und hält diese Angaben aktuell. Erklärungen und Mitteilungen an die zuletzt mitgeteilte Adresse gelten als zugegangen. Der Ansprechpartner ist befugt, die im laufenden Betrieb erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
- Der Kunde ist für die von ihm eingestellten Kundendaten allein verantwortlich. Er stellt sicher, dass er zu ihrer Erhebung, Speicherung und Verarbeitung berechtigt ist, dass die Inhalte weder Rechte Dritter noch gesetzliche Vorschriften verletzen und dass die erforderlichen Informationen und, soweit einschlägig, Einwilligungen der betroffenen Personen vorliegen.
- Der Kunde prüft die von ihm erzeugten Dokumente, insbesondere Verträge, Protokolle, Rechnungen, Mahnungen, Garantiescheine, Berichte und Grundlagen für Steuererklärungen, vor ihrer Verwendung auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Vom Anbieter bereitgestellte Vorlagen, Beispieltexte und Rechenhilfen sind unverbindliche Ausgangspunkte. Der Anbieter erbringt keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung, keine Buchführung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und keine Versicherungsberatung.
- Der Kunde sichert die für seinen Geschäftsbetrieb benötigten Daten in eigener Verantwortung in dem Umfang, der für ihn angemessen ist. Die Sicherung durch den Anbieter nach § 33 entlastet ihn davon nicht.
- Der Kunde wirkt bei der Aufklärung von Störungen und Sicherheitsvorfällen mit, stellt die dafür erforderlichen Informationen bereit und benennt einen Ansprechpartner. Bei Verdacht auf einen Sicherheitsvorfall in seinem Bereich unterrichtet er den Anbieter unverzüglich.
- Der Kunde hält die ihn treffenden gesetzlichen Pflichten selbst ein, insbesondere gewerberechtliche, steuerliche, handelsrechtliche, datenschutzrechtliche, arbeitsrechtliche und verkehrsrechtliche Pflichten. Die Nutzung der Software befreit ihn davon nicht und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
- Verletzt der Kunde seine Pflichten aus diesem Paragrafen, aus Teil B oder aus Teil E, gilt § 85.
§ 9 Konten, Zugangsdaten, Zwei-Faktor-Anmeldung
- Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde verpflichtet seine Nutzer zur Geheimhaltung und stellt sicher, dass Zugangsdaten nicht notiert, nicht in Systemen Dritter hinterlegt, nicht in gemeinsam genutzten Ablagen gespeichert und nicht weitergegeben werden.
- Ein Zugang ist personenbezogen. Die Nutzung eines Zugangs durch mehrere Personen ist unzulässig, ausgenommen ausdrücklich als Sammelzugang eingerichtete Funktionskonten, für die der Kunde die Zuordnung der Handlungen selbst sicherstellt. Das Weitergeben, Vermieten, Verkaufen und Teilen eines Zugangs ist untersagt.
- Der Anbieter empfiehlt die Zwei-Faktor-Anmeldung für sämtliche Zugänge und kann sie für Zugänge mit weitreichenden Rechten verbindlich vorgeben. Der Kunde bewahrt Wiederherstellungscodes sicher auf. Gehen alle Faktoren verloren, kann der Anbieter die Identität nur mit einem zumutbaren Verfahren prüfen und den Zugang erst danach zurücksetzen; der Aufwand kann nach Preisliste berechnet werden.
- Das persönliche Konto einer natürlichen Person und ein Mitarbeiterzugang in der Umgebung des Kunden sind getrennte Systeme mit getrennten Kennwörtern. Eine Verknüpfung beider erfolgt nur auf ausdrückliche Veranlassung der betreffenden Person oder des Kunden. Der Anbieter kann die Verknüpfung ablehnen, wenn die Identität nicht eindeutig zuzuordnen ist.
- Der Kunde teilt dem Anbieter unverzüglich mit, wenn der Verdacht besteht, dass ein Zugang missbraucht wird, dass Zugangsdaten abhandengekommen sind oder dass ein Sicherheitsvorfall vorliegt.
- Der Anbieter darf einen Zugang vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch, für eine Gefährdung der Plattform oder für einen erheblichen Verstoß gegen diese Bedingungen bestehen. Der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich, nennt den Grund und hebt die Sperre auf, sobald dieser entfallen ist. Die Sperre eines einzelnen Zugangs berührt die Verfügbarkeit der übrigen Zugänge nicht.
- Der Anbieter drosselt und sperrt Anmeldeversuche nach wiederholten Fehlversuchen, protokolliert Anmeldevorgänge einschließlich der verwendeten IP-Adresse und kann Zugriffe aus Netzen sperren, aus denen Angriffe ausgehen. Der Kunde weist seine Nutzer hierauf hin.
- Der Anbieter kann Sitzungen beenden und eine erneute Anmeldung verlangen, insbesondere nach einer Änderung von Rechten, nach dem Wechsel eines Kennworts, nach einem Sicherheitsvorfall und nach längerer Untätigkeit.
§ 10 Rollen, Rechte, Verantwortung für die eigenen Nutzer
- Der Kunde vergibt die Rechte seiner Nutzer nach dem Grundsatz der geringstmöglichen Berechtigung und überprüft sie in angemessenen Abständen. Scheidet ein Nutzer aus oder ändert sich sein Aufgabenbereich, hat der Kunde den Zugang unverzüglich zu deaktivieren oder anzupassen. Der Anbieter stellt die dafür erforderlichen Funktionen bereit; die Ausübung obliegt dem Kunden.
- Der Anbieter schuldet die technische Durchsetzung der vergebenen Rechte, nicht deren fachliche Angemessenheit. Der Anbieter darf den Rechtekatalog verfeinern und bestehende Rechte in mehrere aufteilen; er sorgt dafür, dass bestehende Nutzer dadurch keine Berechtigungen verlieren.
- Der Kunde kann fachliche Module für sein gesamtes Unternehmen abschalten. Ein abgeschaltetes Modul verschwindet aus Navigation, Ansichten, Dokumenten und aus der Rechtevergabe und wirkt auch gegenüber dem Inhaberzugang. Bereits erfasste Daten bleiben gespeichert und stehen nach dem Wiedereinschalten unverändert zur Verfügung.
- Die Abschaltung eines Moduls kann Folgewirkungen haben, auf die der Anbieter in der Oberfläche hinweist. Insbesondere unterbleiben ohne das Modul Zahlungsmanagement auch die zugehörigen automatischen Nachrichten an Endkunden. Der Kunde prüft diese Folgen vor der Abschaltung; ein Entgeltanspruch entfällt durch die Abschaltung nicht.
- Für Handlungen, die über einen Zugang des Kunden vorgenommen werden, ist der Kunde verantwortlich, soweit er sie zu vertreten hat. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist damit nicht verbunden; der Anbieter trägt die Beweislast für die Umstände, aus denen sich die Zurechnung ergibt.
- Der Kunde informiert seine Nutzer darüber, dass ihre Handlungen in der Software protokolliert werden (§ 34) und dass der Anbieter zur Störungsbeseitigung nach § 31 in die Umgebung hineinsehen kann.
Was in diesem Teil entschieden wird
Teil A legt fest, mit wem der Vertrag zustande kommt, welche Unterlagen in welcher Reihenfolge gelten und welche Pflichten den Kunden bei Einrichtung, Konten und Rechten treffen. Wer wissen will, was er mit der Software tun darf, liest Teil B. Wer wissen will, was er mit ihr nicht tun darf, liest Teil E.
Teil B. Lizenz und Rechte an der Software
Dieser Teil ist der Lizenzvertrag
Teil B gilt für jede Person, die eine Software des Anbieters nutzt, gleich ob sie Vertragspartner, Mitarbeitende des Kunden, Endkunde oder Besucher ist. Wer eine Anwendung des Anbieters installiert, öffnet, aufruft oder verwendet, nimmt diesen Teil an. Wer ihn nicht annehmen will, unterlässt die Nutzung und entfernt die Anwendung.
§ 11 Gegenstand der Lizenz, kein Erwerb von Eigentum
- Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Der Kunde und seine Nutzer erwerben an der Software, ihren Bestandteilen und ihren Ableitungen kein Eigentum und keine Rechte, die über das in diesem Teil ausdrücklich eingeräumte Nutzungsrecht hinausgehen. Die Zahlung eines Entgelts ist die Vergütung für die Einräumung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts und für den Betrieb, nicht der Kaufpreis einer Sache.
- Sämtliche Rechte an der Software verbleiben beim Anbieter oder seinen Lizenzgebern. Das gilt insbesondere für den Programmcode in Quell- und Maschinenform, die Datenbankstruktur und die Datenmodelle, die Oberflächen, die Bedienabläufe, die Gestaltungselemente, die Symbole und Farbverläufe, die Schriftwahl und das Erscheinungsbild, die Dokumentvorlagen und deren Layout, die Vorlagenbibliothek, die Erkennungs-, Bewertungs- und Prüfregeln, die Aufbereitung der Telematikwerte, die Berichte und Auswertungen, die Dokumentation, das Hilfe-Wiki, die Anwendungen für Mobilgeräte sowie alle Weiterentwicklungen.
- Die Kennzeichen HYGHSOFT, HyghFleet, HyghTrack, HyghRent, HyghCheck, HyghsoftID, HyghHosting, HyghMail, HyghRent Websites und ZeiTrack sowie die zugehörigen Wort-, Bild- und Farbmarken stehen allein dem Anbieter zu. Für ihre Nutzung gilt § 20 und Anlage 12.
- Eine Übertragung von Rechten an der Software, eine Einräumung von Unterlizenzen, eine Verpfändung, eine Verpachtung, eine Sicherungsübereignung und eine Einbringung in eine Gesellschaft sind nicht möglich und unwirksam. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten an der Software durch Dritte ist ausgeschlossen.
- An den Kundendaten erwirbt der Anbieter keine Rechte, die über § 72 hinausgehen. Die Trennung ist klar: Die Software gehört dem Anbieter, die Daten gehören dem Kunden.
- Ist eine Leistung nicht Software, sondern eine Sache, insbesondere ein Telematikgerät, richtet sich der Eigentumsübergang nach § 99. Die auf dem Gerät befindliche Software wird auch bei einem Kauf des Geräts nur lizenziert.
§ 12 Umfang des Nutzungsrechts
- Der Anbieter räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages und unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der geschuldeten Entgelte das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, widerrufliche und auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz und das Vereinigte Königreich beschränkte Recht ein, die freigeschaltete Software im vereinbarten Umfang für eigene Geschäftszwecke über eine Datenverbindung zu nutzen.
- Nutzung im Sinne von Absatz 1 ist das Aufrufen der Oberflächen, das Eingeben, Abrufen, Ändern und Löschen der eigenen Kundendaten, das Erzeugen von Dokumenten und Berichten für den eigenen Geschäftsbetrieb und die Verwendung der bereitgestellten Schnittstellen im Rahmen von § 29. Nicht umfasst ist jede Verwendung, die einem Dritten die Funktionen der Software zugänglich macht.
- Die Nutzung ist auf das Unternehmen des Kunden beschränkt. Verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, Schwestergesellschaften, Franchisenehmer, Niederlassungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Kooperationspartner dürfen die Software nur mitnutzen, wenn dies ausdrücklich vereinbart und freigeschaltet ist. Ohne besondere Vereinbarung ist jede Mitnutzung durch Dritte, einschließlich der Nutzung als Dienstleistung für Dritte, ausgeschlossen.
- Zulässig ist die Nutzung durch Dienstleister des Kunden, die für ihn und auf seine Weisung tätig werden, insbesondere durch seinen Steuerberater, seinen Buchhalter und eine von ihm beauftragte Werkstatt, soweit der Kunde ihnen einen eigenen Zugang mit den dafür erforderlichen Rechten einrichtet und sie auf diese Bedingungen verpflichtet. Der Kunde bleibt für ihr Verhalten verantwortlich.
- Die Zahl der Nutzer, Fahrzeuge, Geräte, Postfächer, Mandanten, Standorte und sonstigen Zähleinheiten ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Der Kunde hält die vereinbarte Grenze ein; § 44 regelt die Folgen einer Überschreitung.
- Die Software darf nur in der vom Anbieter bereitgestellten und unveränderten Fassung genutzt werden. Der Kunde ändert die ausgelieferten Dateien nicht, greift nicht in den Ablauf im Browser ein, entfernt keine Hinweise auf Rechte, keine Versions- und keine Herkunftsangaben und umgeht keine technische Beschränkung. Zulässig sind die in der Software selbst angebotenen Einstellungen und die vom Anbieter dokumentierten Anpassungsmöglichkeiten.
- Das Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung. Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug, ruht das Nutzungsrecht nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist bis zum Ausgleich. § 42 bleibt unberührt.
- Der Anbieter behält sich alle Rechte vor, die in diesem Teil nicht ausdrücklich eingeräumt sind. Eine Einräumung weitergehender Rechte durch Schweigen, durch Duldung, durch tatsächliche Übung oder durch eine Äußerung im Support findet nicht statt.
§ 13 Ausdrücklich untersagte Nutzungen
Über die allgemeinen Grenzen des § 12 hinaus ist dem Kunden und seinen Nutzern insbesondere Folgendes untersagt. Die Aufzählung ist nicht abschließend; sie benennt die Fälle, die in der Praxis auftreten.
Weitergabe und Verwertung
- die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten, zu verleihen, zu verpachten, zu verkaufen, zu versteigern oder sonst Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen
- die Software als Rechenzentrumsleistung, als geteilte Nutzung, als Mandantenverwaltung für Dritte, als Agentur- oder Verwaltungsdienst oder in einer sonstigen Form anzubieten, bei der ein Dritter den Nutzen der Software erhält
- Zugänge, Zugangsschlüssel, Freischaltungen, Lizenzschlüssel, Einladungen oder Ausweise weiterzugeben, zu veröffentlichen oder zu handeln
- die Software oder ihre Ausgaben zu nutzen, um ein eigenes oder fremdes Konkurrenzangebot zu entwickeln, zu bewerben, zu schulen oder zu bewerten, einschließlich der Erstellung von Vergleichsberichten, die nicht öffentlich zugängliche Informationen verwenden
- die Software für einen Vergleichstest, eine Leistungsmessung oder eine Veröffentlichung über ihre Eigenschaften zu nutzen und das Ergebnis ohne vorherige Zustimmung in Textform zu verbreiten
Eingriffe in die Technik
- die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln, den Quellcode zu ermitteln oder zu versuchen, die zugrunde liegenden Ideen, Algorithmen, Regelwerke oder Datenstrukturen auf anderem Weg als dem in § 14 beschriebenen offenzulegen
- die Software zu ändern, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu dekonstruieren, in ein anderes System zu überführen, in ein anderes Werk einzubetten oder daraus abgeleitete Werke zu erstellen
- Schutz-, Prüf-, Zähl-, Protokollierungs- und Lizenzierungsmechanismen zu umgehen, abzuschalten, zu überlagern oder zu manipulieren, einschließlich der Umgehung von Mandantengrenzen, Rechteprüfungen, Sperren und Ratenbegrenzungen
- Programme, Skripte, Erweiterungen oder Automatisierungen einzusetzen, die Eingaben vortäuschen, Oberflächen auslesen, Inhalte massenhaft abgreifen oder die Software anders bedienen als über die vorgesehenen Wege; § 29 bleibt unberührt
- die Software in einer Umgebung zu betreiben, die die Isolation der Mandanten, die Protokollierung oder die Sicherheitsmaßnahmen beeinträchtigt
- Schwachstellen zu suchen, auszunutzen oder zu veröffentlichen, außer im Rahmen des § 67
Nutzung außerhalb des Zwecks
- die Software für einen anderen als den vereinbarten Zweck zu nutzen, insbesondere zur Verwaltung von Beständen, die nicht dem Kunden zuzuordnen sind
- in der Software Sachverhalte zu erfassen, die nicht dem eigenen Geschäftsbetrieb entstammen, insbesondere im Warn- und Informationssystem HyghCheck (§ 103)
- die Software in einem Umfeld einzusetzen, in dem ein Ausfall oder eine Fehlfunktion zu Gefahren für Leib und Leben, zu erheblichen Umweltschäden oder zu vergleichbaren Folgen führen kann, insbesondere in der Steuerung von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr, in medizinischen Geräten, in Luft- und Raumfahrt, in Kernanlagen, in Waffensystemen und in Notruf- und Rettungsketten
- die Software zu nutzen, um Personen zu überwachen, ohne die dafür erforderliche Rechtsgrundlage; § 63 und Anlage 7 gelten zusätzlich
- die Software zu nutzen, um eine gesetzliche Pflicht zu umgehen, insbesondere im Steuer-, Sozialversicherungs-, Arbeitszeit-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsrecht
- Ein Verstoß gegen diesen Paragrafen ist eine erhebliche Pflichtverletzung. Der Anbieter kann die Maßnahmen nach § 65 ergreifen, das Nutzungsrecht widerrufen und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
- Nutzt der Kunde die Software über den eingeräumten Umfang hinaus, hat er für die Dauer der unberechtigten Nutzung die Vergütung zu zahlen, die für diesen Umfang nach der jeweils gültigen Preisliste angefallen wäre. Weitergehende Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.
§ 14 Quellcode, Zurückentwicklung, Schnittstelleninformationen
- Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht. Auch bei individuellen Entwicklungsleistungen wird der Quellcode nur überlassen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist (§ 123).
- § 69e UrhG bleibt unberührt. Der Kunde zeigt dem Anbieter vor Maßnahmen nach dieser Vorschrift die benötigten Schnittstelleninformationen an und gibt ihm eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen, sie bereitzustellen. Stellt der Anbieter die Informationen bereit, entfällt die Erforderlichkeit einer Dekompilierung.
- § 69d Absatz 1 und 3 UrhG bleiben unberührt. Eine Vervielfältigung zur Fehlerbeseitigung ist nur zulässig, soweit der Anbieter den Fehler nach Aufforderung nicht in angemessener Frist beseitigt.
- Eine Hinterlegung des Quellcodes bei einem Dritten (Treuhand) kann gesondert vereinbart werden. Die Kosten trägt der Kunde. Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes, auch nicht bei Beendigung des Vertrages, bei Einstellung eines Produkts oder bei Insolvenz des Anbieters.
- Der Anbieter schützt seinen Quellcode technisch und organisatorisch. Jeder Versuch, an den Quellcode oder an die nicht öffentlichen Teile der Datenmodelle zu gelangen, ist ein Verstoß gegen § 13 und verletzt zugleich die Geschäftsgeheimnisse des Anbieters (§ 78).
§ 15 Anwendungen für Mobilgeräte, Verzeichnisse, Berechtigungen
- Stellt der Anbieter eine Anwendung für Mobilgeräte bereit, gilt für sie dieser Teil. Ergänzend gelten die Bedingungen des jeweiligen Anwendungsverzeichnisses. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, eine Anwendung in einem bestimmten Verzeichnis, für ein bestimmtes Betriebssystem oder für eine bestimmte Geräteklasse bereitzustellen oder dort zu halten.
- Das Nutzungsrecht an einer Anwendung ist auf die Geräte beschränkt, die der Kunde oder sein Nutzer im eigenen Geschäftsbetrieb einsetzt. Eine Weitergabe der Installationsdateien, eine Verteilung über eigene Verzeichnisse und eine Veränderung des Paketinhalts sind untersagt.
- Die Anwendung benötigt für einzelne Funktionen Berechtigungen des Geräts, insbesondere Kamera, Mikrofon, Standort, Mitteilungen, Netzwerkzugriff, Dateiauswahl und Hintergrundaktualisierung. Der Nutzer erteilt diese Berechtigungen selbst und kann sie jederzeit entziehen. Ohne die jeweilige Berechtigung steht die zugehörige Funktion nicht zur Verfügung.
- Mitteilungen auf das Gerät (Push) werden über die Dienste der Betriebssystemhersteller zugestellt. Der Anbieter hat auf die Zustellung keinen Einfluss und schuldet sie nicht. Auf Mitteilungen darf sich der Kunde bei fristgebundenen oder sicherheitsrelevanten Vorgängen nicht verlassen.
- Der Anbieter kann Mindestversionen des Betriebssystems und der Anwendung festlegen und die Nutzung älterer Fassungen beenden. Er kündigt dies mit angemessenem Vorlauf in der Anwendung an. Eine Anwendung, die nicht aktualisiert wird, kann den Dienst verweigern.
- Wird eine Anwendung eingestellt, bleibt die Nutzung über den Browser möglich, soweit das jeweilige Produkt eine Weboberfläche hat. Ein Anspruch auf eine native Anwendung besteht nicht.
§ 16 Aktualisierungen, Versionen, Mindestversionen
- Bei der Nutzung über das Internet stellt der Anbieter stets die aktuelle Fassung bereit. Ein Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Version, einer bestimmten Oberfläche, einer bestimmten Bedienführung oder einer bestimmten Bezeichnung besteht nicht.
- Der Anbieter bringt Aktualisierungen ohne gesonderte Ankündigung ein, wenn sie den Leistungsumfang nicht wesentlich einschränken. Für wesentliche Einschränkungen gilt § 27 Absatz 2.
- Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, eine Aktualisierung abzulehnen, zu verschieben oder eine frühere Fassung weiterzuverwenden. Eine parallele Bereitstellung mehrerer Fassungen kann gesondert vereinbart werden und ist entgeltpflichtig.
- Der Anbieter kann einzelne Funktionen an eine Mindestversion binden. Ein Anspruch auf die vorzeitige Bereitstellung einer noch nicht veröffentlichten Funktion besteht nicht, auch nicht aufgrund einer Ankündigung, einer Vorschau, eines Eintrags in einem Entwicklungsplan oder einer Äußerung im Support oder im Vertrieb.
- Sicherheitsaktualisierungen bringt der Anbieter jederzeit und ohne Vorlauf ein. Der Kunde duldet die dafür erforderlichen Unterbrechungen.
§ 17 Vorabfunktionen, Entwicklungsstand, Beta
- Funktionen, die als Vorschau, Beta, Erprobung, Entwicklungsstand oder in einem gesonderten Entwicklungs-Build bereitgestellt werden, sind unentgeltliche Zusatzleistungen. Sie können jederzeit und ohne Ankündigung geändert, eingeschränkt oder eingestellt werden.
- Für Vorabfunktionen gelten keine Verfügbarkeitszusagen, keine Reaktionszeiten, keine Mängelhaftung und keine Wiederherstellungsansprüche. Die Haftung richtet sich nach § 84.
- Der Kunde setzt Vorabfunktionen nicht für Vorgänge ein, deren Verlust oder Fehlerhaftigkeit erhebliche wirtschaftliche, rechtliche oder personenbezogene Nachteile auslösen kann, insbesondere nicht für die Buchführung, für fristgebundene Erklärungen und für die Erfassung von Beweismitteln.
- Der Zugang zu einem Entwicklungsstand wird einzeln und widerruflich erteilt. Der Kunde behandelt die dort sichtbaren, noch nicht veröffentlichten Funktionen als Geschäftsgeheimnis des Anbieters (§ 78) und spricht nicht öffentlich darüber.
- Rückmeldungen zu Vorabfunktionen sind willkommen. Für sie gilt § 21.
- Daten, die ausschließlich in einer Vorabfunktion entstanden sind, können bei ihrer Einstellung verloren gehen. Der Anbieter weist darauf in der Oberfläche hin, soweit ihm dies möglich ist.
§ 18 Komponenten Dritter und Open Source
- Die Software enthält Komponenten Dritter, darunter Bibliotheken unter freien Lizenzen, Schriften, Symbolsätze und Kartendarstellungen. Für diese Komponenten gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen. Anlage 10 nennt die wesentlichen Komponenten und Dienste.
- Soweit eine freie Lizenz dem Nutzer weitergehende Rechte einräumt, gehen diese Rechte den Beschränkungen dieses Teils für die betreffende Komponente vor. Die Beschränkungen dieses Teils gelten für die Software des Anbieters als Ganzes unverändert weiter.
- Der Anbieter stellt auf Anfrage in Textform die Liste der verwendeten Komponenten Dritter und die zugehörigen Lizenztexte bereit, soweit ihn die jeweilige Lizenz dazu verpflichtet.
- Der Anbieter darf Komponenten Dritter austauschen, insbesondere wenn eine Komponente nicht mehr gepflegt wird, eine Schwachstelle aufweist, ihre Lizenzbedingungen ändert oder ihr Anbieter den Betrieb einstellt. Führt der Austausch zu einer Änderung des Erscheinungsbilds oder der Bedienung, gilt § 27.
- Für Kartendarstellungen, Schriften und Symbolsätze, die von Fremdquellen geladen werden, gelten zusätzlich deren Nutzungsbedingungen. Der Kunde nutzt solche Inhalte nicht außerhalb der Software.
§ 19 Nutzungsmessung, Prüfung der Lizenztreue
- Der Anbieter erhebt die für die Abrechnung und für die Prüfung der Lizenztreue erforderlichen Zählwerte, insbesondere die Zahl der aktiven Nutzer, Fahrzeuge, Geräte, Postfächer, Mandanten, Websites, Anfragen, erzeugten Dokumente und den belegten Speicher.
- Der Kunde erteilt auf Anfrage in Textform innerhalb von zwei Wochen Auskunft über den Umfang seiner Nutzung und über die Einhaltung der vereinbarten Grenzen. Der Anbieter kann die Auskunft einmal je Kalenderjahr verlangen, bei begründetem Verdacht einer Überschreitung auch häufiger.
- Ergibt eine Prüfung eine Überschreitung, gilt § 44. Ergibt sie eine Überschreitung von mehr als zehn Prozent der vereinbarten Menge, trägt der Kunde die angemessenen Kosten der Prüfung.
- Eine Prüfung vor Ort findet nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Der Anbieter greift für die Prüfung nicht auf Inhalte der Kundendaten zu, sondern ausschließlich auf Zählwerte.
§ 20 Kennzeichen, Marken, Gestaltung
- Der Kunde darf die Kennzeichen des Anbieters während der Laufzeit des Vertrages unverändert verwenden, um auf die Nutzung der Software hinzuweisen. Die Verwendung richtet sich nach Anlage 12.
- Untersagt ist es insbesondere, die Kennzeichen zu verändern, in ein eigenes Zeichen einzubauen, als Teil einer eigenen Firma, einer Domain, eines Kontonamens oder eines Anwendungsnamens zu verwenden, in einer Weise zu verwenden, die eine geschäftliche Verbindung, eine Partnerschaft, eine Zertifizierung oder eine Empfehlung suggeriert, die nicht besteht, oder für sie eine Marke anzumelden.
- Der Anbieter darf die in der Software und in den erzeugten Dokumenten enthaltenen Hinweise auf seine Urheberschaft beibehalten. Eine Entfernung dieser Hinweise, ein Auftritt der Software unter fremdem Namen und eine Weitergabe der Software unter eigener Marke des Kunden sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Bei Websites, die der Kunde über HyghHosting betreibt, darf der Anbieter einen dezenten Hinweis auf sich im Fußbereich anbringen. Der Hinweis kann gegen Entgelt entfernt werden, wenn dies vereinbart wird.
- Mit Ende des Vertrages endet die Berechtigung zur Nutzung der Kennzeichen. Der Kunde entfernt sie unverzüglich aus Werbemitteln, Websites, Signaturen und Fahrzeugbeschriftungen, soweit ihm dies zumutbar ist, spätestens innerhalb von drei Monaten.
§ 21 Rückmeldungen, Verbesserungsvorschläge, Ideen
- Teilt der Kunde oder ein Nutzer dem Anbieter eine Rückmeldung, einen Verbesserungsvorschlag, eine Idee, eine Fehlerbeschreibung, eine Anforderung oder einen Entwurf mit, räumt er dem Anbieter daran ein unentgeltliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Recht ein, die Mitteilung zu verwenden, umzusetzen, zu verwerten und in die Produkte aufzunehmen.
- Ein Anspruch auf Umsetzung, auf Nennung, auf Beteiligung, auf Vergütung oder auf Mitbestimmung über die Art der Umsetzung besteht nicht. Der Anbieter ist frei, eine Anregung umzusetzen, anders umzusetzen oder nicht umzusetzen.
- Eine umgesetzte Anregung wird Teil des Produkts und steht allen Kunden zur Verfügung. Eine Exklusivität kann nur im Rahmen einer individuellen Entwicklungsleistung nach § 123 vereinbart werden.
- Der Kunde stellt sicher, dass er zu seiner Mitteilung berechtigt ist und dass sie keine Rechte Dritter und keine Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzt. Vertrauliche Informationen des Kunden übermittelt er nur, soweit sie für das Anliegen erforderlich sind.
§ 22 Funktionen mit maschinellem Lernen
- Einzelne Funktionen der Software nutzen Verfahren des maschinellen Lernens oder Dienste Dritter, die auf Sprachmodellen beruhen, insbesondere zur Zuordnung von Feldern beim Datenimport, zur Erkennung von Inhalten in Bildern und Dokumenten, zur Aufbereitung von Texten und zur Unterstützung bei Auswertungen. Anlage 10 nennt die eingesetzten Dienste.
- Ergebnisse solcher Funktionen sind Vorschläge. Sie können unrichtig, unvollständig, veraltet oder unpassend sein. Der Kunde prüft jedes Ergebnis, bevor er es übernimmt, und trifft die Entscheidung selbst. Eine automatisierte Entscheidung im Sinne des Artikels 22 DSGVO trifft der Anbieter nicht.
- Der Kunde übermittelt an solche Funktionen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten und keine Inhalte, deren Übermittlung an einen Dritten ihm untersagt ist. Der Anbieter beschränkt die Übermittlung auf das für die Funktion Erforderliche.
- Der Anbieter gibt Kundendaten nicht zum Training fremder Modelle frei und vereinbart mit den eingesetzten Diensten, dass übermittelte Inhalte nicht zum Training verwendet werden, soweit der jeweilige Dienst dies anbietet.
- Der Anbieter darf solche Funktionen abschalten, austauschen oder durch andere Verfahren ersetzen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Technik, ein bestimmtes Modell oder eine bestimmte Qualität der Vorschläge besteht nicht.
- Für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Vorschlag ungeprüft übernommen wurde, haftet der Anbieter nicht. § 83 bleibt im Übrigen unberührt.
§ 23 Ende der Lizenz
- Mit Beendigung des Vertrages, mit Ablauf einer befristeten Freischaltung und mit Widerruf des Nutzungsrechts nach § 13 Absatz 4 endet das Nutzungsrecht. Der Kunde unterlässt jede weitere Nutzung, entfernt überlassene Anwendungen von seinen Geräten und löscht überlassene Installationsdateien und Lizenzschlüssel.
- Die Rückgabe und Löschung der Kundendaten richtet sich nach § 49. Dokumente, die der Kunde vor Vertragsende erzeugt und heruntergeladen hat, darf er weiter verwenden, soweit sie seinen eigenen Geschäftsbetrieb betreffen; die zugrunde liegenden Vorlagen, Gestaltungen und Programmteile darf er nicht weiter verwenden.
- Auf Verlangen bestätigt der Kunde in Textform, dass er die Nutzung eingestellt und überlassene Dateien gelöscht hat.
- Die Bestimmungen, die ihrem Sinn nach über das Vertragsende hinaus gelten sollen, bleiben in Kraft, insbesondere § 11, § 13, § 14, § 19, § 20, § 21, § 72 Absatz 5, § 78, Teil G und Teil J.
| Frage | Antwort in diesem Vertragswerk |
|---|---|
| Gehört mir die Software, wenn ich zahle? | Nein. Sie wird lizenziert, nicht verkauft. Das Entgelt bezahlt die Nutzung für einen Zeitraum (§ 11 Absatz 1). |
| Gehören mir meine Daten? | Ja. An den Kundendaten erwirbt der Anbieter nur die Rechte, die er für den Betrieb braucht (§ 11 Absatz 5, § 72). |
| Darf ich die Software einem anderen Betrieb zur Verfügung stellen? | Nein, ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht, auch nicht einem verbundenen Unternehmen (§ 12 Absatz 3). |
| Darf mein Steuerberater hinein? | Ja, mit einem eigenen Zugang und den nötigen Rechten (§ 12 Absatz 4, § 95). |
| Bekomme ich den Quellcode? | Nein, außer es ist ausdrücklich vereinbart (§ 14). |
| Darf ich die Software testen und das Ergebnis veröffentlichen? | Sicherheitstests nur nach Absprache (§ 28, § 67), Leistungsvergleiche nur mit Zustimmung (§ 13). |
| Was passiert mit meinen Vorschlägen? | Der Anbieter darf sie ohne Vergütung umsetzen, muss es aber nicht (§ 21). |
§ 24 Einordnung und Pflichten bei Funktionen mit künstlicher Intelligenz
- Die Funktionen nach § 22 sind Systeme mit künstlicher Intelligenz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689, soweit sie auf einem Modell beruhen. Der Anbieter setzt sie als Betreiber ein und verwendet dafür Modelle Dritter; er ist nicht Anbieter eines Modells mit allgemeinem Verwendungszweck.
- Die Funktionen sind keine verbotenen Praktiken im Sinne des Artikels 5 der Verordnung. Der Anbieter setzt insbesondere keine Systeme zur Bewertung des sozialen Verhaltens, keine Emotionserkennung am Arbeitsplatz, keine biometrische Kategorisierung und keine vorhersagende Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Straftat ein.
- Die Funktionen sind keine Hochrisiko-Systeme im Sinne des Anhangs III der Verordnung. Sie treffen keine Entscheidung über Kreditwürdigkeit, über Beschäftigung, über Zugang zu wesentlichen Diensten und über Strafverfolgung. Führt der Anbieter eine Funktion ein, die in diesen Bereich fällt, prüft er vorher die Pflichten der Verordnung und unterrichtet den Kunden.
- Der Anbieter kennzeichnet Ergebnisse einer solchen Funktion in der Oberfläche als maschinell erzeugten Vorschlag. Inhalte, die ausschließlich maschinell erzeugt werden und an eine Person gerichtet sind, werden als solche erkennbar gemacht.
- Der Kunde stellt sicher, dass die Personen, die solche Funktionen nutzen, über ausreichende Kenntnisse verfügen, um die Ergebnisse zu beurteilen. Der Anbieter stellt dafür eine Beschreibung der Funktion, ihrer Grenzen und ihrer typischen Fehler bereit (Artikel 4 der Verordnung).
- Der Kunde nutzt eine solche Funktion nicht zur Bewertung von Personen, nicht zur Vorbereitung einer Entscheidung über einen Vertragsschluss allein auf maschineller Grundlage und nicht für Zwecke, die nach § 13 untersagt sind. Für das Warn- und Informationssystem gilt § 108 Absatz 5.
- An den Ergebnissen einer solchen Funktion erwirbt der Anbieter keine Rechte, die über § 72 hinausgehen. Ob und in welchem Umfang ein maschinell erzeugtes Ergebnis urheberrechtlich geschützt ist, richtet sich nach dem Gesetz; der Anbieter sichert keinen Schutz zu und übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Ergebnis keine Rechte Dritter berührt.
- Der Anbieter führt eine Liste der eingesetzten Dienste und Modelle in Anlage 10 und unterrichtet über einen Wechsel nach § 74 Absatz 4.
| Frage zur künstlichen Intelligenz | Antwort |
|---|---|
| Entscheidet die Software über Menschen? | Nein. Sie erzeugt Vorschläge; entschieden wird von einer Person (§ 22 Absatz 2). |
| Werden meine Daten zum Training verwendet? | Nein, und der Anbieter vereinbart das auch mit den eingesetzten Diensten, soweit sie es anbieten. |
| Was passiert bei einem falschen Vorschlag? | Der Vorschlag ist vor der Übernahme zu prüfen. Für Schäden aus ungeprüfter Übernahme haftet der Anbieter nicht. |
| Kann ich die Funktionen abschalten? | Ja, soweit die Oberfläche das vorsieht; der Anbieter kann sie ebenfalls abschalten oder austauschen. |
Teil C. Betrieb, Verfügbarkeit, Support, Sicherheit
§ 25 Betriebsumgebung, Übergabepunkt, Ort der Verarbeitung
- Der Anbieter betreibt die Software auf Servern in einem Rechenzentrum in der Bundesrepublik Deutschland. Er darf den Standort innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums wechseln. Ein Wechsel in ein Drittland erfolgt nur nach vorheriger Unterrichtung des Kunden und nur, wenn die Voraussetzungen des Kapitels V der DSGVO erfüllt sind.
- Übergabepunkt der Leistung ist der Ausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums. Die Datenverbindung des Kunden, seine Endgeräte, Browser, Netzwerke, Sicherheitseinrichtungen und deren Konfiguration sind nicht Gegenstand der Leistung.
- Der Anbieter bestimmt die eingesetzte Technik, die Architektur, die Zahl und Art der Server, die Datenbanktechnik und die eingesetzten Komponenten nach eigenem Ermessen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Technik, auf eine bestimmte Hardware, auf getrennte Hardware oder auf einen bestimmten Betreiber besteht nicht.
- Jeder Kunde wird als eigener Mandant mit eigener Datenbank und eigenem Dateibereich geführt. Gemeinsam genutzte Bestände bestehen nur dort, wo die Leistung dies erfordert, insbesondere im Warn- und Informationssystem HyghCheck (§ 103), in der Verwaltung der persönlichen Konten (§ 116) und in der Mailplattform (§ 120).
- Der Anbieter darf Leistungen aus Gründen der Sicherheit, der Belastbarkeit oder der Wartung zeitweise auf andere Systeme verlagern und den Zugriff dabei kurzzeitig unterbrechen.
§ 26 Verfügbarkeit, Wartung, Störungsklassen
- Der Anbieter betreibt die Plattform mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und ist um eine möglichst hohe Verfügbarkeit bemüht. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesagt, es sei denn, sie ist im Einzelvertrag ausdrücklich in Textform vereinbart. Anlage 2 beschreibt die Werte, die der Anbieter im Regelbetrieb anstrebt, sowie die Werte, die als Dienstgütevereinbarung gesondert vereinbart werden können.
- Nicht als Ausfall gelten Zeiten geplanter Wartung, Zeiten dringender Sicherheitsmaßnahmen, Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden oder eines Dritten, Störungen der Datenverbindung außerhalb des Rechenzentrums, Störungen der Mobilfunk- und Satellitennavigationsdienste, Störungen bei Diensten Dritter nach § 87 sowie Ereignisse höherer Gewalt.
- Wartungsarbeiten, die zu einer Unterbrechung führen können, legt der Anbieter nach Möglichkeit in nachfrageschwache Zeiten, in der Regel zwischen 22:00 und 06:00 Uhr, und kündigt sie mit angemessenem Vorlauf in der Anwendung oder in Textform an. Dringende Sicherheitsmaßnahmen darf der Anbieter ohne Vorlauf durchführen.
- Der Anbieter überwacht die Erreichbarkeit seiner Dienste automatisiert, erhebt dazu Messwerte im Minutentakt und betreibt eine Wiederanlaufüberwachung, die ausgefallene Dienste selbsttätig neu startet.
- Störungen werden nach den Klassen der Anlage 2 eingeordnet. Die Einordnung nimmt der Anbieter nach billigem Ermessen vor; sie ist auf begründeten Einwand des Kunden zu überprüfen.
- Ist eine Dienstgütevereinbarung getroffen und wird der vereinbarte Wert in einem Kalendermonat unterschritten, kann der Kunde die darin vorgesehene Gutschrift verlangen. Die Gutschrift ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des betroffenen Monats in Textform anzumelden. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Teil G.
- Eine Minderung des Entgelts wegen eines Ausfalls setzt voraus, dass die Nutzung erheblich und über eine unerhebliche Dauer hinaus beeinträchtigt war. Für die Berechnung wird das monatliche Entgelt des betroffenen Produkts auf die Stunden des Monats umgelegt.
§ 27 Weiterentwicklung und Leistungsänderungen
- Die Software wird laufend weiterentwickelt. Der Anbieter ist berechtigt, Funktionen zu ergänzen, zu ändern, zusammenzuführen und technisch neu umzusetzen, solange der vertraglich geschuldete Kernnutzen erhalten bleibt. Änderungen an Gestaltung, Bedienführung, Bezeichnungen, Wegen durch die Anwendung und an der Anordnung von Inhalten sind hiervon umfasst und bedürfen keiner Ankündigung.
- Eine wesentliche Einschränkung des Funktionsumfangs kündigt der Anbieter mit einer Frist von sechs Wochen in Textform an. Wesentlich ist eine Einschränkung, die einen für den Kunden nach dem Vertrag bedeutsamen Anwendungsfall entfallen lässt. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Änderung zu; der Anbieter weist in der Ankündigung darauf hin.
- Der Anbieter darf Änderungen ohne Ankündigung vornehmen, wenn sie zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Plattform, zur Erfüllung einer gesetzlichen oder behördlichen Vorgabe oder zur Behebung eines Fehlers erforderlich sind.
- Ein Anspruch auf eine bestimmte Programmversion, auf ein bestimmtes Erscheinungsbild, auf eine bestimmte Bedienführung oder auf den Fortbestand einer bestimmten Schnittstelle besteht nicht. § 29 Absatz 3 bleibt unberührt.
- Der Anbieter dokumentiert bedeutsame Änderungen in einem Änderungsverlauf und macht ihn den Kunden zugänglich. Änderungen an der Gestaltung von Rechnungen, Belegen und anderen aufbewahrungspflichtigen Dokumenten hält er zusätzlich in der Verfahrensdokumentation fest (§ 95).
§ 28 Nutzungsgrenzen, Lastschutz, angemessene Nutzung
- Der Anbieter darf technische Begrenzungen einsetzen und in angemessenem Umfang anpassen, insbesondere Zugriffsraten je Zugang und je IP-Adresse, Kontingente für Anfragen, Höchstgrößen für hochgeladene Dateien, Höchstzahlen gleichzeitiger Sitzungen, Grenzen für den Umfang von Ausgaben, Exporten und Berichten sowie Grenzen für den Versand von Nachrichten. Solche Begrenzungen dienen der Stabilität der Plattform und der Gleichbehandlung aller Kunden. Anlage 3 nennt die Werte, die im Zeitpunkt dieser Fassung gelten.
- Die Leistung ist auf eine im Geschäftsverkehr übliche Nutzung ausgelegt. Führt die Nutzung eines Kunden zu einer Belastung, die das Vielfache der durchschnittlichen Nutzung vergleichbarer Kunden erreicht und die Leistung für andere Kunden beeinträchtigt, unterrichtet der Anbieter den Kunden, erörtert mit ihm die Ursache und kann nach erfolgloser Aufforderung die Nutzung drosseln, einzelne Funktionen begrenzen oder ein dem Aufwand entsprechendes Entgelt verlangen.
- Automatisierte Zugriffe, Massenabrufe, Lasttests, Sicherheits- und Eindringtests sowie der Betrieb eigener Programme gegen die Schnittstellen des Anbieters bedürfen der vorherigen Zustimmung in Textform. Der Anbieter erteilt die Zustimmung für Sicherheitstests, wenn Zeitraum, Umfang, Ansprechpartner und Meldeweg vorher abgestimmt sind (§ 67).
- Der Kunde unterlässt jede Maßnahme, die geeignet ist, die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit oder die Unversehrtheit der Plattform zu beeinträchtigen, insbesondere das Umgehen von Mandantengrenzen, das Ausprobieren fremder Kennungen und das systematische Abgreifen von Daten.
- Der Anbieter darf Zugriffe abweisen, drosseln und sperren, die nach automatisierter Prüfung Merkmale eines Angriffs tragen. Die Sperre wird aufgehoben, sobald der Grund entfällt. Der Anbieter prüft die Regelwerke seiner Angriffserkennung regelmäßig darauf, dass sie keine berechtigte Nutzung treffen.
- Überschreitet der Kunde eine Grenze, unterrichtet der Anbieter ihn und gibt ihm Gelegenheit, die Nutzung anzupassen oder ein passendes Paket zu wählen. Bei einer Gefährdung des Betriebs darf der Anbieter ohne Vorlauf drosseln und unterrichtet unverzüglich danach.
§ 29 Programmierschnittstellen
- Stellt der Anbieter eine Programmierschnittstelle bereit, ist sie Teil der Leistung nur in dem im Einzelvertrag beschriebenen Umfang. Nicht dokumentierte Schnittstellen, interne Endpunkte und Schnittstellen, die erkennbar der Anwendung selbst dienen, dürfen nicht genutzt werden.
- Zugangsschlüssel für Schnittstellen sind wie Zugangsdaten zu behandeln. Der Kunde bewahrt sie sicher auf, gibt sie nicht weiter, bindet sie nicht in Anwendungen ein, die Dritten zugänglich sind, und lässt sie bei Verdacht auf Missbrauch unverzüglich austauschen.
- Der Anbieter darf Schnittstellen ändern und ablösen. Wesentliche, nicht abwärtskompatible Änderungen kündigt er mit einer Frist von drei Monaten an und stellt, soweit zumutbar, für diese Zeit die bisherige Fassung parallel bereit. Sicherheitsbedingte Änderungen darf er ohne Frist vornehmen.
- Der Kunde ist für die von ihm über eine Schnittstelle eingestellten, geänderten und gelöschten Daten verantwortlich. Er prüft die Wirkung seiner Programme in einer Testumgebung, bevor er sie auf den Produktivbestand richtet. Für Schäden durch eigene Programme des Kunden haftet der Anbieter nicht.
- Der Kunde nutzt eine Schnittstelle nicht, um Daten anderer Mandanten zu erreichen, um Zählwerte zu verfälschen, um Entgelte zu umgehen oder um eine eigene Oberfläche anzubieten, die die Software des Anbieters ersetzt.
§ 30 Support und Störungsbearbeitung
- Der Anbieter leistet Support in deutscher Sprache per E-Mail und über die in der Anwendung angebotenen Kanäle an Arbeitstagen von 09:00 bis 17:00 Uhr. Erweiterte Erreichbarkeiten, feste Reaktionszeiten und Bereitschaftsdienste können gesondert vereinbart werden.
- Der Kunde meldet Störungen so genau wie möglich und nennt dabei die betroffene Funktion, den erwarteten und den tatsächlichen Verlauf, den Zeitpunkt, die betroffenen Nutzer sowie die Vorgangskennung, die die Anwendung zu jedem Aufruf ausgibt. Der Anbieter darf die Bearbeitung zurückstellen, solange erforderliche Angaben fehlen, und weist den Kunden darauf hin.
- Der Anbieter führt eine Vorgangsverwaltung. Der Kunde erhält zu jeder Meldung eine Vorgangsnummer und wird über den Stand unterrichtet. Der Anbieter kann Meldungen aus Systemen des Kunden über eine gesicherte Schnittstelle entgegennehmen.
- Nicht zum Support gehören Schulungen, Datenpflege, individuelle Auswertungen, Anpassungen, die Wiederherstellung vom Kunden selbst gelöschter Daten, die Einrichtung von Geräten und Netzen des Kunden sowie die Behebung von Störungen, deren Ursache beim Kunden, bei einem von ihm eingesetzten Dritten oder in einer Drittleistung nach § 87 liegt. Solche Leistungen erbringt der Anbieter nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
- Der Anbieter kann verlangen, dass der Kunde eine Störung nachvollziehbar beschreibt und, soweit zumutbar, an der Eingrenzung mitwirkt. Stellt sich heraus, dass keine Störung im Verantwortungsbereich des Anbieters vorlag, kann der Anbieter den Aufwand berechnen, sofern er den Kunden vorher darauf hingewiesen hat.
- Der Anbieter kann eine Störung auch dadurch beheben, dass er eine gleichwertige Umgehung bereitstellt. Eine Umgehung gilt als Behebung, solange sie den vertraglich geschuldeten Nutzen ohne erheblichen Mehraufwand erhält.
- Der Support ist kein Ersatz für die Pflichten des Kunden aus § 8. Der Anbieter erteilt im Support keine Rechts- und keine Steuerberatung und keine verbindlichen Auskünfte über den Inhalt dieses Vertragswerks; verbindliche Erklärungen erfolgen in Textform durch den Anbieter selbst.
§ 31 Support-Zugang in Kundensysteme
Zur Unterstützung, zur Fehlersuche aus der Sicht des Kunden und für den Fall einer Aussperrung kann der Anbieter mit einem besonderen, protokollierten Zugang in die Umgebung des Kunden hineinsehen, ohne dessen Kennwort zu kennen. Dieser Zugang ist technisch eng begrenzt.
- Der Zugang wird einzeln angefordert, unter Angabe eines Grundes, der gewählten Betriebsart und der gewählten Dauer. Er wird über einen einmalig einlösbaren Schlüssel hergestellt, der 180 Sekunden gültig ist; gespeichert wird nur dessen Prüfwert.
- Die Sitzung ist zeitlich begrenzt. Sie wird mit 5 bis 240 Minuten angefordert, in der Regel mit 30 Minuten, und erhält kein Erneuerungsmerkmal. Eine Verlängerung ist nur innerhalb der letzten Minute der laufenden Sitzung und nur bis zu einer Gesamtdauer von 240 Minuten möglich. Der Standard ist der Lesemodus; ein schreibender Zugriff ist eine gesonderte, ausdrücklich zu treffende Wahl.
- Auch bei schreibendem Zugriff sind sicherheitsrelevante Vorgänge dauerhaft gesperrt, insbesondere das Ändern von Kennwörtern und Zwei-Faktor-Einstellungen, das Anlegen, Ändern, Einladen und Löschen von Mitarbeiterzugängen, das Ändern von Rollen und Rechten sowie sicherheitsbezogene Unternehmenseinstellungen. Der Anbieter kann ein Konto damit nicht übernehmen.
- Eine laufende Support-Sitzung ist in der Oberfläche sichtbar gekennzeichnet. Jede Handlung wird im Protokoll des Kunden als Support-Zugang ausgewiesen, unter Nennung der handelnden Person beim Anbieter, des Grundes und der Betriebsart. Anforderung, Einlösung, Verlängerung, Beendigung und abgewiesene Zugriffe werden gesondert protokolliert.
- Der Anbieter nutzt diesen Zugang nur, soweit es für den Support-, Fehler- oder Sicherheitsfall erforderlich ist, und beendet ihn, sobald der Zweck erreicht ist. Das Beenden widerruft den Zugang sofort; ein beendeter Zugang wird nicht wieder aufgenommen.
- Der Kunde kann dem Support-Zugang für seine Umgebung widersprechen. In diesem Fall kann der Anbieter Störungen, die nur in der Umgebung des Kunden nachvollziehbar sind, nicht oder nur mit erheblich höherem Aufwand bearbeiten; der Mehraufwand ist vom Kunden zu tragen und Reaktionszeiten verlängern sich entsprechend.
- Der Zugang zu personenbezogenen Daten im Rahmen einer Support-Sitzung erfolgt als Auftragsverarbeitung (§ 74) und nur auf Weisung des Kunden; die Anforderung eines Support-Zugangs durch den Kunden gilt als Weisung.
§ 32 Sicherheit, Sicherheitsvorfälle, Meldewege
- Der Anbieter unterhält technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik. Anlage 9 beschreibt sie. Der Anbieter darf Maßnahmen ändern, solange das Schutzniveau erhalten bleibt oder verbessert wird.
- Der Anbieter erkennt Angriffe automatisiert, wertet dafür Zugriffsprotokolle aus, sperrt angreifende Adressen und Netze und dokumentiert jede Sperre. Er prüft in angemessenen Abständen, ob eine Sperre noch erforderlich ist.
- Wird dem Anbieter ein Sicherheitsvorfall bekannt, der Kundendaten betrifft, unterrichtet er den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, in Textform. Die Unterrichtung beschreibt die Art des Vorfalls, die betroffenen Datenkategorien, die getroffenen und die vorgesehenen Maßnahmen sowie einen Ansprechpartner. Meldungen an Aufsichtsbehörden und an betroffene Personen obliegen dem Kunden als Verantwortlichem; der Anbieter unterstützt ihn dabei (§ 74).
- Der Kunde unterrichtet den Anbieter unverzüglich über Sicherheitsvorfälle in seinem Bereich, die Auswirkungen auf die Plattform haben können, insbesondere über abhandengekommene Zugangsdaten, befallene Endgeräte und unberechtigte Zugriffe.
- Meldungen über Schwachstellen, Missbrauch und Sicherheitsvorfälle nimmt der Anbieter über die in Anlage 14 genannten Wege entgegen. Er bestätigt den Eingang und nennt einen Ansprechpartner.
- Der Anbieter darf zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Plattform sofortige Maßnahmen ergreifen, auch wenn sie die Nutzung beeinträchtigen, insbesondere Zugänge sperren, Sitzungen beenden, Kennwörter zurücksetzen, Funktionen abschalten und Dateien in Quarantäne nehmen. Er unterrichtet den Kunden unverzüglich.
§ 33 Sicherung, Wiederherstellung, Aufbewahrung
- Der Anbieter sichert die Kundendaten arbeitstäglich auf zwei getrennte physische Datenträger, prüft die Sicherungen auf Lesbarkeit und bewahrt sie mindestens 30 Tage auf. Er führt in angemessenen Abständen eine Wiederherstellungsprobe durch.
- Die Sicherung dient der Wiederherstellung nach einem technischen Ausfall. Sie ist kein Archiv und kein Ersatz für die eigene Datensicherung des Kunden (§ 8 Absatz 6).
- Eine Wiederherstellung einzelner Datensätze, die der Kunde selbst gelöscht oder fehlerhaft geändert hat, ist keine Leistung des Vertrages. Der Anbieter bemüht sich um eine Wiederherstellung aus der letzten verfügbaren Sicherung und rechnet den Aufwand nach der jeweils gültigen Preisliste ab. Ein Erfolg wird nicht zugesagt; eine Wiederherstellung setzt den Bestand auf den Zeitpunkt der Sicherung zurück und kann zwischenzeitliche Änderungen verlieren.
- Der Anbieter darf für die Wiederherstellung eine Prüfumgebung verwenden und verlangt vor einem Eingriff in den Produktivbestand eine Bestätigung des Kunden in Textform. Vor einem Eingriff in den Produktivbestand erstellt er eine zusätzliche Sicherung.
- Aufbewahrungs- und Löschfristen für Protokolle, Belege und Nachweise ergeben sich aus Anlage 11. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten gehen einer Löschung vor.
§ 34 Protokollierung und Nachvollziehbarkeit
- Der Anbieter protokolliert die für den Betrieb, für die Sicherheit und für die Nachvollziehbarkeit erforderlichen Vorgänge, insbesondere Anmeldungen und Fehlanmeldungen, Änderungen an Stammdaten, Rechten und Einstellungen, das Erzeugen, Ändern und Löschen von Dokumenten, Unterschriftsvorgänge, Zahlungsvorgänge, Lagerbewegungen, Fernbefehle, Support-Zugänge und Zugriffe über Schnittstellen.
- Die Protokolle werden gegen Veränderung geschützt, indem aufeinanderfolgende Einträge durch Prüfwerte verkettet werden. Geheimnisse werden vor dem Schreiben unkenntlich gemacht.
- Der Kunde kann die Protokolle seiner Umgebung im vorgesehenen Umfang einsehen. Der Anbieter kann den Umfang der Einsicht nach Rechten staffeln.
- Die Protokolle dienen auch dem Nachweis gegenüber Dritten, insbesondere bei Streit über eine Unterschrift, über eine Übergabe, über eine Zahlung oder über einen Fernbefehl. Der Kunde erkennt die Protokolle des Anbieters als Grundlage der Sachverhaltsklärung an; die freie Beweiswürdigung bleibt unberührt.
- Eine Auswertung der Protokolle zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle von Beschäftigten des Kunden nimmt der Anbieter nicht vor. Führt der Kunde eine solche Auswertung durch, ist er dafür allein verantwortlich; § 76 gilt.
- Die Aufbewahrungsdauer richtet sich nach der Klasse des Eintrags und beträgt ein Jahr, drei Jahre oder zehn Jahre (Anlage 11). Nach Ablauf werden die Einträge gelöscht.
Was der Anbieter zusagt und was nicht
| Der Anbieter sagt zu | Der Anbieter sagt nicht zu |
|---|---|
| Betrieb rund um die Uhr mit Überwachung und Wiederanlauf | eine bestimmte Verfügbarkeit ohne gesonderte Vereinbarung |
| arbeitstägliche geprüfte Sicherung, mindestens 30 Tage | die Wiederherstellung einzelner vom Kunden gelöschter Datensätze |
| Reaktion nach den Klassen der Anlage 2 | eine Behebungszeit |
| Unterrichtung über Sicherheitsvorfälle innerhalb von 24 Stunden | die Meldung an Behörden und betroffene Personen anstelle des Kunden |
| fälschungssichere Protokolle der Vorgänge | die Aufbewahrung über die Fristen der Anlage 11 hinaus |
| Ort der Verarbeitung in Deutschland, Wechsel nur innerhalb der EU und des EWR | eine bestimmte Hardware, einen bestimmten Betreiber oder getrennte Server |
Störungen melden
Störungen gehören in den Support-Kanal der Anwendung oder an contact@hyghsoft.de, mit der Vorgangskennung, die jede Ansicht ausgibt. Sicherheitsmeldungen gehen den Weg der Anlage 14. Wer einen Betriebsstillstand hat, nennt das ausdrücklich, damit die Meldung als Klasse 1 eingeordnet wird.
§ 35 Abkündigung von Funktionen und Schnittstellen
- Der Anbieter kann eine Funktion, eine Schnittstelle, ein Format, eine Gestaltungsvorlage oder eine Anwendung abkündigen. Die Abkündigung nennt den Grund, den Zeitpunkt der Abschaltung und, soweit vorhanden, den Nachfolger.
- Die Fristen betragen: drei Monate für eine dokumentierte Schnittstelle und für ein Dateiformat, das der Kunde für Exporte benötigt (§ 29 Absatz 3); sechs Wochen für eine Funktion, deren Entfallen einen für den Kunden bedeutsamen Anwendungsfall betrifft (§ 27 Absatz 2); sechs Monate für ein vollständiges Produkt (§ 4 Absatz 6).
- Ohne Frist darf der Anbieter abschalten, was zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit, zur Erfüllung einer gesetzlichen oder behördlichen Vorgabe oder wegen der Einstellung einer Leistung Dritter erforderlich ist. Er unterrichtet unverzüglich und benennt eine Übergangslösung, soweit ihm das möglich ist.
- Vorabfunktionen, Erprobungen und unentgeltliche Leistungen können ohne Frist entfallen (§ 17, § 7).
- Daten, die ausschließlich in einer abgekündigten Funktion entstanden sind, stellt der Anbieter vor der Abschaltung in einem gängigen Format zum Abruf bereit, soweit ihm das mit angemessenem Aufwand möglich ist.
- Der Anbieter führt eine öffentlich zugängliche Liste der abgekündigten Funktionen mit Abschaltdatum.
Fristen für Änderungen und Abschaltungen
| Gegenstand | Frist | Sonderkündigungsrecht |
|---|---|---|
| Gestaltung, Bedienführung, Bezeichnungen | keine | nein |
| Funktion ohne bedeutsamen Anwendungsfall | keine | nein |
| Wesentliche Einschränkung des Funktionsumfangs | 6 Wochen | ja |
| Dokumentierte Schnittstelle, nicht abwärtskompatibel | 3 Monate | nein, aber Parallelbetrieb soweit zumutbar |
| Exportformat | 3 Monate | nein |
| Vollständiges Produkt | 6 Monate | ja, mit Rückzahlung im Voraus gezahlter Entgelte |
| Vorabfunktion, unentgeltliche Leistung | keine | nein |
| Sicherheitsbedingte Abschaltung | keine | nein, Unterrichtung unverzüglich |
| Ende des Unterstützungszeitraums eines Geräts | rechtzeitige Mitteilung | nein |
§ 36 Schwachstellen, Sicherheitsaktualisierungen, Unterstützungszeitraum
- Der Anbieter unterhält ein Verfahren zum Umgang mit Schwachstellen. Es umfasst die Annahme von Meldungen (§ 67, Anlage 14), die Bewertung nach Schwere und Ausnutzbarkeit, die Behebung, die Prüfung der Behebung und die Unterrichtung der betroffenen Kunden.
- Der Anbieter behebt Schwachstellen unverzüglich nach Maßgabe ihrer Schwere. Für eine Schwachstelle, die aktiv ausgenutzt wird oder eine unmittelbare Gefahr für Kundendaten begründet, bevorzugt er die Behebung gegenüber jeder anderen Arbeit und unterrichtet die betroffenen Kunden innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis (§ 32 Absatz 3).
- Für Produkte mit digitalen Elementen, die der Anbieter in Verkehr bringt, insbesondere Telematikgeräte, gelten die Pflichten der Verordnung (EU) 2024/2847 nach deren zeitlicher Anwendbarkeit. Der Anbieter meldet eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle und einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall den zuständigen Stellen in den dort vorgesehenen Fristen und unterrichtet die betroffenen Kunden.
- Der Unterstützungszeitraum für ein Produkt mit digitalen Elementen beträgt fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen, sofern im Angebot nichts Längeres genannt ist. Innerhalb dieses Zeitraums stellt der Anbieter Sicherheitsaktualisierungen unentgeltlich bereit. Nach seinem Ablauf besteht kein Anspruch auf weitere Aktualisierungen; der Anbieter teilt das Ende rechtzeitig mit.
- Der Kunde bringt bereitgestellte Sicherheitsaktualisierungen unverzüglich ein und duldet die dafür erforderlichen Unterbrechungen (§ 16 Absatz 5). Bei Software zum eigenen Betrieb gilt § 124 Absatz 4.
- Auf Anfrage in Textform teilt der Anbieter die wesentlichen Komponenten Dritter mit, die in einem Produkt verwendet werden, soweit ihn eine Rechtsvorschrift dazu verpflichtet oder er dazu in der Lage ist, ohne Geschäftsgeheimnisse offenzulegen (§ 18).
- Der Anbieter veröffentlicht keine Einzelheiten zu einer Schwachstelle, solange dadurch die Sicherheit der Kunden gefährdet würde. Anlage 25 beschreibt das Verfahren und die Fristen im Einzelnen.
§ 37 Barrierefreiheit
- Der Anbieter richtet seine Oberflächen an den anerkannten Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik aus. Er beachtet insbesondere die Bedienbarkeit über die Tastatur, ausreichende Kontraste, Textalternativen für Bilder, sichtbare Fokusmarkierungen, die Verwendung von Auszeichnungen mit ihrer eigentlichen Bedeutung und die Rücksicht auf die Einstellung, Bewegung zu reduzieren.
- Für Dienstleistungen, die der Anbieter Verbrauchern erbringt, gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nach deren zeitlicher Anwendbarkeit. Der Anbieter stellt die dafür vorgesehenen Informationen bereit und nennt eine Anlaufstelle für Rückmeldungen.
- Die Barrierefreiheit der Inhalte, die der Kunde selbst einstellt, insbesondere der Texte, Bilder und Dokumente seiner Website, obliegt dem Kunden (§ 60 Absatz 2).
- Rückmeldungen zur Barrierefreiheit nimmt der Anbieter über die Wege der Anlage 14 entgegen, bewertet sie und teilt das Ergebnis mit.
- Ein Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung, eine bestimmte Prüfstufe oder eine Zertifizierung besteht nicht, soweit er nicht gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
§ 38 Nachweise, Prüfungen, Auskünfte an Dritte
- Der Anbieter erteilt dem Kunden auf Anfrage in Textform Auskunft über die für dessen eigene Pflichten erforderlichen Umstände, insbesondere über den Ort der Verarbeitung, die eingesetzten Unterauftragsverarbeiter, die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Aufbewahrungsfristen und die Verfahren bei Sicherheitsvorfällen.
- Eine Prüfung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten richtet sich nach Anlage 8 Abschnitt 6. Sie erstreckt sich nicht auf Daten anderer Kunden, auf den Quellcode und auf Unterlagen, deren Offenlegung die Sicherheit der Plattform gefährden würde.
- Verlangt der Kunde eine Prüfung durch einen Dritten, ist dieser zur Vertraulichkeit zu verpflichten und darf kein Wettbewerber des Anbieters sein. Die Kosten trägt der Kunde.
- Der Anbieter hält keine Zertifizierung nach einer bestimmten Norm vor. Fragebögen, Lieferantenprüfungen und Selbstauskünfte beantwortet er im Rahmen des Zumutbaren; der Aufwand für umfangreiche Fragebögen kann nach Preisliste berechnet werden.
- Der Anbieter unterstützt den Kunden bei Prüfungen durch Aufsichtsbehörden, Wirtschaftsprüfer und Steuerprüfer, soweit sich die Prüfung auf von ihm verarbeitete Daten bezieht.
§ 39 Notfallvorsorge, Wiederanlauf, Fortführung des Betriebs
- Der Anbieter unterhält eine Notfallvorsorge für den Ausfall einzelner Dienste, für den Ausfall des Rechenzentrums, für den Verlust von Daten und für den Ausfall der handelnden Personen.
- Als Zielwerte gelten: Wiederanlauf eines einzelnen Dienstes innerhalb von 30 Minuten durch die automatische Wiederanlaufüberwachung; Wiederherstellung aus der Sicherung innerhalb von acht Stunden nach der Entscheidung zur Wiederherstellung; Datenverlust von höchstens einem Arbeitstag entsprechend dem Sicherungsrhythmus (§ 33 Absatz 1). Die Werte sind Zielwerte; verbindliche Werte bedürfen einer Dienstgütevereinbarung.
- Der Anbieter prüft die Wiederherstellung in angemessenen Abständen anhand einer Probe und dokumentiert das Ergebnis.
- Der Anbieter trifft Vorkehrungen dafür, dass der Betrieb auch bei Ausfall des Inhabers fortgeführt oder geordnet beendet werden kann. Dazu gehören die Dokumentation der Abläufe, die Hinterlegung der für den Betrieb erforderlichen Zugänge an einer gesicherten Stelle und die Benennung einer Person, die im Notfall handeln kann.
- Der Kunde trifft seine eigene Vorsorge für den Fall, dass die Leistung länger ausfällt, insbesondere durch eine eigene Datensicherung (§ 8 Absatz 6) und durch einen Notbetrieb für die Abläufe, die er nicht unterbrechen kann.
Teil D. Entgelte, Abrechnung, Laufzeit
§ 40 Preise, Umsatzsteuer, Entgeltarten
- Es gelten die im Einzelvertrag oder im angenommenen Angebot vereinbarten Preise, im Übrigen die jeweils gültige Preisliste des Anbieters. Anlage 4 beschreibt die Entgeltarten und die Abrechnungsmodelle.
- Der Anbieter ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die genannten Beträge sind Endbeträge. Entfällt die Kleinunternehmerregelung, treten die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer an ihre Stelle; der Anbieter kündigt das rechtzeitig in Textform an. Eine Erhöhung, die allein auf einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer beruht, ist keine Preisanpassung im Sinne des § 43.
- Preise gelten in Euro. Zahlungen erfolgen in Euro. Kosten der Überweisung, Gebühren fremder Banken und Kosten der Währungsumstellung trägt der Kunde.
- Neben dem laufenden Entgelt können einmalige Entgelte anfallen, insbesondere für Einrichtung, Datenübernahme, Schulung, Vorlagengestaltung, Einbau, Anfahrt, Domainregistrierung und Hardware. Sie werden im Angebot gesondert ausgewiesen.
- Leistungen nach Aufwand rechnet der Anbieter in angefangenen 15 Minuten zu den Stundensätzen der jeweils gültigen Preisliste ab. Leistungen außerhalb der Supportzeiten, an Wochenenden und an Feiertagen können mit einem Zuschlag abgerechnet werden, wenn der Kunde sie zu dieser Zeit verlangt und auf den Zuschlag vorher hingewiesen wurde.
- Reisekosten, Fahrtzeiten, Übernachtungen und Auslagen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, wenn eine Leistung vor Ort erbracht wird. Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit zum halben Stundensatz, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Entgelte für Zeiträume, in denen der Kunde eine Leistung nicht oder nur teilweise genutzt hat, bleiben geschuldet. Das gilt nicht, wenn der Grund der Nichtnutzung ein Umstand ist, den der Anbieter zu vertreten hat.
§ 41 Abrechnung, Fälligkeit, Zahlungsmittel
- Laufende Entgelte werden monatlich im Voraus abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei jährlicher Zahlweise wird das Entgelt für das Jahr im Voraus abgerechnet; der Anbieter kann dafür einen Nachlass gewähren.
- Hardware wird bei Lieferung abgerechnet. Entwicklungsleistungen werden je Etappe nach Abnahme abgerechnet. Leistungen nach Aufwand werden monatlich nachträglich abgerechnet. Domains werden für die jeweilige Laufzeit im Voraus abgerechnet.
- Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto des Anbieters.
- Rechnungen werden elektronisch als Datei bereitgestellt oder per E-Mail an die hinterlegte Adresse versandt. Der Kunde stimmt dem zu und stellt den Empfang sicher. Eine Zusendung auf Papier erfolgt nur auf Wunsch und kann mit einem angemessenen Entgelt belegt werden.
- Zahlungsmittel sind Überweisung und, soweit angeboten, Lastschrift. Bei Lastschrift erteilt der Kunde ein Mandat und stellt die Deckung sicher; Kosten einer berechtigten Rückbuchung trägt er. Der Anbieter kann die Frist für die Vorabinformation auf fünf Tage verkürzen.
- Der Anbieter darf eine Vorauszahlung, eine Sicherheit oder eine Umstellung auf Vorkasse verlangen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden erheblich in Frage stellen, insbesondere ein Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen, eine Rücklastschrift, eine erfolglose Zwangsvollstreckung oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
- Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zugang in Textform zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt, soweit es um die Fälligkeit und die Abrechnung geht; der Anbieter weist auf der Rechnung auf Frist und Folge hin. Materielle Ansprüche und Einwendungen des Kunden gehen durch den Ablauf der Frist nicht verloren; sie können auch später geltend gemacht und zurückgefordert werden.
- Der Anbieter stellt Rechnungen mit einer fortlaufenden Nummer und mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben aus. Die Nummern folgen einem einheitlichen Muster; eine Nummer wird nicht doppelt verwendet.
§ 42 Verzug, Sperrung, Aufwendungen
- Zahlt der Kunde nicht bei Fälligkeit, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Der Anbieter kann Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und bei Unternehmern die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB verlangen.
- Für die zweite und jede weitere Mahnung kann der Anbieter eine Pauschale von 5,00 Euro verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die Kosten einer berechtigten Rechtsverfolgung bleiben unberührt.
- Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug, darf der Anbieter den Zugang zu den betroffenen Leistungen nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen sperren. Die Ankündigung erfolgt in Textform und nennt den offenen Betrag und das Datum der Sperrung.
- Eine Sperrung lässt die Zahlungspflicht unberührt. Der Anbieter hält die Kundendaten während der Sperrung vor und gibt den Zugang unverzüglich nach vollständigem Ausgleich wieder frei. Für die erneute Freigabe kann er ein angemessenes Entgelt nach Preisliste verlangen.
- Während einer Sperrung stellt der Anbieter sicher, dass sicherheitsrelevante Funktionen nicht deaktiviert werden. Ortungs- und Alarmfunktionen bleiben in dem Umfang aktiv, in dem sie zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder erhebliche Sachwerte erforderlich sind, es sei denn, der Kunde widerspricht.
- Nach erfolglosem Ablauf einer weiteren Frist von 14 Tagen ab Sperrung kann der Anbieter den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. § 47 Absatz 5 gilt entsprechend.
- Der Kunde darf gegenüber Ansprüchen des Anbieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 43 Preisanpassung
- Der Anbieter darf die laufenden Entgelte einmal je Kalenderjahr mit einer Frist von drei Monaten zum Beginn eines Kalendermonats in Textform anpassen. Die Anpassung darf die Entwicklung seiner Kosten nicht übersteigen, insbesondere der Kosten für Personal, Rechenzentrum, Mobilfunk, Lizenzen Dritter, Zahlungsverkehr und Sicherheit.
- Eine Erhöhung um mehr als fünf Prozent innerhalb eines Kalenderjahres berechtigt den Kunden zur Kündigung des betroffenen Produkts zum Wirksamwerden der Erhöhung. Der Anbieter weist in der Ankündigung auf dieses Recht, auf die Frist und auf die Folgen des Schweigens hin. Kündigt der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gilt die Erhöhung als angenommen.
- Der Anbieter senkt die Entgelte entsprechend, wenn seine Kosten nachhaltig sinken. Er prüft dies im Rahmen der jährlichen Betrachtung.
- Eine Anpassung im ersten Jahr nach Vertragsschluss ist ausgeschlossen, ebenso eine Anpassung von Entgelten, die für einen im Voraus bezahlten Zeitraum bereits abgerechnet sind.
- Entgelte, die auf Preisen Dritter beruhen und auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, insbesondere Entgelte für Domains, für Mobilfunk und für Zertifikate, darf der Anbieter mit einer Frist von einem Monat an die geänderten Preise Dritter anpassen. Er weist die Änderung nach.
§ 44 Staffeln, Mengengrenzen, Überschreitung
- Ist eine Nutzung nach Fahrzeug-, Geräte-, Nutzer-, Postfach-, Website- oder Mengenstaffel vereinbart, hält der Kunde die vereinbarte Grenze ein. Maßgeblich ist der höchste Stand innerhalb eines Abrechnungszeitraums, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Bei einer Überschreitung, die über einen Abrechnungszeitraum hinaus andauert, ist der Anbieter berechtigt, für den überschießenden Teil die Vergütung des zutreffenden Pakets ab dem Beginn des Monats zu verlangen, in dem die Überschreitung eingetreten ist. Der Anbieter zeigt die Überschreitung vorher an und gibt dem Kunden Gelegenheit, die Nutzung zurückzuführen.
- Eine vorübergehende Überschreitung von bis zu zehn Prozent für höchstens einen Monat bleibt ohne Nachberechnung, wenn sie auf einem einmaligen Ereignis beruht und der Kunde sie unverzüglich zurückführt.
- Ein Wechsel in eine höhere Staffel wirkt ab dem Beginn des Monats, in dem der Kunde ihn verlangt. Ein Wechsel in eine niedrigere Staffel wirkt zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraums; im Voraus gezahlte Entgelte werden nicht zurückgezahlt, sondern verrechnet.
- Stillgelegte Fahrzeuge, deaktivierte Geräte und gesperrte Zugänge zählen nicht mit, solange sie nicht genutzt werden. Ein Gerät, das Daten übermittelt, gilt als genutzt. Ein Fahrzeug, das nur zur Aufbewahrung der Historie im Bestand bleibt, gilt nicht als genutzt, wenn es als stillgelegt gekennzeichnet ist.
§ 45 Guthaben, Kontingente, Freimengen
- Für einzelne Leistungen, insbesondere für Prüfungen im Warn- und Informationssystem HyghCheck, gewährt der Anbieter eine Freimenge je Kalendermonat. Die Freimenge verfällt am Ende des Monats und wird nicht übertragen.
- Über die Freimenge hinausgehende Nutzung erfolgt über Guthaben. Guthaben wird auf Anfrage des Kunden freigegeben und in Rechnung gestellt. Es bleibt 24 Monate ab der Freigabe gültig und wird während dieser Zeit nicht in Geld zurückerstattet. Endet der Vertrag durch eine Kündigung des Anbieters oder aus einem Grund, den der Anbieter zu vertreten hat, erstattet er nicht verbrauchtes Guthaben zum Nennwert. Endet der Vertrag aus einem anderen Grund, kann der Kunde die Erstattung des nicht verbrauchten Guthabens gegen einen Abzug von 20 Prozent für den entfallenen Mengenvorteil verlangen. Der Anbieter weist vor der Freigabe auf diesen Absatz hin.
- Der Anbieter darf die Freimenge und die Preise der Guthabenpakete nach § 43 anpassen. Bereits freigegebenes Guthaben behält seinen Wert in Einheiten.
- Das Anlegen und Verwalten von Meldungen ist unentgeltlich; nur das Prüfen wird abgerechnet. Eine erneute Prüfung derselben Person innerhalb von 24 Stunden ist unentgeltlich.
- Guthaben ist nicht übertragbar, nicht handelbar und nicht verzinslich. Es darf nur für die Leistung verwendet werden, für die es freigegeben wurde.
§ 46 Abtretung, Einzug durch Dritte, Auskünfte
- Der Anbieter darf Forderungen an Dritte abtreten und den Einzug einem Dienstleister übertragen. Der Kunde wird über eine Abtretung unterrichtet.
- Der Anbieter darf zur Beurteilung des Zahlungsverhaltens Auskünfte bei Wirtschaftsinformationsdiensten einholen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, insbesondere vor dem Abschluss eines Vertrages mit laufenden Entgelten, vor der Lieferung von Hardware auf Rechnung und bei Zahlungsverzug.
- Der Anbieter kann offene, unbestrittene und fällige Forderungen nach erfolgloser Mahnung an einen Wirtschaftsinformationsdienst melden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er kündigt die Meldung vorher an.
- Der Kunde darf seine Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 47 Laufzeit, Kündigung, Wirkung der Beendigung
- Verträge über die Nutzung über das Internet laufen auf unbestimmte Zeit. Sie sind ohne Mindestlaufzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform kündbar, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
- Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist die Kündigung erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 30 Tagen möglich. Danach verlängert sich der Vertrag um jeweils einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt wird. Eine automatische Verlängerung um mehr als einen Monat findet nicht statt.
- Verträge über Domains laufen für die jeweilige Registrierungsdauer und verlängern sich, wenn sie nicht spätestens 30 Tage vor Ablauf gekündigt werden (§ 121).
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen Teil B oder Teil E, bei einem Zahlungsverzug nach § 42 Absatz 6, bei einer nachhaltigen Gefährdung der Plattform, bei unrichtigen Angaben von erheblichem Gewicht bei Vertragsschluss und bei einer Nutzung, die den Anbieter einer Haftung gegenüber Dritten aussetzt.
- Mit Beendigung endet das Nutzungsrecht (§ 23). Der Anbieter sperrt den Zugang zum Ende des Vertrages. Die Rückgabe und Löschung der Daten richtet sich nach § 49.
- Bereits entstandene Entgeltansprüche bleiben bestehen. Im Voraus gezahlte Entgelte für Zeiträume nach dem Ende des Vertrages werden anteilig zurückgezahlt, wenn der Anbieter gekündigt hat oder die Beendigung auf einem Umstand beruht, den er zu vertreten hat. Kündigt der Kunde vor Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit aus einem Grund, den der Anbieter nicht zu vertreten hat, bleibt das Entgelt für die restliche Mindestlaufzeit geschuldet.
- Eine Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung eines einzelnen Produkts lässt die übrigen Produkte unberührt, soweit sie eigenständig nutzbar sind. Setzt ein Produkt ein anderes voraus, endet es mit diesem.
- Der Anbieter kann auf Wunsch des Kunden eine Auslaufbegleitung anbieten, insbesondere die Bereitstellung von Ausgabedateien, die Unterstützung beim Wechsel und den verlängerten Lesezugriff. Diese Leistungen sind entgeltpflichtig und gesondert zu vereinbaren.
§ 48 Sperrung, Einschränkung, Stilllegung
- Der Anbieter darf eine Leistung ganz oder teilweise sperren, einschränken oder stilllegen, wenn ein Grund nach § 9 Absatz 6, § 42 Absatz 3, § 65 oder § 32 Absatz 6 vorliegt.
- Die Sperrung ist auf das Erforderliche zu beschränken. Der Anbieter wählt unter mehreren geeigneten Maßnahmen die für den Kunden mildeste und unterrichtet ihn über Grund, Umfang und Dauer.
- Eine Sperrung wegen eines Verstoßes gegen Teil E kann ohne Vorankündigung erfolgen, wenn der Verstoß offensichtlich ist, ein erheblicher Schaden droht oder eine Pflicht des Anbieters gegenüber Dritten oder Behörden besteht.
- Während einer Sperrung bleibt der Zugriff auf die eigenen Daten in einem lesenden Umfang erhalten, soweit dies technisch möglich und mit dem Zweck der Sperrung vereinbar ist.
- Der Anbieter hebt die Sperrung unverzüglich auf, sobald ihr Grund entfällt. § 66 regelt das Verfahren für den Einspruch des Kunden.
§ 49 Datenrückgabe, Datenausgabe, Löschung
- Nach Vertragsende stellt der Anbieter die Kundendaten auf Anforderung für 30 Tage in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zum Abruf bereit. Die Anforderung ist in Textform vor Ablauf dieser Frist zu stellen.
- Die Ausgabe umfasst die vom Kunden eingestellten und in der Software erzeugten Datenbestände sowie die erzeugten Dokumente. Sie umfasst nicht den Programmcode, die Datenbankstruktur als solche, die Vorlagen des Anbieters, Protokolle Dritter und Bestände, die der Anbieter aus rechtlichen Gründen nicht herausgeben darf.
- Eine über die Ausgabe in einem gängigen Format hinausgehende Aufbereitung, eine Übernahme in ein Fremdsystem und eine Begleitung des Wechsels sind gesondert zu vereinbaren und werden nach Aufwand vergütet.
- Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 löscht der Anbieter die Kundendaten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, laufende Rechtsstreitigkeiten und die Erforderlichkeit zur Geltendmachung eigener Ansprüche gehen einer Löschung vor; in diesem Fall werden die Daten gesperrt und nur zu diesem Zweck verarbeitet.
- Daten in Sicherungen werden mit dem Ablauf der Aufbewahrungsdauer der jeweiligen Sicherung gelöscht (§ 33 Absatz 1). Ein gesondertes Löschen einzelner Datensätze aus einer bestehenden Sicherung ist technisch nicht möglich.
- Der Anbieter bestätigt die Löschung auf Verlangen in Textform.
- Unabhängig von einer Beendigung kann der Kunde jederzeit eine Ausgabe seiner Daten verlangen, soweit die Funktion dafür bereitsteht. Der Anbieter kann für eine Ausgabe außerhalb der vorgesehenen Funktionen den Aufwand berechnen.
§ 50 Löschung des Kontos auf Antrag des Kunden
- Der Kunde kann die vollständige Löschung seines Unternehmenskontos und aller zugehörigen Daten beantragen. Der Antrag wird in der Anwendung gestellt und durch die Eingabe des Firmennamens bestätigt.
- Zwischen Antrag und Ausführung liegt eine Frist von 30 Tagen. Das Datum der Ausführung wird im Antrag festgehalten und verschiebt sich nicht mehr. In der Frist ändert sich nichts: Es wird weitergearbeitet wie bisher, nichts wird gesperrt.
- Der Antrag kann innerhalb der Frist jederzeit in der Anwendung zurückgenommen werden. Nach Ausführung ist eine Wiederherstellung nicht möglich.
- Offene Rechnungen des Anbieters an den Kunden hindern den Antrag. Gezählt werden Rechnungen mit dem Stand offen, teilweise bezahlt oder überfällig. Kann der Stand nicht festgestellt werden, gilt der Antrag als gesperrt.
- Die Löschung wird vom Anbieter ausgeführt. Vor der Ausführung empfiehlt der Anbieter die Datenausgabe nach § 49; er weist im Antrag darauf hin. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt; die betroffenen Unterlagen werden gesperrt und nur zu diesem Zweck aufbewahrt.
- Mit der Löschung endet der Vertrag. Bereits entstandene Entgeltansprüche bleiben bestehen; § 47 Absatz 6 gilt entsprechend.
- Persönliche Konten natürlicher Personen (HyghsoftID) werden von ihren Inhabern selbst gelöscht (§ 116). Die Löschung eines Unternehmenskontos löscht keine persönlichen Konten und umgekehrt.
Kurz gefasst
Monatlich im Voraus, 14 Tage Zahlungsziel, 30 Tage Kündigungsfrist zum Monatsende, keine Umsatzsteuer wegen § 19 UStG, nach dem Ende 30 Tage Zeit für die Datenausgabe. Preiserhöhungen einmal im Jahr mit drei Monaten Vorlauf und Sonderkündigungsrecht ab fünf Prozent.
| Vorgang | Frist |
|---|---|
| Zahlungsziel | 14 Tage ab Rechnungsdatum |
| Einwendung gegen eine Rechnung | 6 Wochen ab Zugang |
| Ordentliche Kündigung | 30 Tage zum Monatsende |
| Ankündigung einer Preisanpassung | 3 Monate |
| Ankündigung einer wesentlichen Leistungsänderung | 6 Wochen, mit Sonderkündigungsrecht |
| Ankündigung der Einstellung eines Produkts | 6 Monate |
| Sperrung wegen Zahlungsverzug | 10 Tage nach Ankündigung |
| Datenausgabe nach Vertragsende | 30 Tage |
| Bedenkzeit bei der Kontolöschung | 30 Tage |
| Aufbewahrung der Sicherungen | mindestens 30 Tage |
§ 51 Wechsel des Dienstes, Portabilität, Ausstiegshilfe
Dieser Paragraf enthält die Vertragsbedingungen, die Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 für Datenverarbeitungsdienste vorschreibt. Er gilt für die Software zur Nutzung über das Internet, für die Dateiablage, für die Websites und für die Postfächer.
- Der Kunde kann jederzeit zu einem Dienst eines anderen Anbieters oder in eine eigene Infrastruktur wechseln. Der Anbieter behindert den Wechsel nicht, weder vertraglich noch technisch noch organisatorisch.
- Die Kündigungsfrist für den Wechsel beträgt höchstens zwei Monate. § 47 Absatz 1 sieht 30 Tage zum Monatsende vor und bleibt maßgeblich, soweit er günstiger ist. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit steht dem Wechsel nicht entgegen; § 47 Absatz 6 bleibt für die Vergütung unberührt.
- Die Übergangsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung und beträgt 30 Tage. Der Kunde kann sie einmalig um bis zu sechs Monate verlängern, wenn er das vor ihrem Ablauf in Textform verlangt; ist ein Wechsel technisch nicht in 30 Tagen durchführbar, teilt der Anbieter das innerhalb von 14 Tagen nach der Kündigung mit und nennt eine angemessene, höchstens siebenmonatige Frist. Während der Übergangsfrist bleibt die Leistung in vollem Umfang bestehen; das vereinbarte Entgelt ist weiter zu zahlen.
- Nach Ablauf der Übergangsfrist löscht der Anbieter die Kundendaten (§ 49). Die 30-Tage-Frist des § 49 Absatz 1 läuft zusätzlich und beginnt mit dem Ende der Übergangsfrist.
- Der Anbieter stellt dem Kunden dessen exportierbare Daten unentgeltlich in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit. Umfasst sind die eingestellten und in der Software erzeugten Datenbestände, die erzeugten Dokumente und die Inhalte der Postfächer. Nicht umfasst sind der Programmcode, die Gestaltungsvorlagen, die Datenbankstruktur als solche und Bestände Dritter (§ 49 Absatz 2).
- Für den Wechsel selbst, für die Bereitstellung der Daten und für die Übertragung berechnet der Anbieter kein Entgelt. Entgelte für die weitere Nutzung während der Übergangsfrist und für gesondert vereinbarte Unterstützungsleistungen bleiben unberührt (§ 47 Absatz 9).
- Der Anbieter unterstützt den Wechsel im Rahmen des Zumutbaren: Er benennt einen Ansprechpartner, beschreibt die Struktur der Ausgabedateien, nennt die verwendeten Formate und beantwortet Fragen des aufnehmenden Anbieters zur Struktur der Daten. Eine Umwandlung in das Format eines bestimmten Fremdsystems, eine Datenpflege und eine Begleitung des Umzugs sind gesondert zu vereinbaren.
- Der Anbieter hält die Informationen zum Wechsel nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2023/2854 in Anlage 24 bereit, insbesondere die verfügbaren Verfahren, die Formate, die Datenkategorien und die bekannten technischen Beschränkungen.
- Die Verantwortung für die Sicherheit der Daten beim aufnehmenden Anbieter und für die Richtigkeit der Übernahme trägt der Kunde. Der Anbieter haftet nicht für Verluste, die beim aufnehmenden Anbieter oder bei der Übernahme entstehen (§ 84).
§ 52 Lieferung, Lieferzeit, Verzug, Annahmeverzug
- Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet sind. Eine verbindliche Lieferzeit beginnt mit der Klärung aller technischen Fragen und dem Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung.
- Der Anbieter darf in Teilmengen liefern, wenn die Teillieferung für den Kunden verwertbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt bleibt und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht. Mehrkosten der Teillieferung trägt der Anbieter.
- Bleibt eine Lieferung wegen eines Umstands aus, den der Anbieter nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen der Nichtlieferung durch einen Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer Bestellung, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich. Wird die Lieferung dadurch dauerhaft unmöglich, kann jede Partei zurücktreten; bereits erbrachte Zahlungen werden zurückgewährt.
- Gerät der Anbieter in Verzug, setzt der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen. Nach deren erfolglosem Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz richten sich nach Teil G.
- Nimmt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann der Anbieter sie auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern und pauschal 0,5 Prozent des Nettopreises je begonnene Woche, höchstens 5 Prozent, als Aufwandsersatz verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
- Verpackung und Versandart wählt der Anbieter nach billigem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
- Für Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt, Untersuchung und Mängelanzeige gelten § 99 und § 81.
§ 53 Insolvenz, Vermögensverfall, Sicherheiten
- Jede Partei unterrichtet die andere unverzüglich, wenn sie einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder ein solcher Antrag gegen sie gestellt wird.
- Der Anbieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung wegen Masselosigkeit abgelehnt wird, oder wenn eine Vollstreckung in sein Vermögen erfolglos bleibt. Die gesetzlichen Beschränkungen insolvenzabhängiger Lösungsklauseln bleiben unberührt.
- In diesen Fällen kann der Anbieter außerdem Vorauszahlung verlangen, Lieferungen zurückstellen und Ware unter Eigentumsvorbehalt herausverlangen (§ 99 Absatz 2).
- Der Anspruch des Kunden auf Ausgabe seiner Daten bleibt in diesen Fällen bestehen. Der Anbieter stellt die Ausgabe nach § 49 bereit, sobald die offenen, fälligen Entgelte für den betroffenen Zeitraum beglichen sind oder die Insolvenzverwaltung die Zahlung zusichert.
- Für den Fall der Insolvenz des Anbieters besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes (§ 14 Absatz 4). Eine Hinterlegung bei einem Dritten kann gesondert vereinbart werden.
- Der Anbieter darf Sicherheiten verlangen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden erheblich in Frage stellen (§ 41 Absatz 6). Als Sicherheit kommen Vorauszahlung, Bürgschaft und Bankgarantie in Betracht.
Wechsel zu einem anderen Anbieter: die Fristen
| Schritt | Frist |
|---|---|
| Kündigung mit dem Ziel des Wechsels | höchstens 2 Monate, hier 30 Tage zum Monatsende |
| Übergangsfrist, Leistung läuft weiter | 30 Tage ab Zugang der Kündigung |
| Verlängerung der Übergangsfrist auf Verlangen | bis zu 6 weitere Monate |
| Mitteilung, wenn 30 Tage technisch nicht genügen | 14 Tage nach der Kündigung |
| Datenausgabe nach dem Ende der Übergangsfrist | 30 Tage |
| Entgelt für den Wechsel selbst | keines |
| Löschung nach Ablauf aller Fristen | unverzüglich |
Warum ein eigener Paragraf zum Wechsel
Die Datenverordnung der Europäischen Union schreibt für Datenverarbeitungsdienste bestimmte Vertragsbedingungen vor: eine Kündigungsfrist von höchstens zwei Monaten, eine Übergangsfrist von 30 Tagen, die unentgeltliche Bereitstellung der Daten in einem gängigen Format und das Verbot, den Wechsel zu behindern. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn sie im Vertrag fehlen. Sie stehen deshalb ausdrücklich hier, mit den Fristen, die der Anbieter tatsächlich einhält.
§ 54 Steuern, Reverse Charge, Abzüge an der Quelle
- Der Anbieter ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG und weist keine Umsatzsteuer aus (§ 40 Absatz 2).
- Sitzt der Kunde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und bezieht er die Leistung für sein Unternehmen, teilt er dem Anbieter vor der ersten Abrechnung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit und hält sie gültig. Der Anbieter prüft sie. Verlagert sich die Steuerschuld auf den Kunden, weist der Anbieter das auf der Rechnung aus; der Kunde führt die Steuer in seinem Staat ab.
- Teilt der Kunde eine unrichtige oder ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit oder verwendet er die Leistung entgegen seiner Angabe nicht für sein Unternehmen, so trägt er die daraus entstehende Steuer, die Zinsen und die Kosten.
- Sind auf eine Zahlung nach dem Recht des Staates des Kunden Abzüge an der Quelle vorzunehmen, insbesondere eine Quellensteuer, so erhöht sich das Entgelt um den Betrag, der erforderlich ist, damit dem Anbieter der vereinbarte Betrag verbleibt. Der Kunde weist die Abführung nach und stellt die Unterlagen bereit, die der Anbieter für eine Anrechnung oder Erstattung benötigt.
- Zölle, Einfuhrabgaben und sonstige Abgaben, die bei einer Lieferung von Hardware außerhalb der Europäischen Union anfallen, trägt der Kunde.
- Entfällt die Kleinunternehmerregelung oder ändert sich der Steuersatz, treten die Preise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer an ihre Stelle. Das ist keine Preisanpassung im Sinne des § 43.
Teil E. Nutzungsrichtlinie
Für wen dieser Teil gilt
Teil E gilt für jeden, der eine Leistung des Anbieters nutzt: für den Kunden, für seine Nutzer, für die Endkunden des Kunden, für Besucher einer über HyghHosting betriebenen Website und für jede Person, die über eine Leistung des Anbieters Inhalte einstellt, versendet oder veröffentlicht. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Personen, die über seinen Zugang oder über seine Website handeln, diesen Teil einhalten.
§ 55 Zweck und Geltung der Nutzungsrichtlinie
- Diese Nutzungsrichtlinie schützt die Plattform, die übrigen Kunden, die betroffenen Personen und den Anbieter. Sie beschreibt, was erlaubt ist und was nicht, und sie beschreibt, was passiert, wenn eine Regel verletzt wird.
- Die Richtlinie gilt für jede Nutzung, unabhängig davon, ob sie entgeltlich ist. Sie gilt auch für unentgeltliche Leistungen, für Erprobungen, für Vorabfunktionen und für die Nutzung öffentlicher Seiten des Anbieters.
- Die Aufzählungen in diesem Teil und in Anlage 5 sind Beispiele. Ein Verhalten, das nicht genannt ist, aber dem Sinn einer Regel widerspricht, ist ebenfalls untersagt. Umgekehrt ist ein Verhalten nicht schon deshalb untersagt, weil es in einer Aufzählung ähnlichen Verhaltens erwähnt wird, wenn es im Einzelfall rechtmäßig und vertragsgemäß ist.
- Der Anbieter ändert diese Richtlinie nach § 156, wenn neue Missbrauchsformen auftreten, eine gesetzliche Vorgabe dies erfordert oder eine Regel sich als unklar erweist.
- Der Anbieter überwacht die Kundendaten nicht allgemein und ist dazu nicht verpflichtet. Er wird tätig, wenn er von einem Verstoß Kenntnis erlangt, insbesondere durch eine Meldung, durch eine automatisierte Erkennung oder durch eine behördliche Mitteilung.
§ 56 Allgemeine Verhaltenspflichten
- Jeder Nutzer nutzt die Leistungen so, dass er niemanden schädigt, die Rechte Dritter achtet, die Gesetze einhält und den Betrieb der Plattform nicht beeinträchtigt.
- Angaben über die eigene Person, das eigene Unternehmen und die eigene Berechtigung müssen richtig sein. Das Auftreten unter einer fremden Identität, unter einer erfundenen Firma oder unter einer Identität, zu deren Verwendung keine Befugnis besteht, ist untersagt.
- Der Kunde stellt in die Systeme des Anbieters nur Inhalte ein, zu deren Verarbeitung er berechtigt ist. Er prüft vorher, ob er die erforderliche Rechtsgrundlage hat, ob die betroffenen Personen informiert sind und ob eine Einwilligung erforderlich ist.
- Wer eine Sicherheitslücke, eine Fehlfunktion oder eine Fehlberechtigung entdeckt, nutzt sie nicht aus, greift nicht auf fremde Daten zu, sichert keine Kopien und meldet sie unverzüglich nach Anlage 14.
- Wer von einem Verstoß eines anderen Nutzers Kenntnis erlangt, insbesondere von einer unzulässigen Meldung im Warn- und Informationssystem, teilt dies dem Anbieter mit.
- Anfragen und Anordnungen von Behörden, die einen Kunden betreffen, leitet der Anbieter nach § 79 weiter. Der Kunde behindert die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Anbieters nicht.
§ 57 Verbotene Inhalte
Untersagt ist das Einstellen, Speichern, Verarbeiten, Versenden und Veröffentlichen der folgenden Inhalte. Das gilt für alle Bereiche: Kundendaten, Dokumente, Nachrichten, Dateiablagen, Freigabelinks, Websites, Postfächer und Meldungen. Anlage 5 führt die Kategorien mit Beispielen aus.
Rechtswidrige und strafbare Inhalte
- Inhalte, die den Straftatbestand einer Vorschrift des deutschen Strafrechts erfüllen, insbesondere Volksverhetzung, Aufstachelung zum Hass, Billigung oder Leugnung von Völkermord, Bedrohung, Nachstellung, Erpressung, Betrug und Urkundenfälschung
- Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen, in jeder Form, ohne Ausnahme und ohne Abwägung
- Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen sowie Inhalte, die zu terroristischen oder gewalttätigen Handlungen anleiten, sie verherrlichen oder für sie werben
- Anleitungen zur Begehung von Straftaten, zur Herstellung von Waffen, Sprengstoffen und Betäubungsmitteln oder zum Umgehen von Sicherheitsmaßnahmen
- Inhalte, die eine Person in ihrer Menschenwürde verletzen, sowie die Verbreitung von Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich ohne Einwilligung
Verletzung von Rechten Dritter
- Inhalte, an denen der Nutzer nicht die erforderlichen Rechte hat, insbesondere Texte, Bilder, Videos, Musik, Karten, Schriften, Symbole, Vorlagen und Software Dritter
- Fahrzeug-, Personen- und Objektaufnahmen, für deren Veröffentlichung keine Einwilligung oder kein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt
- fremde Marken, Firmen, Namen und Kennzeichen, deren Verwendung eine Verwechslung, eine Zugehörigkeit oder eine Empfehlung suggeriert
- Geschäftsgeheimnisse Dritter, vertrauliche Unterlagen Dritter und Unterlagen, die unter Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht erlangt wurden
- unwahre Tatsachenbehauptungen über Personen oder Unternehmen sowie Bewertungen, die einen unzutreffenden Sachverhalt als Tatsache darstellen
Personenbezogene Daten ohne Grundlage
- besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO, insbesondere Angaben zu Gesundheit, Herkunft, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer Überzeugung, sexueller Orientierung sowie biometrische Daten zur Identifizierung, soweit die Software für sie nicht ausdrücklich vorgesehen ist und keine Rechtsgrundlage besteht
- Angaben zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die über die Beschreibung des eigenen Vertragsvorfalls hinausgehen
- Daten von Kindern und Jugendlichen, soweit sie für den Vorgang nicht erforderlich sind
- Ausweis-, Führerschein- und Zahlungsdaten, die nicht für einen konkreten Vorgang des Kunden erforderlich sind, sowie deren Speicherung über den erforderlichen Zeitraum hinaus
- Datenbestände, die aus Quellen stammen, zu deren Nutzung keine Berechtigung besteht, insbesondere angekaufte Adressbestände, abgegriffene Verzeichnisse und Bestände aus Datenlecks
Gefährdende und belastende Inhalte
- Schadprogramme, Trojaner, Erpressungssoftware, Skripte mit Schadfunktion sowie Dateien, die Schutzmechanismen umgehen
- Inhalte, die auf Täuschung angelegt sind, insbesondere gefälschte Anmeldeseiten, gefälschte Rechnungen, gefälschte Absender und gefälschte Belege
- Inhalte, die allein der Ablage großer Datenmengen ohne Bezug zum Geschäftsbetrieb dienen, insbesondere Medienarchive, Filmsammlungen, Sicherungen fremder Systeme und Verteilungsarchive
- Inhalte, die geeignet sind, den Ruf des Anbieters, die Zustellbarkeit seiner Mailplattform oder die Erreichbarkeit seiner Netze zu beschädigen
Geschäftsfelder, die ausgeschlossen sind
Die Leistungen des Anbieters dürfen nicht für die folgenden Geschäftsfelder genutzt werden, auch nicht mittelbar: Handel mit Betäubungsmitteln und neuen psychoaktiven Stoffen, Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen ohne die erforderlichen Erlaubnisse, Prostitution und Vermittlung sexueller Dienstleistungen, Glücksspiel ohne die erforderliche Erlaubnis, Ketten- und Schenkkreissysteme, unerlaubte Finanz-, Versicherungs- und Kryptodienstleistungen, Handel mit gefälschter Ware, Vermittlung von Scheinbeschäftigung, Herstellung und Verbreitung von Überwachungssoftware für den heimlichen Einsatz gegen Personen.
§ 58 Verbotene Handlungen und Angriffe
- das Erlangen oder der Versuch des Erlangens von Zugriff auf Daten, Konten, Mandanten, Systeme und Netze, für die keine Berechtigung besteht
- das Ausprobieren von Kennungen und Kennwörtern, das massenhafte Anmelden, das Ausnutzen von Fehlermeldungen zur Ermittlung vorhandener Konten und jede Form des Ausspähens
- Angriffe auf die Verfügbarkeit, insbesondere Überlastungsangriffe, Verstärkungsangriffe und das Erzeugen künstlicher Last
- das Umgehen von Ratenbegrenzungen, Kontingenten, Sperren, Rechteprüfungen, Mandantengrenzen und Zahlungspflichten
- das massenhafte Auslesen von Inhalten, das Anlegen von Konten in großer Zahl, der Einsatz von Automaten zur Bedienung der Oberflächen und das Umgehen von Maßnahmen zur Erkennung von Automaten
- das Verändern, Löschen oder Verfälschen von Protokollen, Prüfwerten, Zeitangaben, Nummernkreisen und Zählwerten
- das Einbringen von Code in die Oberflächen, das Ausnutzen von Eingabefeldern zur Ausführung von Befehlen und das Manipulieren von Anfragen an die Schnittstellen
- das Betreiben eigener Dienste auf der Infrastruktur des Anbieters, insbesondere von Netzknoten, Vermittlungsdiensten, Weiterleitungsdiensten, Rechenwerken für Kryptowährungen und Verteilungsnetzen
- das Verschleiern der Herkunft eines Zugriffs, um eine Sperre zu umgehen
- das Ansprechen von Nutzern, Endkunden oder Beschäftigten des Anbieters mit dem Ziel, an Zugangsdaten oder an nicht öffentliche Informationen zu gelangen
- Der Anbieter darf zur Abwehr solcher Handlungen die Maßnahmen nach § 28 Absatz 5 und § 32 ergreifen und den betroffenen Zugriff sperren.
- Der Anbieter behält sich vor, Angriffe zur Anzeige zu bringen und zivilrechtliche Ansprüche zu verfolgen. Er dokumentiert dafür die erforderlichen Umstände, insbesondere Zeitpunkt, Herkunft und Art des Zugriffs.
§ 59 Nachrichten, Werbung, Massenversand
- Der Kunde versendet über die Systeme des Anbieters nur Nachrichten, zu denen er berechtigt ist. Für Werbung gilt § 7 UWG. Der Kunde hält die erforderlichen Einwilligungen vor, dokumentiert sie und weist sie auf Verlangen nach.
- Untersagt ist der Versand unaufgeforderter Werbung, der Versand an angekaufte oder abgegriffene Adressbestände, der Versand an Empfänger, die widersprochen haben, der Versand mit gefälschtem oder verschleiertem Absender, der Versand über fremde Systeme und die Teilnahme an Kettenversand.
- Jede Werbenachricht enthält einen Absender, eine Anschrift und einen funktionierenden Weg zum Widerspruch. Ein Widerspruch wird unverzüglich umgesetzt und dauerhaft beachtet.
- Der Anbieter darf Grenzen für die Zahl der Nachrichten je Stunde, je Tag und je Empfängerliste setzen, den Versand drosseln und einzelne Nachrichten zurückhalten, wenn Merkmale eines Missbrauchs vorliegen. Anlage 3 nennt die geltenden Werte.
- Der Anbieter darf ausgehende Nachrichten automatisiert auf Schadprogramme und auf Merkmale unerwünschter Werbung prüfen. Er liest den Inhalt von Nachrichten nicht zu anderen Zwecken.
- Führt der Versand des Kunden dazu, dass die Systeme oder Adressen des Anbieters in eine Sperrliste aufgenommen werden, trägt der Kunde die Kosten der Beseitigung und den entstandenen Schaden. Der Anbieter darf den Versand für diesen Kunden bis zur Klärung einstellen.
- Automatische Nachrichten an Endkunden, die die Software auslöst, insbesondere Erinnerungen, Mahnungen und Bestätigungen, veranlasst der Kunde. Er prüft vor der Aktivierung Inhalt, Anlass und Empfänger.
§ 60 Websites und öffentliche Inhalte des Kunden
- Für Inhalte, die der Kunde über HyghHosting veröffentlicht, ist er allein verantwortlich. Der Anbieter stellt die Technik und die Gestaltung bereit, prüft die Inhalte aber nicht.
- Der Kunde hält die Pflichten ein, die das Gesetz an eine geschäftliche Website stellt, insbesondere die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG, die Pflichtangaben zur Preisangabe, die Informationspflichten im Fernabsatz, die Datenschutzinformation nach Artikel 13 DSGVO, die Einwilligung für nicht erforderliche Cookies und die Barrierefreiheit, soweit sie ihn trifft.
- Der Kunde stellt sicher, dass die auf der Website dargestellten Fahrzeuge, Preise, Konditionen und Verfügbarkeiten richtig sind. Die Website zeigt die Bestände aus der Software an; für ihren Inhalt ist der Kunde verantwortlich.
- Der Kunde verwendet keine Inhalte, die die Gestaltungsvorlagen des Anbieters entstellen, keine fremde Werbung ohne Kennzeichnung, keine Weiterleitungen auf fremde Angebote ohne Bezug zum eigenen Geschäft und keine Inhalte, die Suchmaschinen täuschen.
- Untersagt ist es, die Website als Ablage für Dateien ohne Bezug zum eigenen Geschäftsbetrieb, als Weiterleitungsdienst, als Verteilungsnetz oder als Anmeldeseite für fremde Dienste zu nutzen.
- Der Anbieter darf eine Website vorübergehend abschalten, wenn ein Verstoß gegen diesen Teil vorliegt, ein Dritter einen Verstoß glaubhaft macht oder eine behördliche Anordnung vorliegt. § 64 und § 65 gelten.
§ 61 Öffentliche Links, Freigaben, Standortfreigaben
- Stellt die Software die Möglichkeit bereit, einen Inhalt über einen Link ohne Anmeldung zugänglich zu machen, ist der Kunde für die Freigabe verantwortlich. Er wählt eine Laufzeit, prüft den Empfänger und vergibt, wo möglich, ein Kennwort.
- Ein Freigabelink ist wie ein Schlüssel zu behandeln. Wer den Link kennt, erreicht den Inhalt. Der Kunde gibt Links nur an den vorgesehenen Empfänger, veröffentlicht sie nicht und nimmt sie zurück, sobald der Zweck erreicht ist.
- Freigaben von Standortdaten eines Fahrzeugs an Dritte, insbesondere an Polizei, Abschleppdienste und Versicherungen, sind auf den Anlass und auf die erforderliche Dauer zu begrenzen. Der Kunde dokumentiert den Anlass. Befindet sich eine Person im Fahrzeug, prüft der Kunde vorher, ob die Freigabe zulässig ist; § 63 gilt.
- Untersagt ist es, Freigabelinks zur dauerhaften Veröffentlichung personenbezogener Daten, zur Umgehung von Zugriffsrechten oder zur Verteilung von Inhalten an einen unbestimmten Personenkreis zu nutzen.
- Der Anbieter darf einen Freigabelink deaktivieren, wenn er missbraucht wird, wenn ein Dritter einen Verstoß glaubhaft macht oder wenn der Abruf ein Ausmaß erreicht, das auf eine Veröffentlichung schließen lässt. Er unterrichtet den Kunden.
§ 62 Personenbezogene Warnmeldungen und Auskünfte
- Für Meldungen im Warn- und Informationssystem HyghCheck gelten § 103 bis § 113 und der Maßstab der Anlage 17. Der Maßstab ist bei jeder Meldung anzuwenden.
- Eine Meldung darf nur auf einem eigenen, dokumentierten Vertragsvorfall beruhen. Untersagt sind Meldungen auf Verdacht, Meldungen wegen bestrittener Forderungen ohne Titel oder Anerkenntnis, Meldungen zur Druckausübung in einer laufenden Auseinandersetzung und Meldungen über Vorfälle Dritter.
- Der Kunde unterrichtet die betroffene Person, soweit Artikel 14 DSGVO dies verlangt, und nimmt eine Meldung unverzüglich zurück, sobald sie gegenstandslos geworden ist.
- Eine Auskunft aus dem System darf nur für die Entscheidung über einen konkreten eigenen Vertrag oder dessen Anbahnung eingeholt werden. Untersagt sind Abfragen aus Neugier, Abfragen für Dritte, Abfragen über Beschäftigte, Abfragen über Wettbewerber und Abfragen zur Anlage eigener Datenbestände.
- Das Ergebnis einer Auskunft ist kein Punktwert und keine Bonitätsbewertung. Der Kunde entscheidet selbst und begründet seine Entscheidung nicht allein mit dem Ergebnis der Auskunft.
- Das Weitergeben von Ergebnissen an Dritte, das Speichern in eigenen Systemen über den Vorgang hinaus und das Zusammenführen mit fremden Beständen sind untersagt.
§ 63 Ortung, Überwachung, Fernbefehle
- Ortungs- und Telematikfunktionen dürfen nur zu den Zwecken genutzt werden, für die eine Rechtsgrundlage besteht, insbesondere zur Sicherung des eigenen Mietobjekts, zur Wiederbeschaffung, zur Abwicklung von Schäden, zur Einsatzsteuerung und zur Erfüllung gesetzlicher Aufzeichnungspflichten.
- Untersagt ist die verdeckte Ortung von Personen. Betroffene Personen, insbesondere Mieter und Beschäftigte, sind vor der ersten Nutzung über die Ortung, ihren Zweck, ihren Umfang und die Speicherdauer zu unterrichten. Anlage 7 enthält Mustertexte und den Rahmen für den Einsatz gegenüber Beschäftigten.
- Eine dauerhafte, lückenlose Überwachung des Verhaltens von Beschäftigten ist unzulässig. Der Kunde begrenzt die Auswertung auf den Zweck, beteiligt eine bestehende Arbeitnehmervertretung und richtet die Aufbewahrung an der Erforderlichkeit aus.
- Fernbefehle, insbesondere das Schalten einer Wegfahrsperre, dürfen nur eingesetzt werden, wenn das Fahrzeug steht und wenn sichergestellt ist, dass niemand gefährdet wird. § 102 enthält die besonderen Pflichten. Ein Einsatz zur Durchsetzung von Forderungen gegen einen Nutzer, der sich im Fahrzeug befindet, ist untersagt.
- Untersagt ist die Ortung von Fahrzeugen, die dem Kunden nicht zuzuordnen sind, die Ortung nach Ende des Mietverhältnisses ohne Anlass und die Weitergabe von Positionsdaten an Dritte ohne Rechtsgrundlage.
- Alarme, Geozonen und Auslandsmeldungen richtet der Kunde so ein, dass sie einem Zweck dienen. Eine Einrichtung, die allein der Verhaltenskontrolle dient, ist unzulässig.
§ 64 Hinweise und Beschwerden Dritter
- Hinweise auf rechtswidrige Inhalte, auf Rechtsverletzungen und auf Missbrauch nimmt der Anbieter über die Wege der Anlage 14 entgegen. Ein Hinweis soll den Inhalt, seinen Ort, den Grund und die Berechtigung des Hinweisgebers erkennbar machen.
- Der Anbieter bestätigt den Eingang, prüft den Hinweis und unterrichtet den betroffenen Kunden, soweit ihm dies möglich und zulässig ist. Der Kunde erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist, die dem Anlass entspricht, in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen.
- Bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten, bei Gefahr für Leib und Leben, bei Darstellungen sexuellen Missbrauchs und bei einer behördlichen Anordnung handelt der Anbieter sofort und unterrichtet danach.
- Der Anbieter entscheidet über eine Maßnahme nach § 65. Er unterrichtet den Hinweisgeber und den Kunden über das Ergebnis und über die Möglichkeit des Einspruchs nach § 66.
- Der Anbieter ist nicht Schiedsstelle zwischen dem Kunden und einem Dritten. Er prüft nur, ob ein Verstoß gegen dieses Vertragswerk oder gegen eine Rechtsvorschrift erkennbar ist. Eine Sachverhaltsaufklärung mit den Mitteln eines Gerichts nimmt er nicht vor.
- Rechtsmissbräuchlich oder in großer Zahl unbegründet erhobene Hinweise darf der Anbieter unbeachtet lassen. Er unterrichtet den Hinweisgeber darüber.
§ 65 Maßnahmen bei Verstößen, Stufenfolge
- Liegt ein Verstoß gegen diesen Teil vor, wählt der Anbieter unter den geeigneten Maßnahmen die mildeste, die den Verstoß beendet und einer Wiederholung entgegenwirkt. Anlage 6 beschreibt die Stufen und die Regelfälle.
- In Betracht kommen insbesondere: der Hinweis mit Aufforderung zur Abhilfe, das Entfernen oder Sperren des betroffenen Inhalts, die Einschränkung einer Funktion, die Drosselung, die Sperrung eines einzelnen Zugangs, die Sperrung des Versands, die Abschaltung einer Website, die Sperrung der Leistung insgesamt, die Kündigung aus wichtigem Grund und die Anzeige bei der zuständigen Behörde.
- Der Anbieter unterrichtet den Kunden über die Maßnahme, ihren Grund, ihren Umfang und ihre Dauer, sobald ihm dies möglich ist. Die Unterrichtung unterbleibt oder erfolgt später, soweit eine gesetzliche Vorschrift, eine behördliche Anordnung oder die Gefahrenabwehr dies erfordert.
- Der Anbieter berücksichtigt bei der Wahl der Maßnahme die Schwere des Verstoßes, den Vorsatz, die Wiederholung, den entstandenen Schaden, die Auswirkungen auf Dritte und die Folgen der Maßnahme für den Geschäftsbetrieb des Kunden.
- Eine Maßnahme lässt die Zahlungspflicht unberührt. Weitergehende Ansprüche des Anbieters, insbesondere auf Unterlassung, auf Schadensersatz und auf Freistellung nach § 85, bleiben unberührt.
- Der Anbieter kann für den Aufwand, der ihm durch die Bearbeitung eines von ihm nicht zu vertretenden Verstoßes entsteht, ein Entgelt nach Preisliste verlangen, wenn der Aufwand erheblich ist und der Kunde den Verstoß zu vertreten hat.
§ 66 Einspruch und Wiederherstellung
- Gegen eine Maßnahme nach § 65 kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach der Unterrichtung in Textform Einspruch erheben. Der Einspruch soll begründet werden.
- Der Anbieter prüft den Einspruch und entscheidet innerhalb von zehn Arbeitstagen. Die Entscheidung wird begründet. Bei Maßnahmen, die den Betrieb des Kunden erheblich beeinträchtigen, entscheidet der Anbieter unverzüglich.
- Erweist sich eine Maßnahme als unbegründet, hebt der Anbieter sie auf und stellt den Zustand wieder her, soweit ihm dies möglich ist. Gesperrte Inhalte werden wieder zugänglich gemacht, entfernte Inhalte werden wiederhergestellt, wenn sie noch vorhanden sind.
- Der Anbieter bewahrt entfernte Inhalte für 30 Tage auf, damit eine Wiederherstellung möglich ist, es sei denn, die Aufbewahrung ist rechtlich untersagt.
- Die Rechte des Kunden, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, bleiben unberührt. Der Einspruch ist keine Voraussetzung für die Anrufung eines Gerichts.
§ 67 Sicherheitsforschung und verantwortliche Offenlegung
- Der Anbieter begrüßt Hinweise auf Schwachstellen. Wer eine Schwachstelle findet, meldet sie über die Wege der Anlage 14 und gibt dem Anbieter Gelegenheit, sie zu beheben.
- Zulässig ist eine Prüfung nur, wenn sie vorher in Textform abgestimmt ist. Abzustimmen sind Zeitraum, Umfang, betroffene Systeme, Ansprechpartner und Meldeweg. Ohne Abstimmung ist jede Prüfung ein Verstoß gegen § 58.
- Auch mit Abstimmung sind untersagt: Zugriffe auf Daten anderer Kunden, das Herunterladen fremder Daten, Angriffe auf die Verfügbarkeit, Eingriffe in den Produktivbestand, die Ausnutzung einer gefundenen Schwachstelle über den Nachweis hinaus und die Weitergabe von Erkenntnissen an Dritte.
- Der Anbieter bestätigt eine Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen, bewertet sie, nennt einen Zeitplan für die Behebung und unterrichtet den Melder über das Ergebnis. Eine Veröffentlichung erfolgt einvernehmlich, in der Regel nach der Behebung.
- Der Anbieter verzichtet auf rechtliche Schritte gegen einen Melder, der sich an diesen Paragrafen hält, in gutem Glauben handelt, keine Daten Dritter offenlegt und keinen Schaden verursacht.
- Eine Vergütung für Meldungen ist nicht zugesagt. Der Anbieter kann im Einzelfall eine Anerkennung aussprechen.
Übersicht der Maßnahmen
| Anlass | Regelmaßnahme |
|---|---|
| Einmaliger, leichter Verstoß ohne Schaden | Hinweis mit Frist zur Abhilfe |
| Rechtswidriger Inhalt nach Hinweis eines Dritten | Sperren des Inhalts, Anhörung, dann Entscheidung |
| Offensichtlich strafbarer Inhalt | sofortiges Entfernen, Unterrichtung danach, Anzeige |
| Unzulässige Warnmeldung | Rücknahme der Meldung, bei Wiederholung Entzug des Zugangs zum System |
| Unerwünschter Massenversand | Sperrung des Versands, Kostenerstattung, Nachweis der Einwilligungen |
| Verdeckte Ortung von Personen | Sperrung der Ortungsfunktion, Aufforderung zur Unterrichtung der Betroffenen, bei Wiederholung Kündigung |
| Angriff auf die Plattform | sofortige Sperrung, Kündigung aus wichtigem Grund, Anzeige, Schadensersatz |
| Weitergabe von Zugängen | Sperrung der Zugänge, Nachberechnung nach § 13 Absatz 5 |
§ 68 Melde- und Abhilfeverfahren für Inhalte
Dieser Paragraf setzt Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste um. Er gilt für Inhalte, die der Kunde über eine Leistung des Anbieters speichert oder öffentlich zugänglich macht, insbesondere über eine Website, ein Postfach, die Dateiablage und einen Freigabelink.
- Jede Person und jede Einrichtung kann dem Anbieter melden, dass ein über seine Dienste gespeicherter Inhalt rechtswidrig ist. Die Meldung ist über die Wege der Anlage 14 möglich, elektronisch, unentgeltlich und ohne Registrierung.
- Eine Meldung soll enthalten: eine hinreichend begründete Erläuterung, warum der Inhalt rechtswidrig ist; die genaue elektronische Adresse des Inhalts und, soweit erforderlich, weitere Angaben zu seiner Auffindbarkeit; den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person, außer bei Inhalten, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung betreffen; sowie eine Erklärung, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.
- Der Anbieter bestätigt den Eingang unverzüglich in Textform und teilt seine Entscheidung mit, sobald sie getroffen ist. Er bearbeitet Meldungen zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv.
- Der Anbieter unterrichtet den betroffenen Kunden über die Meldung, soweit ihm dies möglich und rechtlich zulässig ist, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer dem Anlass entsprechenden Frist, in der Regel fünf Arbeitstage (§ 64 Absatz 2).
- Bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten, bei Gefahr für Leib und Leben, bei Darstellungen sexuellen Missbrauchs und bei einer behördlichen Anordnung handelt der Anbieter sofort und unterrichtet danach.
- Setzt der Anbieter für die Entscheidung automatisierte Mittel ein, teilt er das mit. Eine Entscheidung über die Entfernung eines Inhalts wird nicht allein automatisiert getroffen.
- Der Anbieter erlangt durch eine Meldung, die einen Inhalt so genau bezeichnet, dass ein sorgfältig handelnder Anbieter die Rechtswidrigkeit ohne eingehende rechtliche Prüfung feststellen kann, tatsächliche Kenntnis im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2022/2065. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen frei, die daraus entstehen, dass ein solcher Inhalt über seinen Zugang eingestellt wurde (§ 85).
- Meldungen, die rechtsmissbräuchlich, offensichtlich unbegründet oder in großer Zahl ohne sachlichen Grund erhoben werden, darf der Anbieter unbeachtet lassen. Er unterrichtet die meldende Person darüber und kann die Annahme weiterer Meldungen dieser Person aussetzen.
- Besteht der Verdacht einer Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person begründet, unterrichtet der Anbieter die zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden (Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065).
§ 69 Begründung einer Maßnahme, Beschwerde, Streitbeilegung
Dieser Paragraf setzt Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2065 um und ergänzt § 66.
- Beschränkt der Anbieter die Sichtbarkeit eines Inhalts, entfernt er ihn, sperrt er den Zugang zu ihm, beendet oder beschränkt er eine Zahlung oder sperrt er ein Konto wegen eines Inhalts, so teilt er dem betroffenen Kunden spätestens mit Wirksamwerden der Maßnahme eine klare und spezifische Begründung mit.
- Die Begründung enthält: die Art der Maßnahme, ihren räumlichen und zeitlichen Umfang; die Tatsachen und Umstände, auf die sie sich stützt, einschließlich der Angabe, ob eine Meldung nach § 68 oder eine eigene Prüfung vorausging; die Angabe, ob automatisierte Mittel eingesetzt wurden; die Bestimmung dieses Vertragswerks oder die Rechtsvorschrift, auf die sich die Maßnahme stützt, mit Begründung der Anwendbarkeit; und den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeiten.
- Die Begründung unterbleibt oder erfolgt später, soweit eine gesetzliche Vorschrift, eine behördliche Anordnung oder die Abwehr einer Gefahr dies erfordert, oder soweit der Anbieter die Kontaktdaten des Betroffenen nicht kennt.
- Gegen jede Maßnahme kann der Kunde innerhalb von sechs Monaten nach der Begründung Beschwerde erheben. Der Anbieter prüft die Beschwerde, entscheidet unter Aufsicht einer natürlichen Person und nicht allein automatisiert, begründet seine Entscheidung und hebt die Maßnahme auf, wenn sie sich als unbegründet erweist. § 66 gilt daneben für die dort genannte kürzere Frist mit dem Ziel einer schnellen Klärung.
- Der Weg zu den Gerichten und zu einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle bleibt unberührt. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren vor einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle teilzunehmen, soweit die Verordnung (EU) 2022/2065 dies nicht ausdrücklich vorsieht.
- Der Anbieter hält eine elektronische Kontaktstelle für Behörden und für Nutzer bereit und nennt sie in Anlage 14. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters in der Europäischen Union besteht nicht, weil der Anbieter in der Europäischen Union niedergelassen ist.
- Der Anbieter ist ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. Die Pflichten der Artikel 19 bis 28 und 33 ff. der Verordnung (EU) 2022/2065, insbesondere die Veröffentlichung von Transparenzberichten, gelten für ihn nicht. Er veröffentlicht gleichwohl die Zahl der Meldungen und der ergriffenen Maßnahmen einmal jährlich, solange ihm das ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
§ 70 Wiederholte Verstöße, Missbrauch des Meldeverfahrens
- Stellt ein Kunde häufig offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereit, setzt der Anbieter die Erbringung der betroffenen Leistung nach vorheriger Warnung für einen angemessenen Zeitraum aus und kündigt im Wiederholungsfall aus wichtigem Grund.
- Bei der Beurteilung berücksichtigt der Anbieter die absolute Zahl der rechtswidrigen Inhalte, deren Anteil an den insgesamt bereitgestellten Inhalten, die Schwere der Verstöße, die daraus entstandenen Schäden, die erkennbare Absicht und den Zeitraum.
- Als Anhaltspunkt gilt: drei bestätigte Verstöße innerhalb von zwölf Monaten führen zur Warnung, fünf zur Aussetzung, sieben zur Kündigung. Der Anbieter kann bei schweren Verstößen sofort zur höheren Stufe greifen und bei geringem Gewicht darunter bleiben; Anlage 6 gilt entsprechend.
- Wer das Meldeverfahren häufig missbräuchlich nutzt, insbesondere durch offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden, wird nach vorheriger Warnung für einen angemessenen Zeitraum von der Bearbeitung ausgeschlossen.
- Der Anbieter dokumentiert jede Warnung, Aussetzung und Kündigung nach diesem Paragrafen mit Grund, Zeitpunkt und Dauer.
§ 71 Vertragsstrafen
- Für bestimmte Verstöße, deren Schaden sich nur schwer beziffern lässt und die Dritte in ihren Rechten verletzen, ist eine Vertragsstrafe vereinbart. Anlage 26 nennt die Tatbestände und die Höhe.
- Die Vertragsstrafe setzt ein Verschulden des Kunden voraus. Sie wird für jeden einzelnen Verstoß verwirkt; mehrere Verstöße, die auf einer einheitlichen Handlung beruhen, gelten als ein Verstoß.
- Die Vertragsstrafe ist auf einen weitergehenden Schadensersatz anzurechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt möglich; der Kunde kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, und die Herabsetzung nach § 343 BGB verlangen.
- Der Anbieter macht eine Vertragsstrafe nur geltend, wenn er den Kunden zuvor auf den Verstoß hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Abhilfe gegeben hat, es sei denn, der Verstoß ist vorsätzlich, wiederholt oder nicht mehr abwendbar.
- Gegenüber Verbrauchern wird eine Vertragsstrafe nicht vereinbart.
Wie eine Meldung über einen Inhalt abläuft
| Schritt | Wer | Frist |
|---|---|---|
| Eingang und Bestätigung | Anbieter | unverzüglich |
| Unterrichtung des Kunden, Anhörung | Anbieter, Kunde | in der Regel 5 Arbeitstage |
| Entscheidung mit Begründung | Anbieter | zeitnah, bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit sofort |
| Einspruch | Kunde | 14 Tage nach § 66 |
| Beschwerde nach der Verordnung über digitale Dienste | Kunde | 6 Monate |
| Entscheidung über die Beschwerde | Anbieter | 10 Arbeitstage, bei erheblicher Beeinträchtigung unverzüglich |
| Gerichtlicher Rechtsschutz | beide Seiten | jederzeit, ohne Vorverfahren |
Warum das hier steht
Wer Speicherplatz für fremde Inhalte anbietet, ist ein Hostingdienst. Die Verordnung über digitale Dienste verlangt von jedem Hostingdienst ein Meldeverfahren und eine begründete Entscheidung, unabhängig von seiner Größe. Die weitergehenden Pflichten der großen Plattformen gelten für ein Kleinstunternehmen nicht; die beiden, die gelten, stehen vollständig in diesen beiden Paragrafen.
Teil F. Daten, Datenschutz, Geheimnisse
§ 72 Kundendaten, Rechteeinräumung an den Anbieter
- Die Kundendaten bleiben dem Kunden zugeordnet. Der Anbieter erwirbt an ihnen keine Rechte, die über diesen Paragrafen hinausgehen, und nutzt sie nicht für eigene Zwecke.
- Der Kunde räumt dem Anbieter das Recht ein, die Kundendaten zu speichern, zu vervielfältigen, zu verändern, zu übertragen, anzuzeigen und zu löschen, soweit dies für die Erbringung der Leistung erforderlich ist. Das umfasst insbesondere die Speicherung auf mehreren Systemen, die Anfertigung von Sicherungen, die Umwandlung von Formaten, die Erzeugung von Vorschaubildern, die Erstellung von Dokumenten und die Anzeige auf einer über HyghHosting betriebenen Website.
- Soweit der Kunde Inhalte veröffentlicht oder an Dritte übermittelt, räumt er dem Anbieter das Recht ein, diese Inhalte zu diesem Zweck zu übertragen und bereitzustellen.
- Der Kunde sichert zu, zur Einräumung dieser Rechte befugt zu sein. Er stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer fehlenden Befugnis beruhen (§ 85).
- Die Rechte nach diesem Paragrafen enden mit der Löschung der jeweiligen Daten. Sie bestehen darüber hinaus fort, soweit der Anbieter Daten aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder zur Geltendmachung eigener Ansprüche weiter aufbewahren muss.
- Der Anbieter darf Kundendaten nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dies ist zur Leistungserbringung erforderlich, der Kunde hat es veranlasst oder eine gesetzliche Pflicht besteht (§ 79).
§ 73 Rollen im Datenschutzrecht
Wer im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortlich ist, hängt vom Vorgang ab. Die folgende Übersicht gilt für die Leistungen des Anbieters.
| Vorgang | Rolle |
|---|---|
| Kundendaten in der Mandantenumgebung des Kunden | Der Kunde ist Verantwortlicher, der Anbieter Auftragsverarbeiter (§ 74). |
| Persönliches Konto einer natürlichen Person (HyghsoftID) | Der Anbieter ist Verantwortlicher gegenüber dem Inhaber des Kontos. |
| Warn- und Informationssystem HyghCheck | Anbieter und teilnehmende Unternehmen sind gemeinsam verantwortlich nach Artikel 26 DSGVO (§ 75). |
| Stammdaten des Kunden, Verträge, Rechnungen, Support | Der Anbieter ist Verantwortlicher für die eigene Vertragsabwicklung. |
| Öffentliche Internetseiten des Anbieters | Der Anbieter ist Verantwortlicher. |
| Über HyghHosting betriebene Website des Kunden | Der Kunde ist Verantwortlicher für die Inhalte und die Besucherdaten, der Anbieter Auftragsverarbeiter. |
| Postfächer bei HyghMail | Der Kunde ist Verantwortlicher für die Inhalte, der Anbieter Auftragsverarbeiter; für die Betriebsdaten der Mailplattform ist der Anbieter Verantwortlicher. |
| Beschäftigtendaten des Kunden in ZeiTrack und in der Telematik | Der Kunde ist Verantwortlicher (§ 76). |
| Sicherheitsprotokolle, Angriffserkennung, Abwehr | Der Anbieter ist Verantwortlicher, soweit er zum Schutz eigener Systeme handelt. |
- Die Einzelheiten der Verarbeitung durch den Anbieter als Verantwortlichen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, die der Anbieter veröffentlicht und aktuell hält.
- Der Kunde erfüllt die Informationspflichten gegenüber seinen Beschäftigten, seinen Endkunden und den Besuchern seiner Website selbst. Der Anbieter stellt ihm die dafür erforderlichen Angaben über die Verarbeitung bereit.
§ 74 Auftragsverarbeitung
- Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Anlage 8 enthält den Gegenstand, die Weisungen, die Rechte und Pflichten sowie die Regelungen zu Unterauftragsverarbeitern; Anlage 9 die technischen und organisatorischen Maßnahmen; Anlage 10 die eingesetzten Unterauftragsverarbeiter.
- Der Anbieter verarbeitet die Daten nur auf Weisung des Kunden. Weisungen sind in Textform zu erteilen. Als Weisung gelten auch die Einstellungen, die der Kunde in der Software vornimmt, die Nutzung der vorgesehenen Funktionen und die Anforderung eines Support-Zugangs nach § 31.
- Der Anbieter unterrichtet den Kunden, wenn er eine Weisung für rechtswidrig hält, und darf ihre Ausführung aussetzen, bis der Kunde sie bestätigt oder ändert.
- Der Anbieter setzt Unterauftragsverarbeiter ein. Der Kunde stimmt dem Einsatz der in Anlage 10 genannten Unterauftragsverarbeiter zu. Der Anbieter unterrichtet den Kunden über einen Wechsel oder eine Hinzunahme mit einer Frist von vier Wochen in Textform. Der Kunde kann innerhalb dieser Frist aus einem wichtigen, datenschutzrechtlichen Grund widersprechen; kann der Anbieter die Leistung daraufhin nicht mehr erbringen, darf jede Partei den betroffenen Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.
- Der Anbieter unterstützt den Kunden bei der Erfüllung der Rechte betroffener Personen, bei Meldungen nach Artikel 33 und 34 DSGVO, bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und bei Anfragen von Aufsichtsbehörden. Über den vertraglich vorgesehenen Umfang hinausgehende Unterstützung wird nach Aufwand vergütet, wenn der Anlass nicht auf einem Umstand beruht, den der Anbieter zu vertreten hat.
- Der Kunde kann die Einhaltung der Pflichten des Anbieters kontrollieren. Der Anbieter erteilt Auskunft in Textform und legt vorhandene Nachweise vor. Eine Kontrolle vor Ort ist mit einer Frist von vier Wochen anzukündigen, findet in den Geschäftszeiten statt, beeinträchtigt den Betrieb nicht und erfolgt höchstens einmal je Kalenderjahr; aus konkretem Anlass auch häufiger. Der Aufwand einer Kontrolle über die Auskunft in Textform hinaus wird nach Aufwand vergütet.
- Nach Ende des Vertrages löscht der Anbieter die im Auftrag verarbeiteten Daten nach § 49. Kopien in Sicherungen werden mit dem Ablauf der Aufbewahrungsdauer gelöscht.
§ 75 Gemeinsame Verantwortlichkeit bei HyghCheck
- Das Warn- und Informationssystem HyghCheck beruht auf einem gemeinsamen Bestand, den teilnehmende Unternehmen befüllen und abfragen. Anbieter und teilnehmendes Unternehmen entscheiden gemeinsam über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung und sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26 DSGVO.
- Die Aufgabenverteilung wird in einer Vereinbarung nach Artikel 26 DSGVO festgelegt. Im Verhältnis zueinander gilt: Das meldende Unternehmen ist für die Richtigkeit, die Erheblichkeit, die Rechtmäßigkeit und die Unterrichtung der betroffenen Person verantwortlich. Der Anbieter ist für den Betrieb, die Sicherheit, die Fristen, die Löschung und für das Verfahren bei Beschwerden verantwortlich.
- Betroffene Personen können ihre Rechte gegenüber jedem der Verantwortlichen geltend machen. Der Anbieter nimmt Anträge entgegen, leitet sie an das meldende Unternehmen weiter, setzt eine Frist zur Stellungnahme und entscheidet, wenn das Unternehmen nicht oder nicht ausreichend Stellung nimmt.
- Der Anbieter darf eine Meldung nach eigener Prüfung sperren oder löschen, wenn sie dem Maßstab der Anlage 17 nicht entspricht, wenn die betroffene Person substantiiert widerspricht oder wenn das meldende Unternehmen die Grundlage nicht belegt.
- Das Wesentliche der Vereinbarung nach Artikel 26 DSGVO wird betroffenen Personen zugänglich gemacht.
- Ein Unternehmen, das gegen den Maßstab der Anlage 17 verstößt, stellt den Anbieter von Ansprüchen betroffener Personen frei, die auf diesem Verstoß beruhen (§ 85).
§ 76 Beschäftigtendaten des Kunden
- Verarbeitet der Kunde mit der Software Daten seiner Beschäftigten, insbesondere Arbeitszeiten, Schichten, Pausen, Aufträge, Fahrten, Positionen, Fahrverhalten und Zugriffsprotokolle, ist er dafür allein verantwortlich.
- Der Kunde prüft vor der Einführung die Rechtsgrundlage, beteiligt eine bestehende Arbeitnehmervertretung, schließt die erforderlichen Vereinbarungen und unterrichtet die Beschäftigten. Anlage 7 enthält den Rahmen und Mustertexte.
- Der Kunde begrenzt die Auswertung auf den Zweck, verzichtet auf eine lückenlose Verhaltenskontrolle und richtet die Aufbewahrungsdauer an der Erforderlichkeit aus.
- Der Anbieter stellt die technischen Möglichkeiten bereit, die Erfassung zu begrenzen, insbesondere das Abschalten einzelner Erfassungen, die Begrenzung der Sichtbarkeit über Rechte und die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen. Die Einstellung obliegt dem Kunden.
- Der Anbieter wertet Beschäftigtendaten des Kunden nicht aus und erstellt keine Berichte über einzelne Beschäftigte, außer auf Weisung des Kunden im Rahmen der vorgesehenen Funktionen.
§ 77 Nutzungsdaten, Statistik, Verbesserung
- Der Anbieter erhebt technische Nutzungsdaten, insbesondere Aufrufzahlen, Antwortzeiten, Fehlerhäufigkeiten, verwendete Browser- und Gerätearten, genutzte Funktionen und Zählwerte nach § 19. Er nutzt sie zum Betrieb, zur Fehlersuche, zur Sicherheit, zur Abrechnung und zur Verbesserung der Produkte.
- Für Auswertungen über den einzelnen Kunden hinaus verwendet der Anbieter nur zusammengefasste Werte ohne Bezug zu einer natürlichen Person und ohne Bezug zu einem einzelnen Kunden. Inhalte der Kundendaten nutzt er dafür nicht.
- Der Anbieter nutzt Kundendaten nicht, um Modelle zu trainieren, und gibt sie Dritten nicht zu diesem Zweck frei (§ 22 Absatz 4).
- Fehlerberichte und Ablaufprotokolle können Ausschnitte von Kundendaten enthalten, soweit sie zur Aufklärung erforderlich sind. Der Anbieter macht Geheimnisse darin unkenntlich, begrenzt den Zugriff auf die mit der Aufklärung befassten Personen und löscht die Berichte nach den Fristen der Anlage 11.
- Der Anbieter darf die Zahl seiner Kunden, die Zahl der verwalteten Fahrzeuge und vergleichbare Gesamtzahlen ohne Nennung einzelner Kunden veröffentlichen.
§ 78 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
- Jede Partei behandelt die ihr im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich, nutzt sie nur für die Zwecke dieses Vertrages und gibt sie nicht an Dritte weiter.
- Vertraulich sind alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Preise und Konditionen, Leistungsbeschreibungen, Angebote, nicht veröffentlichte Funktionen, Quellcode, Datenmodelle, Sicherheitsmaßnahmen, Prüfergebnisse, Betriebsabläufe, Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie Zugangsdaten.
- Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung einer Pflicht öffentlich bekannt werden, die der Partei bereits ohne Vertraulichkeitspflicht bekannt waren, die sie unabhängig selbst entwickelt hat oder die sie von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht erhalten hat.
- Eine Offenlegung aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung ist zulässig. Die offenlegende Partei unterrichtet die andere Partei vorher, soweit dies zulässig und möglich ist, und beschränkt die Offenlegung auf das Erforderliche.
- Zulässig ist die Weitergabe an Beschäftigte, Berater und Unterauftragnehmer, die die Information zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
- Die Pflicht gilt für die Dauer des Vertrages und drei Jahre über sein Ende hinaus. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt sie ohne zeitliche Begrenzung, solange die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen.
- Auf Verlangen gibt jede Partei überlassene Unterlagen zurück oder löscht sie. Eine Aufbewahrung zum Nachweis der Erfüllung und im Rahmen gesetzlicher Pflichten bleibt zulässig.
- Der Anbieter trifft angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen für seinen Quellcode und seine Datenmodelle. Der Kunde erkennt an, dass es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse handelt, und unterlässt jede Handlung, die auf deren Erlangung gerichtet ist (§ 14 Absatz 5).
§ 79 Herausgabeverlangen Dritter und Behörden
- Verlangt eine Behörde, ein Gericht oder ein Dritter vom Anbieter die Herausgabe von Kundendaten, unterrichtet der Anbieter den Kunden unverzüglich, soweit ihm dies rechtlich erlaubt ist, und gibt ihm Gelegenheit, selbst Rechtsschutz zu suchen.
- Der Anbieter gibt Daten nur heraus, soweit er dazu verpflichtet ist, und beschränkt die Herausgabe auf das Verlangte. Er prüft die formelle Berechtigung des Verlangens.
- Ist der Anbieter zur Auskunft verpflichtet, ohne den Kunden unterrichten zu dürfen, dokumentiert er den Vorgang und unterrichtet den Kunden, sobald dies zulässig ist.
- Der Aufwand für die Bearbeitung von Auskunftsverlangen, die einen Kunden betreffen und nicht auf einem Umstand beruhen, den der Anbieter zu vertreten hat, kann dem Kunden nach Preisliste berechnet werden.
- Verlangt der Kunde selbst eine Auskunft über Vorgänge in seiner Umgebung, insbesondere für ein eigenes Verfahren, erteilt der Anbieter sie im Rahmen der vorhandenen Protokolle. Eine Auskunft über Vorgänge anderer Kunden erteilt er nicht.
Zwei Sätze zur Einordnung
Die Software gehört dem Anbieter, die Daten gehören dem Kunden. Wer datenschutzrechtlich verantwortlich ist, entscheidet nicht die Technik, sondern der Zweck: In seiner eigenen Umgebung ist der Kunde Verantwortlicher und der Anbieter sein Auftragsverarbeiter; im gemeinsamen Warnsystem tragen beide zusammen die Verantwortung.
Teil G. Gewährleistung, Haftung, Freistellung
§ 80 Mängelhaftung bei der Nutzung über das Internet
- Der Anbieter gewährleistet, dass die Software während der Laufzeit des Vertrages die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und dass keine Rechte Dritter der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Die Beschaffenheit ergibt sich aus dem Einzelvertrag, aus der Leistungsbeschreibung und aus Anlage 1.
- Ein Mangel liegt vor, wenn die Software von der vereinbarten Beschaffenheit nicht nur unerheblich abweicht. Kein Mangel sind insbesondere Abweichungen, die auf einer unsachgemäßen Bedienung beruhen, auf Eingriffen des Kunden, auf einer nicht geeigneten Systemumgebung des Kunden, auf Störungen der Datenverbindung, auf Störungen bei Diensten Dritter nach § 87, auf fehlerhaften Kundendaten oder auf einer Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs.
- Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform an und beschreibt sie nachvollziehbar (§ 30 Absatz 2). Er unterstützt den Anbieter bei der Eingrenzung im zumutbaren Umfang.
- Der Anbieter beseitigt Mängel innerhalb angemessener Frist. Er kann einen Mangel auch durch eine gleichwertige Umgehung beseitigen, solange der vertragsgemäße Nutzen ohne erheblichen Mehraufwand erhalten bleibt.
- Die Rechte des Kunden aus § 536 ff. BGB werden nicht ausgeschlossen. Eine Minderung des Entgelts setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung voraus; § 26 Absatz 7 gilt für die Berechnung. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen; § 536a Absatz 1 BGB findet insoweit keine Anwendung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Der Kunde darf das Entgelt wegen eines Mangels nur in einem angemessenen Verhältnis zur Beeinträchtigung zurückbehalten und nur dann, wenn er den Mangel angezeigt hat.
- Eine Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs setzt voraus, dass der Kunde dem Anbieter zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist. Das gilt nicht, wenn die Fristsetzung entbehrlich ist.
§ 81 Mängelhaftung bei Kauf und bei Werkleistungen
- Für die Lieferung von Hardware gelten die gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts mit den folgenden Maßgaben. Für individuelle Entwicklungsleistungen gilt Werkvertragsrecht mit den Maßgaben des § 123.
- Der Kunde untersucht gelieferte Hardware unverzüglich nach Erhalt und zeigt offensichtliche Mängel, Transportschäden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen innerhalb von sieben Tagen in Textform an. Verdeckte Mängel zeigt er unverzüglich nach ihrer Entdeckung an. § 377 HGB bleibt unberührt.
- Bei einem Mangel leistet der Anbieter zunächst Nacherfüllung. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht dem Anbieter zu. Er darf die Nacherfüllung zweimal versuchen; danach stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
- Der Anbieter kann Ersatz in Form eines gleichwertigen Geräts leisten, auch als geprüftes Austauschgerät. Ausgetauschte Geräte gehen in das Eigentum des Anbieters über.
- Die Gewährleistungsfrist für Hardware beträgt zwölf Monate ab Übergabe, wenn der Kunde Unternehmer ist. Die gesetzlichen Fristen gelten, soweit eine Verkürzung unzulässig ist, insbesondere bei Arglist, bei einer Garantie, bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Kein Mangel sind Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäßen Einbau, durch Eingriffe Dritter, durch Überspannung, durch Feuchtigkeit außerhalb der Spezifikation, durch Unfall, durch Manipulation sowie Beeinträchtigungen durch die Abschaltung von Mobilfunknetzen und durch Störungen der Satellitennavigation.
- Für einen Garantieschein, den der Anbieter ausstellt, gelten die darin genannten Bedingungen zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung. Eine Garantie schränkt die gesetzlichen Rechte nicht ein.
§ 82 Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter
- Der Anbieter gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellte Software in ihrer vertragsgemäßen Nutzung keine Rechte Dritter verletzt.
- Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass die vertragsgemäße Nutzung der Software ein Recht Dritter verletzt, unterrichtet der Kunde den Anbieter unverzüglich in Textform, überlässt ihm die Führung der Auseinandersetzung, gibt keine Anerkenntnisse ab und unterstützt ihn im zumutbaren Umfang.
- Der Anbieter verteidigt den Kunden auf eigene Kosten gegen solche Ansprüche und stellt ihn von begründeten Ansprüchen frei. Er kann stattdessen die Software so ändern, dass die Rechtsverletzung entfällt, ein gleichwertiges Recht beschaffen oder, wenn beides mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, den Vertrag mit Wirkung für die Zukunft beenden und die für nicht genutzte Zeiträume gezahlten Entgelte zurückzahlen.
- Die Pflichten nach Absatz 3 entfallen, soweit die Rechtsverletzung darauf beruht, dass der Kunde die Software verändert, außerhalb des vereinbarten Umfangs oder mit fremden Komponenten genutzt hat, dass er eigene Inhalte eingestellt hat oder dass er eine Anweisung des Anbieters nicht befolgt hat.
- Für Inhalte, die der Kunde einstellt oder veröffentlicht, haftet der Anbieter nicht; § 85 gilt.
§ 83 Haftung
- Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für arglistig verschwiegene Mängel, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
- Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Anbieter der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
- Die Parteien gehen davon aus, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden je Schadensfall der Höhe der vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis für das betroffene Produkt gezahlten Entgelte entspricht, mindestens jedoch 5.000,00 Euro und höchstens 50.000,00 Euro, und für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres dem Doppelten dieses Betrages; bei Verträgen über Hardware dem Wert der betroffenen Lieferung, mindestens jedoch 5.000,00 Euro. Auf diesen Betrag ist die Haftung nach Absatz 2 begrenzt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden im Einzelfall höher ist; in diesem Fall gilt allein die Grenze des Absatzes 2. Der Kunde teilt einen erkennbar höheren Schadensumfang vor Vertragsschluss mit, damit der Anbieter ihn bei Preis und Versicherung berücksichtigen kann.
- Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für die Haftung für entgangenen Gewinn, für ausgebliebene Einsparungen, für Betriebsunterbrechung, für Schäden aus Ansprüchen Dritter, für Folgeschäden und für den Verlust von Daten, soweit dieser über den Aufwand hinausgeht, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung angefallen wäre.
- Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur, wenn der Kunde die Daten in einem angemessenen Umfang selbst gesichert hat oder wenn die Sicherung ausschließlich dem Anbieter oblag. Der Anbieter haftet in diesem Fall für den Aufwand der Wiederherstellung aus vorhandenen Sicherungen.
- Für unentgeltliche Leistungen, für Vorabfunktionen, für Testumgebungen und für Vorführdaten haftet der Anbieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des Absatzes 1. § 84 bleibt unberührt.
- Die Beschränkungen dieses Paragrafen gelten auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Beschäftigten, der Erfüllungs- und der Verrichtungsgehilfen des Anbieters sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie mit einer Vertragspflicht zusammenhängen.
- Ein Mitverschulden des Kunden ist zu berücksichtigen, insbesondere das Unterlassen einer zumutbaren Datensicherung, das Unterlassen einer Prüfung erzeugter Dokumente, die Nutzung von Vorabfunktionen für wesentliche Vorgänge, die verspätete Anzeige eines Mangels und die Nichtbeachtung einer Anweisung des Anbieters.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesem Paragrafen nicht verbunden.
§ 84 Ausschluss der Haftung für bestimmte Umstände
Der Anbieter haftet in den folgenden Fällen nicht, weil die Ursache außerhalb seines Einflussbereichs liegt oder weil der Kunde die Entscheidung selbst trifft. Der Ausschluss gilt jeweils nur, soweit der Anbieter den Umstand nicht zu vertreten hat; § 83 Absatz 1 und die Haftung für die Verletzung eigener Pflichten bleiben in allen Fällen unberührt.
- für die Verfügbarkeit, die Genauigkeit und die Vollständigkeit von Satellitennavigation, Mobilfunk, Kartendiensten, Zeitzeichendiensten und Wetterdiensten
- für Positions-, Weg-, Verbrauchs- und Zeitwerte, soweit sie von der Qualität des Empfangs, von der Einbausituation, von der Fahrzeugelektronik oder von der Übertragung abhängen; solche Werte sind Näherungen und keine amtlichen Messwerte
- für Ereignisse, die ein Telematikgerät nicht erkennt, nicht rechtzeitig oder unzutreffend meldet, insbesondere für nicht erkannte Unfälle, Diebstähle, Manipulationen und Grenzübertritte
- für Folgen eines Fernbefehls, den der Kunde ausgelöst hat, einschließlich der Folgen einer Wegfahrsperre
- für die Entscheidung des Kunden über einen Vertragsabschluss, insbesondere für die Folgen einer Auskunft aus dem Warn- und Informationssystem und für die Folgen ihrer Nichtbeachtung
- für die Richtigkeit von Vorschlägen, die durch maschinelles Lernen erzeugt werden (§ 22)
- für die rechtliche und steuerliche Richtigkeit der vom Kunden erzeugten Dokumente, Buchungen, Erklärungen und Berichte
- für die Zustellung von E-Mails und Mitteilungen an Endgeräte sowie für die Behandlung von Nachrichten durch Filter und Sperrlisten Dritter
- für die Erreichbarkeit einer Domain, soweit sie von der Registrierungsstelle, vom bisherigen Anbieter oder von der Verbreitung der Einträge im Namenssystem abhängt
- für Inhalte, die der Kunde oder ein Dritter einstellt, veröffentlicht oder versendet
- für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde eine Vorabfunktion oder eine Testumgebung für einen wesentlichen Vorgang eingesetzt hat
- für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde Rechte unzutreffend vergeben, einen Zugang nicht rechtzeitig gesperrt oder Zugangsdaten weitergegeben hat
§ 85 Freistellung durch den Kunden
- Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Kunde, ein Nutzer des Kunden oder eine Person, die über einen Zugang oder eine Website des Kunden handelt, gegen diese Bedingungen, gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen ein Recht eines Dritten verstoßen hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung und der Rechtsverfolgung einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe.
- Erfasst sind insbesondere Ansprüche wegen der Verletzung von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrechten, wegen unzulässiger Werbung, wegen unzulässiger Meldungen im Warn- und Informationssystem, wegen unzulässiger Ortung, wegen fehlender Rechtsgrundlagen für eine Datenverarbeitung und wegen der Inhalte einer über HyghHosting betriebenen Website.
- Der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich über einen geltend gemachten Anspruch, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und trifft ohne Abstimmung mit ihm kein Anerkenntnis und keinen Vergleich. Der Kunde erhält Gelegenheit, die Abwehr des Anspruchs selbst zu übernehmen.
- Die Freistellungspflicht entfällt, soweit der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat oder soweit der Anspruch auf einem Umstand beruht, den der Anbieter zu vertreten hat.
- Bußgelder und Geldbußen, die gegen den Anbieter wegen einer Pflichtverletzung des Kunden festgesetzt werden, erstattet der Kunde, soweit sie auf seinem Verhalten beruhen und der Anbieter sie nicht durch eigenes Verschulden mitverursacht hat.
§ 86 Verjährung
- Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Ansprüche aus den in § 83 Absatz 1 genannten Fällen, für Ansprüche wegen eines Rechtsmangels nach § 82 und für Ansprüche, für die das Gesetz eine Verkürzung nicht zulässt; für diese gelten die gesetzlichen Fristen.
- Für Mängelansprüche bei Hardware gilt die Frist des § 81 Absatz 5. Für Mängelansprüche bei Entwicklungsleistungen gilt eine Frist von einem Jahr ab Abnahme, mindestens jedoch die Frist, die das Gesetz zwingend vorsieht.
- Die Verjährung von Ansprüchen aus laufenden Dauerschuldverhältnissen richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Verhandlungen über einen Anspruch hemmen die Verjährung. Erklärt eine Partei die Verhandlungen für beendet, endet die Hemmung drei Monate später.
§ 87 Höhere Gewalt, Drittleistungen
- Wird eine Partei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert, ist sie für die Dauer und im Umfang der Behinderung von der Leistungspflicht befreit. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs liegende Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, Krieg, Terroranschlag, Aufstand, Embargo, behördliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien mit Auswirkungen auf den Betrieb, flächendeckende Störungen des Strom- oder Telekommunikationsnetzes, flächendeckende Angriffe auf die Netzinfrastruktur sowie Streik und Aussperrung, die nicht das eigene Unternehmen betreffen.
- Die betroffene Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und unternimmt zumutbare Anstrengungen, die Auswirkungen zu begrenzen.
- Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen in Textform kündigen. Entgelte für Zeiträume der Nichtleistung werden nicht geschuldet.
- Der Anbieter haftet nicht für Störungen und Ausfälle von Leistungen Dritter, die er nicht beherrscht, insbesondere von Mobilfunknetzen, Satellitennavigation, Kartendiensten, Zertifizierungsstellen, Registrierungsstellen für Domains, Verzeichnissen für Anwendungen, Mitteilungsdiensten der Betriebssystemhersteller, Zahlungsdienstleistern, Buchhaltungsdiensten und Sperrlistenbetreibern. Er unterrichtet den Kunden über bekannte Störungen und unterstützt bei der Klärung.
- Stellt ein Dritter eine Leistung ein, ändert seine Bedingungen oder verweigert die weitere Zusammenarbeit, darf der Anbieter die betroffene Funktion anpassen, durch eine andere Leistung ersetzen oder einstellen. § 27 Absatz 2 gilt für wesentliche Einschränkungen.
§ 88 Versicherung, Obliegenheiten des Kunden
- Der Kunde hält seine eigenen betrieblichen Risiken in angemessenem Umfang versichert, insbesondere die Risiken aus dem Betrieb seiner Fahrzeuge, aus der Vermietung und aus seinem Datenbestand. Die Nutzung der Software ersetzt keine Versicherung.
- Der Kunde beachtet die Obliegenheiten seiner eigenen Versicherer, insbesondere bei Diebstahl, Unfall und Schaden. Die Software kann Nachweise bereitstellen, übernimmt aber keine Gewähr dafür, dass ein Nachweis den Anforderungen eines Versicherers genügt.
- Verlangt ein Versicherer des Kunden bestimmte technische Eigenschaften eines Telematikgeräts, insbesondere eine Zertifizierung, teilt der Kunde dies vor der Bestellung mit. Ohne eine solche Mitteilung schuldet der Anbieter keine bestimmte Zertifizierung.
- Der Anbieter unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung in üblichem Umfang. Eine bestimmte Deckungssumme wird nicht zugesagt; sie wird auf Anfrage mitgeteilt.
§ 89 Exportkontrolle, Sanktionen
- Der Kunde hält die Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, die Sanktions- und Embargobestimmungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und, soweit anwendbar, weiterer Staaten ein.
- Der Kunde sichert zu, dass er, seine wirtschaftlich Berechtigten und seine Nutzer nicht auf einer Sanktionsliste geführt werden und dass die Leistungen nicht unmittelbar oder mittelbar Personen, Einrichtungen oder Gebieten zur Verfügung gestellt werden, für die ein Verbot besteht.
- Der Kunde nutzt die Leistungen nicht für militärische Zwecke, nicht für Zwecke der Rüstungsproduktion, nicht für kerntechnische Zwecke und nicht für Zwecke, die einer Genehmigungspflicht unterliegen, ohne die erforderliche Genehmigung zu besitzen.
- Der Anbieter darf die Leistung verweigern, sperren oder beenden, wenn eine Sanktion, ein Embargo oder eine behördliche Anordnung entgegensteht oder wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes besteht. Entgeltansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben bestehen.
- Der Kunde stellt den Anbieter von Schäden frei, die aus einem Verstoß gegen diesen Paragrafen entstehen.
§ 90 Rechtstreue, Korruptionsverbot, Beschäftigungsbedingungen
- Beide Parteien halten die für sie geltenden Gesetze ein, insbesondere die Vorschriften gegen Korruption, gegen Geldwäsche, gegen Wettbewerbsbeschränkungen und gegen Schwarzarbeit.
- Keine Partei bietet, gewährt, fordert oder nimmt Vorteile an, um eine Entscheidung im Zusammenhang mit diesem Vertrag unlauter zu beeinflussen. Zuwendungen von geringem Wert im Rahmen üblicher Geschäftsgepflogenheiten bleiben zulässig.
- Jede Partei beschäftigt ihr Personal zu den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen, insbesondere unter Einhaltung des Mindestlohns, der Arbeitszeitvorschriften und der Pflichten zur Sozialversicherung, und verpflichtet ihre Unterauftragnehmer entsprechend.
- Ein erheblicher Verstoß gegen diesen Paragrafen ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Zur Einordnung der Haftungsregelung
Die Grenzen in § 83 gelten nur für leichte Fahrlässigkeit. Für Vorsatz, für grobe Fahrlässigkeit, für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, für Garantien und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Anbieter unbeschränkt. Das ist keine Freundlichkeit, sondern zwingendes Recht: Eine Klausel, die auch diese Fälle ausschließt, wäre insgesamt unwirksam und würde die Grenzen für den Normalfall mit sich reißen.
| Fall | Haftung des Anbieters |
|---|---|
| Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit | unbeschränkt |
| Leben, Körper, Gesundheit | unbeschränkt |
| Garantie, Arglist, Produkthaftung | unbeschränkt |
| Leichte Fahrlässigkeit, wesentliche Vertragspflicht | begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach nach § 83 Absatz 3 |
| Leichte Fahrlässigkeit, sonstige Pflicht | ausgeschlossen |
| Datenverlust | Aufwand der Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Sicherung |
| Unentgeltliche Leistungen, Vorabfunktionen, Testumgebungen | nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit |
§ 91 Produktsicherheit und Produkthaftung
- Der Anbieter bringt Telematikgeräte und Zubehör in Verkehr. Er beachtet die dafür geltenden Vorschriften über Produktsicherheit und stellt die erforderlichen Hinweise, Kennzeichnungen und Erklärungen bereit.
- Erlangt der Anbieter Kenntnis davon, dass ein von ihm geliefertes Produkt ein Risiko begründet, unterrichtet er die betroffenen Kunden unverzüglich, beschreibt das Risiko und nennt die erforderlichen Maßnahmen. Der Kunde setzt diese Maßnahmen um und unterrichtet die Personen, die das Produkt nutzen.
- Der Kunde unterrichtet den Anbieter unverzüglich über jeden Vorfall, bei dem ein geliefertes Produkt einen Schaden an Personen oder Sachen verursacht haben könnte, und wirkt bei der Aufklärung mit. Er verändert das betroffene Produkt nicht und hält es zur Untersuchung bereit.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach den Vorschriften, die die Richtlinie (EU) 2024/2853 in deutsches Recht umsetzen, bleibt unberührt (§ 83 Absatz 1). Eine Beschränkung dieser Haftung findet nicht statt.
- Verändert der Kunde ein Produkt, baut er es entgegen den Hinweisen ein, betreibt er es außerhalb der angegebenen Bedingungen oder verbindet er es mit ungeeigneten Komponenten, so trägt er die daraus folgenden Risiken; eine Haftung des Anbieters für Schäden, die auf einer solchen Veränderung beruhen, besteht nicht.
- Der Anbieter dokumentiert Rückrufe, Warnungen und Sicherheitshinweise und hält sie für die Dauer des Unterstützungszeitraums zum Abruf bereit (§ 36 Absatz 4).
§ 92 Beweislast, Mitwirkung, Schadensminderung
- Die gesetzliche Verteilung der Beweislast bleibt unberührt. Dieses Vertragswerk enthält keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden.
- Wer einen Anspruch geltend macht, beschreibt den Sachverhalt so genau, dass die andere Seite ihn prüfen kann, und legt die vorhandenen Unterlagen vor. Für Störungen gilt § 30 Absatz 2.
- Jede Partei hält den Schaden gering. Der Kunde nutzt insbesondere eine angebotene Umgehung, sichert seine Daten (§ 8 Absatz 6) und unterrichtet den Anbieter unverzüglich über einen drohenden ungewöhnlich hohen Schaden, damit dieser ihn abwenden kann.
- Unterlässt der Kunde einen Hinweis nach Absatz 3, haftet der Anbieter nicht für den Teil des Schadens, der bei rechtzeitigem Hinweis vermeidbar gewesen wäre (§ 83 Absatz 9).
- Ansprüche aus diesem Vertrag kann der Kunde nur mit Zustimmung des Anbieters abtreten (§ 46 Absatz 4). Das gilt nicht für Geldforderungen; § 354a HGB bleibt unberührt.
Teil H. Besondere Bedingungen der einzelnen Leistungen
Dieser Teil regelt die Besonderheiten jeder Leistung. Er geht den allgemeinen Teilen vor (§ 3 Absatz 4). Regelt er eine Frage nicht, gelten die allgemeinen Teile.
§ 93 HyghFleet
- HyghFleet ist eine Verwaltungsplattform für Vermietungen und wird als Software zur Nutzung über das Internet bereitgestellt. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot, aus den freigeschalteten Modulen und aus Anlage 1.
- Die Software unterstützt die Abläufe der Vermietung, insbesondere Fahrzeug- und Kundenverwaltung, Buchungen, Verträge, Übergabe- und Rückgabeprotokolle, Kautionen, Zusatzfahrer, Schäden, Forderungen, Zahlungsmanagement, Dokumentenablage, Nachrichten und Berichte. Die fachliche Entscheidung trifft in jedem Fall der Kunde.
- Die von der Software erzeugten Verträge, Protokolle und Erklärungen sind Arbeitsergebnisse des Kunden. Der Kunde prüft sie vor der Verwendung (§ 8 Absatz 5) und verantwortet ihren Inhalt gegenüber seinen Endkunden, Versicherern und Behörden.
- Berechnete Werte, insbesondere Mietpreise, Zuschläge, Kautionen, Mehrkilometer, Vertragsstrafen, Fristen und Restbeträge, beruhen auf den Einstellungen des Kunden. Der Anbieter schuldet die richtige Anwendung der eingestellten Regeln, nicht die fachliche oder rechtliche Angemessenheit der Regeln selbst.
- Die Abrechnung von Mehrkilometern erfolgt auf Grundlage der vom Kunden eingestellten Freimenge, des Preises je Kilometer und der eingestellten Toleranz. Grundlage sind die im Protokoll erfassten Kilometerstände; telematisch ermittelte Werte sind Näherungen (§ 98 Absatz 5) und ersetzen die Erfassung im Protokoll nicht.
- Die Software kann Vertragsstrafen, Mahnstufen und automatische Nachrichten auslösen, wenn der Kunde dies einstellt. Der Kunde prüft vor der Aktivierung, ob Anlass, Höhe und Empfänger zulässig sind, und trägt die Verantwortung für den Versand (§ 59 Absatz 7).
- Mehrsprachige Ausgaben dienen der Verständigung. Maßgeblich ist die Sprache, die der Kunde mit seinem Endkunden vereinbart hat; die Übersetzung einer Vertragsvorlage prüft der Kunde selbst.
§ 94 Elektronische Unterschrift und Dokumentenbeweis
- Die Software ermöglicht es, Dokumente auf einem Bildschirm zu unterschreiben. Erfasst werden das Bild der Unterschrift, der Zeitpunkt, die IP-Adresse, das verwendete Gerät und Prüfwerte über das unterzeichnete Dokument.
- Die elektronische Unterschrift ist eine einfache elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Sie ist keine fortgeschrittene und keine qualifizierte elektronische Signatur und ersetzt nicht die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB. Wo das Gesetz Schriftform verlangt, genügt sie nicht.
- Der Kunde prüft für jede Vorlage, welche Form das Gesetz verlangt, und wählt das geeignete Verfahren. Der Anbieter schuldet die technische Erfassung und die Nachweisführung, nicht die rechtliche Eignung des Verfahrens für den Einzelfall.
- Der Anbieter bewahrt die Nachweise über einen Unterschriftsvorgang nach den Fristen der Anlage 11 auf und schützt sie gegen Veränderung (§ 34 Absatz 2). Der Kunde kann sie einsehen und ausgeben.
- Der Kunde stellt sicher, dass die unterzeichnende Person identifiziert ist und dass sie das Dokument vor der Unterschrift lesen konnte. Er hält die Ausweis- und Führerscheinprüfung nach seinen eigenen Vorgaben ein.
- Bestreitet eine Person eine Unterschrift, stellt der Anbieter die vorhandenen Nachweise bereit. Eine Gewähr dafür, dass die Nachweise in einem Verfahren als Beweis ausreichen, übernimmt er nicht.
§ 95 Buchhaltung, GoBD, Steuerberaterzugang
- Die Buchhaltungsfunktionen unterstützen den Kunden bei der Erfassung, Zuordnung und Auswertung seiner Geschäftsvorfälle. Sie sind eine Hilfe, keine Buchführung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Der Anbieter erbringt keine Steuer- und keine Rechtsberatung (§ 8 Absatz 5).
- Der Kunde ist für die Ordnungsmäßigkeit seiner Buchführung verantwortlich, insbesondere für die vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Erfassung, für die Einhaltung der Aufbewahrungspflichten und für die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen.
- Die Software unterstützt die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form durch die Festschreibung abgeschlossener Zeiträume, die fortlaufende Nummerierung, die verkettete Protokollierung und die Aufbewahrung der erzeugten Dokumente. Eine Zertifizierung der Software ist damit nicht verbunden; eine solche Zertifizierung ist nach deutschem Recht nicht vorgesehen.
- Der Anbieter stellt eine Verfahrensdokumentation zu den von ihm verantworteten Abläufen bereit und hält sie aktuell. Ändert sich die Gestaltung von Rechnungen, Belegen oder anderen aufbewahrungspflichtigen Dokumenten, hält der Anbieter die Änderung in der Verfahrensdokumentation fest und teilt sie dem Kunden mit. Die Verfahrensdokumentation für die Abläufe im Unternehmen des Kunden erstellt dieser selbst.
- Exporte für Steuerberatung und Prüfung stellt der Anbieter in gängigen Formaten bereit. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der exportierten Daten im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist der Kunde verantwortlich; er prüft jeden Export vor der Weitergabe.
- Der Kunde kann seinem Steuerberater einen eigenen Zugang mit den erforderlichen Rechten einrichten (§ 12 Absatz 4). Der Anbieter steht in keinem Vertragsverhältnis zum Steuerberater des Kunden.
- Eine Festschreibung abgeschlossener Zeiträume kann nicht aufgehoben werden. Korrekturen erfolgen durch Gegenbuchung. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, eine Festschreibung aufzuheben, und wird dies auch auf Wunsch nicht tun.
§ 96 Warenwirtschaft, Lager, Inventur
- Die Warenwirtschaft führt Bestände, Bewegungen, Seriennummern, Einkäufe, Ausgänge und Inventuren. Jede Bewegung wird als Eintrag in einem verketteten Journal festgehalten; ein Eintrag wird nicht geändert, sondern durch eine Gegenbuchung berichtigt.
- Der Kunde ist für die Richtigkeit der erfassten Bestände, für die Zuordnung der Seriennummern und für die Durchführung der Inventur verantwortlich. Er beachtet die für ihn geltenden handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften.
- Während einer Inventur können Buchungen gesperrt sein. Der Kunde plant den Zeitpunkt so, dass sein Betrieb nicht beeinträchtigt wird.
- Bewertungen von Beständen beruhen auf den vom Kunden eingestellten Preisen und Verfahren. Der Anbieter schuldet die richtige Anwendung des eingestellten Verfahrens, nicht die Wahl des richtigen Verfahrens.
§ 97 Dokumentvorlagen, Vorlagenbibliothek, Nummernkreise
- Der Anbieter stellt Dokumentvorlagen und eine Vorlagenbibliothek mit Mustern bereit. Die Vorlagen und Muster sind unverbindliche Ausgangspunkte und keine Rechtsberatung. Der Kunde passt sie an sein Geschäft an und prüft sie vor der Verwendung.
- Die Rechte an den Vorlagen, an ihrer Gestaltung und an der Bibliothek verbleiben beim Anbieter (§ 11 Absatz 2). Der Kunde darf die von ihm erzeugten Dokumente für seinen Geschäftsbetrieb verwenden; die Vorlagen selbst darf er nicht weitergeben, nicht veröffentlichen und nicht außerhalb der Software verwenden.
- Lädt der Kunde eigene Vorlagen, insbesondere eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, hoch, ist er für deren Inhalt, Rechte und Aktualität verantwortlich. Der Anbieter prüft sie nicht.
- Der Anbieter darf die Gestaltung der Vorlagen ändern und vereinheitlichen. Bereits erzeugte Dokumente bleiben in ihrer damaligen Gestaltung erhalten, soweit die Software eine Abbildung des damaligen Stands speichert. Änderungen an der Gestaltung aufbewahrungspflichtiger Dokumente werden nach § 95 Absatz 4 dokumentiert.
- Dokumentnummern werden nach einem einheitlichen Muster mit einem gemeinsamen Tageszähler gebildet. Eine Nummer wird nicht doppelt vergeben. Der Kunde ändert eine vergebene Nummer nicht nachträglich. Für Dokumente, die der Kunde selbst hochlädt, wird keine Nummer vergeben.
- Für Fahrzeugskizzen, Symbole und sonstige Gestaltungsbestandteile der Bibliothek gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 98 HyghTrack, Telematik, Ortung
- HyghTrack stellt Telematikdaten der angebundenen Geräte dar und ist ohne die Vermietfunktionen von HyghFleet nutzbar. Voraussetzung ist geeignete Hardware im Fahrzeug und deren Mobilfunkanbindung.
- Die Leistung umfasst die Entgegennahme, Speicherung und Darstellung der von den Geräten übermittelten Werte, insbesondere Position, Zeitpunkt, Zündung, Bewegung, Spannung, Geschwindigkeit und die vom Gerät gemeldeten Ein- und Ausgänge, sowie die daraus abgeleiteten Ansichten, Fahrten, Ereignisse und Berichte.
- Der Anbieter schuldet keine lückenlose Erfassung. Die Übermittlung hängt von der Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes, von der Qualität des Satellitenempfangs, von der Einbausituation, von der Stromversorgung und vom Verhalten des Geräts ab. Lücken, Verzögerungen, gepufferte und in falscher Reihenfolge eintreffende Punkte sind systembedingt.
- Aus abgeleiteten Werten folgt keine Zusage über ihre Genauigkeit. Positions-, Strecken-, Geschwindigkeits-, Verbrauchs- und Zeitangaben sind Näherungen. Sie sind keine amtlichen Messwerte, nicht eichfähig und nicht zur Beweisführung über Geschwindigkeitsüberschreitungen bestimmt.
- Der Anbieter darf die Verfahren zur Erkennung von Fahrten, Ereignissen, Standzeiten und Auffälligkeiten weiterentwickeln. Dadurch können sich Auswertungen für zukünftige Zeiträume ändern. Bereits erzeugte Berichte bleiben unberührt.
- Der Kunde nutzt Ortungsfunktionen nur im Rahmen des § 63 und der Anlage 7. Er unterrichtet Mieter und Beschäftigte und dokumentiert die Unterrichtung.
- Aufbewahrungsfristen für Telematikdaten ergeben sich aus Anlage 11. Der Kunde kann kürzere Fristen einstellen, soweit die Software dies vorsieht.
- Beim Wechsel eines Geräts wird der bisherige Eintrag stillgelegt und nicht gelöscht, weil an den bisherigen Punkten Fahrten und Nachweise hängen. Der Kunde kennzeichnet stillgelegte Geräte; sie zählen nicht als genutzt (§ 44 Absatz 5).
§ 99 Telematik-Hardware, Einbau, Garantie
- Telematik-Hardware wird fertig konfiguriert geliefert. Der Kunde kann sie kaufen oder mieten. Bei Kauf geht das Eigentum mit vollständiger Zahlung über; bis dahin bleibt die Ware Eigentum des Anbieters (Eigentumsvorbehalt). Bei Miete bleibt die Ware Eigentum des Anbieters und ist nach Vertragsende zurückzugeben.
- Der Kunde behandelt Ware unter Eigentumsvorbehalt sorgfältig, versichert sie, kennzeichnet sie nicht als eigene, verpfändet sie nicht und unterrichtet den Anbieter unverzüglich über Zugriffe Dritter. Bei Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tritt er die Forderung gegen seinen Abnehmer im Voraus an den Anbieter ab.
- Der Versand erfolgt auf Kosten des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht bei Übergabe an den Transportdienstleister über, wenn der Kunde Unternehmer ist. Transportschäden sind nach § 81 Absatz 2 anzuzeigen.
- Der fachgerechte Einbau obliegt dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde beachtet die Einbauhinweise, die Vorgaben des Fahrzeugherstellers, die Vorschriften über die Betriebssicherheit und die Zulassung des Fahrzeugs. Ein Eingriff in die Fahrzeugelektronik kann Gewährleistungsansprüche gegen den Fahrzeughersteller und die Betriebserlaubnis berühren; der Kunde prüft dies vorher.
- Baut der Anbieter ein, erstellt er ein Einbauprotokoll. Der Kunde stellt das Fahrzeug bereit, sorgt für einen geeigneten Arbeitsplatz und benennt einen Ansprechpartner. Wartezeiten und vergebliche Anfahrten, die der Kunde zu vertreten hat, werden nach Aufwand abgerechnet.
- Der Anbieter kann einen Garantieschein ausstellen. Der Inhalt der Garantie ergibt sich aus dem Schein. Die Garantie gilt nicht bei unsachgemäßem Einbau, bei Eingriffen Dritter, bei Manipulation, bei Überspannung, bei Wasserschaden außerhalb der Spezifikation und bei Unfall.
- Ausbau, Rückgabe und Rückbau nach Vertragsende obliegen dem Kunden. Er gibt gemietete Geräte innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende vollständig und funktionsfähig zurück. Für nicht zurückgegebene Geräte kann der Anbieter den Wiederbeschaffungswert verlangen.
- Der Anbieter schuldet keine bestimmte Zertifizierung eines Geräts und keine Eignung für die Anforderungen eines bestimmten Versicherers (§ 88 Absatz 3).
§ 100 Mobilfunk, Datenkarten, Roaming
- Wird ein Gerät mit einer Datenkarte des Anbieters geliefert, ist die Datenverbindung Teil der Leistung im vereinbarten Umfang. Die Karte bleibt Eigentum des Anbieters oder des Netzbetreibers.
- Der Anbieter schuldet keine Netzabdeckung und keine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit. Netzabschaltungen älterer Mobilfunkstandards, Netzumbauten und regionale Lücken liegen außerhalb seines Einflusses (§ 87 Absatz 4).
- Die Karte darf nur in dem Gerät genutzt werden, für das sie bestimmt ist. Eine Nutzung in anderen Geräten, eine Weitergabe und eine Nutzung für andere Zwecke sind untersagt. Der Kunde haftet für Entgelte, die durch eine unzulässige Nutzung entstehen.
- Bei Nutzung außerhalb des vereinbarten Gebiets können zusätzliche Entgelte anfallen. Der Anbieter kann das Datenvolumen begrenzen, drosseln und die Verbindung bei außergewöhnlichem Verbrauch aussetzen; er unterrichtet den Kunden.
- Verliert ein Gerät dauerhaft die Verbindung, unterrichtet der Kunde den Anbieter. Ohne Verbindung entstehen keine Telematikdaten; das Entgelt für das Produkt bleibt geschuldet, wenn die Ursache nicht beim Anbieter liegt.
§ 101 Geozonen, Alarme, Auslandserkennung
- Der Kunde kann Zonen festlegen und für das Betreten und Verlassen Benachrichtigungen einrichten. Die Erkennung beruht auf den übermittelten Positionen und ist von deren Verfügbarkeit und Genauigkeit abhängig.
- Der Anbieter schuldet keine Zustellung einer Benachrichtigung und keine Erkennung jedes Ereignisses. Benachrichtigungen können ausbleiben, verspätet eintreffen oder mehrfach ausgelöst werden, insbesondere bei Lücken in der Übertragung, bei ungenauer Position und an Zonengrenzen.
- Alarme und Benachrichtigungen sind kein Sicherheits-, Notruf- oder Wachdienst. Sie ersetzen keine Überwachung, keine Alarmanlage und keine Verständigung von Polizei oder Rettungsdiensten. Der Kunde richtet seine Abläufe nicht darauf aus, dass eine Benachrichtigung zuverlässig eintrifft.
- Die Auslandserkennung meldet den Wechsel in ein anderes Land auf Grundlage der Position. Sie ersetzt keine Prüfung der vertraglichen und versicherungsrechtlichen Zulässigkeit einer Auslandsfahrt.
- Der Kunde richtet Zonen und Alarme nur zu einem Zweck ein, für den eine Rechtsgrundlage besteht (§ 63 Absatz 6).
§ 102 Fernbefehle und Wegfahrsperre
- Soweit ein Gerät einen schaltbaren Ausgang besitzt, kann der Kunde über die Software einen Fernbefehl auslösen. Der Anbieter stellt die Übertragung des Befehls bereit; die Wirkung im Fahrzeug hängt vom Gerät, vom Einbau und vom Fahrzeug ab.
- Ein Fernbefehl, der die Weiterfahrt verhindert, darf nur ausgelöst werden, wenn das Fahrzeug steht, wenn niemand dadurch gefährdet wird und wenn der Kunde dazu berechtigt ist. Der Kunde prüft dies in jedem Einzelfall selbst. Ein Auslösen während der Fahrt ist untersagt.
- Der Kunde stellt sicher, dass ein Fernbefehl nur von Personen ausgelöst werden kann, die dazu befugt und eingewiesen sind. Er vergibt das erforderliche Recht nur an diese Personen (§ 10 Absatz 1).
- Der Anbieter schuldet keine Ausführung und keine Bestätigung eines Fernbefehls. Ein Befehl kann ausbleiben, verspätet ausgeführt, wiederholt ausgeführt oder nach Wiederherstellung der Verbindung verzögert ausgeführt werden.
- Für die Folgen eines Fernbefehls haftet der Anbieter nicht (§ 84). Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen frei, die aus einem von ihm ausgelösten Fernbefehl entstehen (§ 85).
- Jeder Fernbefehl wird protokolliert, unter Nennung der auslösenden Person, des Zeitpunkts und des Ergebnisses (§ 34).
Dieser Abschnitt beruht auf zwei gesonderten Unterlagen
Für HyghCheck bestehen eine Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO und eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO. Die dort festgelegten Schwellen, Fristen, Nachweisanforderungen und Verfahren tragen die Zulässigkeit des Systems. Sie sind über die folgenden Paragrafen und über Anlage 17 bis Anlage 23 Bestandteil dieses Vertragswerks. Entfällt eine dieser Vorkehrungen, ist die Abwägung neu zu führen; bis dahin ruht die geteilte Sichtbarkeit.
§ 103 HyghCheck: Gegenstand und Grenzen des Systems
- HyghCheck ist ein unternehmensübergreifendes Warn- und Informationssystem für Vermietungsunternehmen. Teilnehmende Unternehmen können Personen nach einer erheblichen Vertragsstörung in einem gemeinsamen Datenbestand erfassen und Interessenten vor Vertragsschluss gegen diesen Bestand prüfen.
- Das System ist keine Auskunftei. Es bildet keinen Wert, keine Punktzahl, keine Risikoklasse, kein Verhaltensprofil und keine Empfehlung. Angezeigt werden der Sachverhalt, die Quelle und das Datum. Eine Bonitätsbewertung findet nicht statt.
- Zu einer Person, zu der kein Eintrag besteht, entsteht kein Datensatz. Bleibt eine Abfrage ohne Treffer, werden die übermittelten Abfragedaten unmittelbar nach dem Abgleich verworfen. Wer seine Verträge ordnungsgemäß erfüllt, hinterlässt im System keine Spur.
- Rechtsgrundlage der unternehmensübergreifenden Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Für die geteilte Sichtbarkeit, die Trefferermittlung und die Freigabe besteht gemeinsame Verantwortlichkeit nach Artikel 26 DSGVO (§ 75). Soweit der Anbieter ausschließlich unternehmensinterne Einträge speichert, ist er Auftragsverarbeiter (§ 74).
- Ein Eintrag ist entweder unternehmensintern oder, nach Freigabe, geteilt. Die Voreinstellung ist die interne Sichtbarkeit. Die geteilte Sichtbarkeit ist die begründungsbedürftige Ausnahme; sie kommt nur für die in Anlage 17 zugelassenen Kategorien in Betracht.
- Der Teilnehmerkreis ist geschlossen. Eine Selbstregistrierung besteht nicht. Es gibt keine Öffentlichkeit, keine Indexierung durch Suchmaschinen, keine Weitergabe an Auskunfteien, keinen Datenverkauf und keine Anreicherung aus externen Quellen.
- Einträge aus dem Europäischen Wirtschaftsraum werden Teilnehmern außerhalb dieses Raumes nicht angezeigt, solange die Voraussetzungen des § 113 nicht erfüllt sind. Die regionale Trennung ist die Voreinstellung.
§ 104 HyghCheck: Aufnahme, Legitimation, benannte Nutzer
- Der Zugang setzt eine Aufnahmeprüfung voraus. Der Kunde weist seine Legitimation durch Gewerbeanmeldung, Registerauszug und Nachweis eines Fahrzeugbestandes nach. Anlage 21 nennt die vollständigen Voraussetzungen.
- Vor der Freischaltung sind abzuschließen und umzusetzen: die Vereinbarung nach Artikel 26 DSGVO, die Anerkennung von Anlage 17 und Anlage 18, die Ergänzung der eigenen Datenschutzhinweise um den Abschnitt zum Warnsystem mit hervorgehobenem Widerspruchsrecht, die Aufnahme der Verarbeitung in das eigene Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und die Benennung der Nutzer.
- Der Kunde benennt die Personen, die melden und abfragen dürfen, und vergibt die Rechte einzeln. Ein Zugang ist personenbezogen (§ 9 Absatz 2).
- Die Teilnahme unterliegt einer Datenschutz-Folgenabschätzung. Nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG hat der Kunde deshalb eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, unabhängig von der Zahl seiner Beschäftigten. Der Anbieter weist im Aufnahmeverfahren darauf hin und stellt Musterunterlagen bereit; die Benennung übernimmt er nicht.
- Der Kunde schult seine benannten Nutzer vor der ersten Nutzung auf Anlage 17 und Anlage 18 und wiederholt die Schulung jährlich. Der Anbieter stellt Schulungsunterlagen bereit.
- Der Anbieter darf die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Die Aufnahme ist auf Vermietungsunternehmen beschränkt; eine Öffnung für andere Branchen findet nicht statt.
§ 105 HyghCheck: Meldung, Nachweis, Einstufung
- Eine Meldung setzt voraus, dass die betroffene Person eine erhebliche Vertragsstörung in einem Vertragsverhältnis mit dem meldenden Kunden oder in dessen Anbahnung selbst verursacht hat und dass der Sachverhalt belegt ist. Ohne Nachweis entsteht kein geteilter Eintrag.
- Der Kunde erfasst Vorfallsdatum, Fahrzeug, Kennzeichen, Schadenshöhe, eine sachliche Beschreibung, die Kategorie, die Einstufung und die Nachweise sowie die Identifikationsmerkmale der betroffenen Person. Er bestätigt die Richtigkeit verbindlich. Eine unrichtige Bestätigung kann zivil- und strafrechtliche Folgen haben.
- Vor jeder geteilten Eintragung arbeitet der Kunde das Prüfschema der Anlage 18 ab und dokumentiert das Ergebnis. Lässt sich eine der Fragen zu Sachverhalt, Erheblichkeit oder Identität nicht bejahen, ist die geteilte Eintragung unzulässig.
- Die Nachweise verbleiben beim Kunden. Er legt sie so ab, dass er sie dem Anbieter innerhalb von 14 Tagen vorlegen kann. Kann die Richtigkeit eines bestrittenen Eintrags innerhalb dieser Frist nicht belegt werden, wird der Eintrag gelöscht und nicht lediglich eingeschränkt.
- Der Freitext gibt ausschließlich Tatsachen wieder. Unzulässig sind Werturteile, Beschimpfungen, rechtliche Bewertungen eines Verhaltens als Straftat sowie jede Angabe zu Gesundheit, Herkunft, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer oder sexueller Orientierung. Zulässig ist die Angabe, dass Strafanzeige unter einem bestimmten Aktenzeichen erstattet wurde, nicht deren rechtliche Würdigung.
- Die Einstufung richtet sich nach der Schwere der Vertragsstörung und bestimmt Freigabepflicht und Speicherdauer. Im Zweifel ist die niedrigere Einstufung zu wählen.
- Je Kundendatensatz besteht höchstens ein aktiver Eintrag, damit dieselbe Person durch dasselbe Unternehmen nicht mehrfach belastet wird.
- Bestätigt ein weiterer Kunde einen gleichartigen Sachverhalt zu derselben Person, erhöht das die Aussagekraft des Eintrags. Eine Bestätigung ist nur zulässig, wenn das bestätigende Unternehmen einen eigenen, ebenfalls belegten Vorfall mit dieser Person hatte. Eine Bestätigung als bloße Meinung zu einem fremden Eintrag ist ausgeschlossen. Jede Bestätigung unterliegt denselben Nachweisanforderungen wie eine Erstmeldung und ist eigenständig anfechtbar.
- Sekundärmerkmale, insbesondere Anschrift und Kennungen in sozialen Netzwerken, dienen ausschließlich der Schärfung eines bereits bestehenden Treffers. Sie begründen für sich keinen Treffer. Eine Anreicherung des Bestandes aus solchen Quellen, eine Auswertung von Profilen und eine Recherche über die betroffene Person sind untersagt.
- Telematikdaten dürfen nur insoweit in einen Eintrag übernommen werden, als sie den konkret gemeldeten Vorfall belegen und der Mieter über die Erfassung vertraglich unterrichtet wurde. Eine laufende Auswertung des Fahrverhaltens als Grundlage von Eintragungen ist unzulässig; ein Eintrag mit dem Inhalt einer allgemeinen Verhaltensbewertung ebenso.
Einstufung, Freigabepflicht und Speicherdauer
| Einstufung | Anwendungsbereich | Dauer | Freigabe |
|---|---|---|---|
| 1 einfach | unternehmensinterne Auffälligkeit ohne Erheblichkeit | 12 Monate | im Regelfall nicht teilbar |
| 2 mittel | belegte Vertragsstörung mit erheblichem Vermögensbezug | 36 Monate | bei geteilter Sichtbarkeit |
| 3 schwer | vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung, Gefährdung von Personen | 60 Monate | stets |
| 4 höchste | Unterschlagung, Täuschung über die Identität, Einsatz bei Straftaten | 60 Monate | stets |
§ 106 HyghCheck: Freigabeprüfung und Sichtbarkeit
- Ein Eintrag wird für andere Unternehmen erst nach einer inhaltlichen Prüfung durch den Anbieter sichtbar, wenn die Einstufung mindestens schwer ist oder wenn dem Eintrag kein eigener Kundendatensatz des meldenden Kunden zugrunde liegt. Bis zur Freigabe wirkt der Eintrag ausschließlich unternehmensintern.
- Die Prüfung umfasst Erheblichkeit, Nachweislage, Wortlaut des Freitextes und Angemessenheit der Einstufung. Sie erfolgt im Vier-Augen-Prinzip durch benannte und geschulte Mitarbeitende des Anbieters. Jede Entscheidung wird mit Zeitpunkt, Prüfer, Ergebnis und, im Falle der Ablehnung, mit Begründung protokolliert.
- Der Anbieter kann Nachweise nachfordern. Legt der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen vor, wird die Meldung abgelehnt.
- Eine abgelehnte Meldung erzeugt keine geteilte Sichtbarkeit und kein Guthaben (§ 111). Sie verbleibt intern oder wird gelöscht und wird zur Missbrauchskontrolle sechs Monate aufbewahrt.
- Kategorien, die nach Anlage 17 nicht zur geteilten Sichtbarkeit zugelassen sind, sind technisch auf die interne Sichtbarkeit beschränkt. Eine Umgehung durch die Wahl einer anderen Kategorie ist ein Verstoß gegen diese Bedingungen.
- Der Anbieter kann eine Meldung auch nach der Freigabe sperren oder löschen, wenn sie dem Maßstab der Anlage 17 nicht entspricht, wenn die betroffene Person substantiiert widerspricht oder wenn der Kunde die Grundlage nicht belegt (§ 75 Absatz 4).
- Bevor die geteilte Sichtbarkeit für einen Eintrag entsteht, unterrichtet der Kunde die betroffene Person nach Artikel 14 DSGVO (§ 109 Absatz 2). Der Versand wird protokolliert.
§ 107 HyghCheck: Abfrage, Trefferermittlung, Kontingente
- Eine Abfrage ist nur anlassbezogen zur Prüfung eines konkreten eigenen Vertragsverhältnisses oder seiner Anbahnung zulässig. Anlasslose Abfragen, Abfragen über Beschäftigte, Wettbewerber, Bekannte oder Dritte und ein Durchsuchen des Bestandes sind untersagt (§ 62).
- Ein Treffer wird ausschließlich festgestellt, wenn nach Normalisierung der Schreibweisen mindestens eines der folgenden Merkmale exakt übereinstimmt: elektronische Postadresse, Rufnummer, Ausweisnummer, Führerscheinnummer oder die Verbindung von Namen und Geburtsdatum.
- Eine Namensähnlichkeit erzeugt keine Warnung. Einträge mit übereinstimmendem Geburtsdatum und lediglich ähnlichem Namen werden gesondert gekennzeichnet als möglicher Treffer mit Prüfauftrag ausgewiesen. Sie fließen nicht in Warnhinweise, Trefferzähler oder Bestätigungszahlen ein. Der Kunde prüft vor jeder Entscheidung anhand weiterer Merkmale nach.
- Abfragen zu Personen ohne eigenen Kundendatensatz sind kontingentiert. Je Kunde und Kalendermonat steht ein Freikontingent zur Verfügung, darüber hinaus sind entgeltliche Kontingente zu erwerben (§ 45). Ergänzend gilt eine Ratenbegrenzung; Anlage 20 nennt die Werte. Dieselbe Person zählt innerhalb von 24 Stunden als eine Abfrage.
- Jede Abfrage wird mit Zeitpunkt, abfragendem Unternehmen, Anlass und Abrechnungsart protokolliert. Die Protokolle dienen der Abrechnung, der Missbrauchskontrolle und der Mitteilung nach Artikel 19 DSGVO.
- Bleibt eine Abfrage ohne Treffer, werden die Abfragedaten unmittelbar verworfen. Eine fehlgeschlagene Abfrage wird nicht berechnet.
- Bei einer technischen Störung oder einem erschöpften Kontingent bleibt die Person ungeprüft. Ein automatischer Negativbefund entsteht nicht. Der Kunde darf aus dem Ausbleiben eines Treffers nicht schließen, dass keine Einträge bestehen.
- Das Ergebnis einer Abfrage wird ausschließlich dem abfragenden Unternehmen angezeigt, nicht Dritten und nicht der geprüften Person. Der Kunde darf das Ergebnis nicht weitergeben, nicht außerhalb des Systems speichern und nicht für andere Zwecke verwenden.
- Angebundene Buchungs- und Vermittlungsplattformen sind ausschließlich technischer Übertragungsweg zur Anzeige beim jeweiligen Vermietungsunternehmen; sie treffen keine Entscheidung über eine Vermietung (§ 129).
§ 108 HyghCheck: Entscheidung im Unternehmen
- Ein Treffer führt nicht automatisch zu einer Ablehnung. Das System zeigt Informationen an; die Entscheidung über den Vertragsschluss trifft eine natürliche Person im Unternehmen des Kunden, die befugt ist, auch abweichend zu entscheiden.
- Eine Ablehnung darf nicht ausschließlich und ungeprüft auf einen Treffer gestützt werden. Der Kunde nimmt den Grund des Treffers zur Kenntnis und bewertet dessen Bedeutung für den konkreten Vertrag. Ein mehrere Jahre zurückliegender Zahlungsausfall ist anders zu gewichten als eine Unterschlagung im Vormonat.
- Der Kunde dokumentiert seine Entscheidung. Auf Verlangen teilt er der betroffenen Person mit, dass eine Prüfung stattgefunden hat und welcher Umstand zur Ablehnung geführt hat.
- Der Anbieter prüft stichprobenartig, ob das Verhältnis von Trefferanzeigen zu Ablehnungen auf eine schematische Übernahme hindeutet, und wertet monatlich auffällige Melde- und Abfragemuster aus.
- Eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall nach Artikel 22 DSGVO findet nicht statt. Führt der Anbieter künftig einen Wert, eine Stufenbewertung, eine Empfehlung oder eine automatische Ablehnung ein, so ist zuvor die Interessenabwägung neu zu führen und Artikel 22 DSGVO zu prüfen; ohne diese Prüfung wird ein solches Merkmal nicht eingeführt.
§ 109 HyghCheck: Rechte betroffener Personen, Einspruch
- Jedes teilnehmende Unternehmen nimmt in seine Datenschutzhinweise, insbesondere in den Mietvertrag, in das Anfrageformular und in die Anlage von Kundendatensätzen, einen Abschnitt über das Warnsystem auf. Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO ist hervorgehoben und getrennt darzustellen. Anlage 22 enthält Mustertexte.
- Wird eine Person mit geteilter Sichtbarkeit eingetragen, ist sie hierüber aktiv zu unterrichten, spätestens innerhalb eines Monats und bei beabsichtigter Offenlegung gegenüber weiteren Empfängern spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung. Die Unterrichtung enthält Tatsache und Grund der Eintragung, Vorfallsdatum, Einstufung, Ablaufdatum, das meldende Unternehmen und den Anbieter, die Empfängerkategorien, die Rechtsgrundlage sowie Hinweise auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Einspruch und Beschwerderecht. Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 DSGVO sind eng auszulegen, im Einzelfall zu dokumentieren und nachzuholen, sobald der Ausnahmegrund entfällt.
- Betroffene Personen können ihre Rechte gegenüber jedem Beteiligten geltend machen (Artikel 26 Absatz 3 DSGVO). Intern liegen Erstkontakt und Fristwahrung beim Anbieter, die Aufklärung des Sachverhalts beim meldenden Unternehmen und die technische Umsetzung wieder beim Anbieter.
- Der Anbieter unterhält eine zentrale Anlaufstelle mit Fristenüberwachung. Er erteilt Auskunft nach Artikel 15 DSGVO innerhalb eines Monats über Inhalt, meldendes Unternehmen, Einstufung, Ablaufdatum, Herkunft, Empfängerkategorien und die Abfragen, in denen der Eintrag angezeigt wurde.
- Das Einspruchsverfahren läuft in fünf Schritten: Eingang über das Portal, per E-Mail oder über das meldende Unternehmen, wobei jeder Weg genügt; sofortige Einschränkung des Eintrags auf die interne Sichtbarkeit mit Eingang; Anforderung der Nachweise beim meldenden Unternehmen mit einer Frist von 14 Tagen; begründete und protokollierte Entscheidung des Anbieters; bei Erfolg vollständige Löschung, Rückbuchung eines Guthabens und Unterrichtung nach Artikel 19 DSGVO.
- Antwortet ein Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen, entscheidet der Anbieter allein anhand der vorliegenden Unterlagen. Ein nicht belegbarer Eintrag wird gelöscht.
- Bei Berichtigung oder Löschung unterrichtet der Anbieter alle Unternehmen, denen der Eintrag nachweislich als Treffer angezeigt wurde; die Ermittlung erfolgt anhand der Protokolle.
- Auf einen Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO führt der Anbieter eine erneute Einzelfallabwägung durch. Die Nachweislast für zwingende schutzwürdige Gründe liegt beim Verantwortlichen. Während der Prüfung gilt die Einschränkung nach Absatz 5.
- Auf das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO wird in allen Datenschutzhinweisen, in der Unterrichtung und in jeder Einspruchsentscheidung hingewiesen.
§ 110 HyghCheck: Aktualisierung, Rücknahme, Fristen
- Der Kunde pflegt seine Einträge laufend. Er pflegt den Ausgleich einer gemeldeten Forderung, eine Berichtigung, den Ausgang eines Verfahrens und den Wegfall des Eintragungsgrundes unverzüglich ein und setzt dafür Wiedervorlagen.
- Beruht ein Eintrag allein auf einer offenen Forderung, entfällt sein Grund mit dem vollständigen Ausgleich. Der Eintrag wird unverzüglich zurückgenommen, unabhängig von der Regelfrist; bei forderungsbezogenen Einträgen geschieht das automatisch mit der Entsperrung des Kunden, einschließlich der Bereinigung aller gespiegelten Stände.
- Dokumentiert ein Eintrag eine bereits eingetretene erhebliche Vertragsstörung, insbesondere eine Unterschlagung, eine Täuschung über die Identität, den Einsatz des Fahrzeugs bei einer Straftat, eine vorsätzliche Beschädigung, eine vertragswidrige Überlassung oder eine Bedrohung, so wird er durch die spätere Wiedererlangung des Fahrzeugs, durch eine Schadensersatzzahlung oder durch den Abschluss des Strafverfahrens nicht gegenstandslos. Der Vorfall hat sich ereignet, ist belegt und begründet weiterhin ein Wiederholungsrisiko; der Eintrag läuft mit der Regelfrist ab. Eine vorzeitige Löschung erfolgt nur, wenn sich die Meldung als unrichtig erweist oder ihr Grund tatsächlich entfällt.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Eintragung und beträgt je Einstufung 12, 36 oder 60 Monate. Die Höchstdauer beträgt 60 Monate. Auch nach einer erheblichen Vertragsstörung muss der Zugang zum Markt wieder eröffnet werden.
- Eine Verlängerung durch die erneute Eintragung desselben Sachverhalts ist unzulässig. Nur ein neuer, eigenständiger Vorfall rechtfertigt einen neuen Eintrag mit eigener Frist.
- Abgelaufene Einträge sind in sämtlichen Abfragen ausgeschlossen und werden anschließend im turnusmäßigen, protokollierten Löschlauf physisch gelöscht oder unumkehrbar anonymisiert, einschließlich der Sicherungen nach Ablauf ihres Rotationszyklus. Der Ausschluss aus der Trefferermittlung allein genügt nicht.
- Zurückgenommene Einträge werden zwölf Monate ausschließlich zu Beweiszwecken und ohne Auffindbarkeit gesperrt, abgelehnte Meldungen sechs Monate zur Missbrauchskontrolle aufbewahrt, Prüfprotokolle 24 Monate. Anlage 20 und Anlage 11 nennen die Fristen vollständig.
- Die gespiegelten Trefferstände in der Vermietsoftware werden stündlich sowie unverzüglich nach jeder Freigabe oder Rücknahme abgeglichen.
§ 111 HyghCheck: Meldeguthaben und seine Grenzen
- Das Anlegen und Pflegen von Einträgen ist entgeltfrei. Für eine freigegebene Meldung kann der Anbieter ein Guthaben gewähren, das auf künftige Abfragen angerechnet wird. Der Zweck ist die Pflege des Bestandes, von der auch die betroffenen Personen profitieren, weil Rücknahmen und Berichtigungen sonst unterbleiben.
- Ein Guthaben berührt die Erheblichkeitsschwelle und ist deshalb begrenzt: Es entsteht erst nach bestandener Freigabeprüfung, nicht mit der Einreichung. Abgelehnte Meldungen erzeugen kein Guthaben.
- Wird ein Eintrag durch Einspruch, Berichtigung oder Ausgleich entkräftet, entfällt das Guthaben vollständig und rückwirkend.
- Kategorien, die nach Anlage 17 nicht zur geteilten Sichtbarkeit zugelassen sind, sind von der Vergütung ausgenommen, auch wenn eine interne Eintragung zulässig bleibt.
- Das je Kunde und Monat erreichbare Guthaben ist begrenzt. Weitere Meldungen bleiben möglich, erzeugen jedoch keine Gutschrift.
- Guthaben ist ausschließlich mit Abfragekontingenten verrechenbar, nicht auszahlbar und nicht übertragbar.
- Das Meldeformular weist keinen Betrag werbend aus und schlägt keine höhere Einstufung vor. Im Zweifel wird die niedrigere Einstufung vorgeschlagen.
§ 112 HyghCheck: Kontrolle, Sanktionen, Ausschluss
- Der Anbieter wertet monatlich aus: das Verhältnis von Meldungen zu Flottengröße und Mietvorgängen, die Ablehnungsquote in der Freigabeprüfung, den Anteil erfolgreicher Einsprüche, die Verteilung der Einstufungen, die zeitliche Nähe von Meldungen zu Kontingentgrenzen und das Verhältnis von Abfragen zu Mietvorgängen.
- Bei Auffälligkeiten greift ein dreistufiges Verfahren: erstens Hinweis und Nachschulung; zweitens Entzug der Berechtigung zur geteilten Meldung für drei Monate einschließlich Sperrung des Guthabens; drittens Ausschluss aus dem geteilten System und Löschung sämtlicher von diesem Unternehmen veranlasster geteilter Einträge, die nicht durch ein anderes Unternehmen bestätigt sind.
- Unabhängig davon kann der Anbieter den Zugang nach § 65 sperren und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Eine Meldung über eine Person, mit der nie ein Vertragsverhältnis bestand, eine Meldung aus sachfremden Motiven und eine Meldung wegen der Ausübung von Kunden- oder Meinungsäußerungsrechten sind schwere Verstöße.
- Für jede unzulässige geteilte Meldung, die der Kunde zu vertreten hat, kann der Anbieter eine Vertragsstrafe nach Anlage 26 verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird angerechnet.
- Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen betroffener Personen frei, die auf einer von ihm veranlassten unzulässigen oder unrichtigen Meldung beruhen (§ 85).
- Mit dem Ende der Teilnahme endet der Zugang. Von dem Kunden veranlasste geteilte Einträge bleiben bis zum Ablauf ihrer Frist bestehen, soweit die Nachweise beim Anbieter oder bei einem bestätigenden Unternehmen vorliegen; im Übrigen werden sie gelöscht. Der Kunde bleibt zur Mitwirkung bei Anträgen betroffener Personen verpflichtet, solange von ihm veranlasste Einträge bestehen.
§ 113 HyghCheck: grenzüberschreitende Nutzung
- Der gemeinsame Bestand umfasst Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Für die Schweiz besteht ein Angemessenheitsbeschluss; das schweizerische Datenschutzgesetz ist zusätzlich zu beachten.
- Für Märkte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gilt der Grundsatz der regionalen Trennung. Einträge aus dem Europäischen Wirtschaftsraum werden Teilnehmern außerhalb dieses Raumes nicht angezeigt und Einträge aus Drittländern nicht Teilnehmern innerhalb. Die Trennung ist die Voreinstellung.
- Vor der Aufnahme eines Marktes außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sind zu erledigen: ein Gutachten zur Zulässigkeit von Warnsystemen im Zielmarkt, die Bestimmung der Übermittlungsgrundlage nach Kapitel V DSGVO und eine Folgenabschätzung für die Übermittlung, die Prüfung der tatsächlichen Durchsetzbarkeit der Betroffenenrechte vor Ort, die Anpassung von Fristen, Kategorien und Nachweisanforderungen an zwingendes lokales Recht sowie die Freigabe durch die oder den Datenschutzbeauftragten.
- Ein gemeinsamer Bestand mit Teilnehmern aus einem Drittland ohne Angemessenheitsbeschluss ist ausgeschlossen. Erforderlich sind ein getrennter regionaler Bestand, Standardvertragsklauseln und eine dokumentierte Bewertung der behördlichen Zugriffsbefugnisse vor Ort.
- Der Kunde nutzt das System nur für Vertragsverhältnisse, die dem Recht eines Staates unterliegen, für den seine Teilnahme freigeschaltet ist.
Der tragende Gedanke
Wer seinen Mietvertrag erfüllt, hinterlässt hier nichts. Wer ein Fahrzeug nicht zurückgibt, es unter gefälschten Papieren anmietet oder es zu Straftaten einsetzt, muss damit rechnen, dass der Geschädigte den nächsten Betrieb warnt. Zwischen diesen beiden Fällen liegt die Schwelle, und sie liegt hoch: erheblich, belegt, selbst verursacht, befristet, widersprechbar. Ein bestrittener Lackschaden bleibt auch an einem Fahrzeug für 250.000 Euro ein bestrittener Lackschaden.
§ 114 HyghRent, Endkundenportal
- HyghRent ist ein Portal, über das die Endkunden des Kunden Anfragen stellen, Buchungen einsehen, Unterlagen austauschen, Rechnungen und Belege abrufen, Nachrichten senden und Dokumente unterschreiben können. Es ist Bestandteil von HyghFleet; ob und in welchem Umfang Funktionen freigeschaltet sind, entscheidet der Kunde.
- Das Vertragsverhältnis über die im Portal abgebildeten Geschäfte besteht zwischen dem Kunden und seinem Endkunden. Der Anbieter ist daran nicht beteiligt und wird nicht Vertragspartei.
- Der Zugang eines Endkunden zum Portal erfolgt über eine HyghsoftID oder über einen vom Kunden veranlassten Zugang. Ist für ein Unternehmen des Kunden noch keine Zuordnung vorhanden, kann die erste Person mit einer bestätigten HyghsoftID die Rolle des Inhabers erhalten; der Kunde prüft die Zuordnung und korrigiert sie bei Bedarf.
- Der Kunde stellt sicher, dass die im Portal für den Endkunden sichtbaren Inhalte richtig sind und dass er zur Bereitstellung berechtigt ist. Er informiert seine Endkunden über die Verarbeitung ihrer Daten.
- Der Anbieter darf das Portal gestalten, ändern und weiterentwickeln (§ 27). Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung; eine eigene Gestaltung im Rahmen der vorgesehenen Einstellungen bleibt möglich.
- Für Nachrichten im Portal gilt § 122. Für Präsentationen, Unterlagen und Dateien, die der Kunde im Portal bereitstellt, gilt § 117.
§ 115 ZeiTrack
- ZeiTrack unterstützt die Erfassung von Arbeitszeiten, Schichten, Pausen, Aufträgen und Fahrten sowie ein leichtes Flottenmanagement.
- Der Kunde ist Verantwortlicher für die Beschäftigtendaten (§ 76). Er prüft vor der Einführung die Rechtsgrundlage, beteiligt eine bestehende Arbeitnehmervertretung und unterrichtet die Beschäftigten.
- Die erfassten Zeiten sind Aufzeichnungen des Kunden. Der Anbieter schuldet die technische Erfassung, nicht die Einhaltung des Arbeitszeitrechts. Der Kunde prüft die Aufzeichnungen und berichtigt sie, wenn sie unrichtig sind.
- Eine Erfassung von Positionsdaten in ZeiTrack erfolgt nur, soweit der Kunde sie einschaltet. Er begrenzt sie auf den Zweck und unterrichtet die Beschäftigten (Anlage 7).
- Der Anbieter schuldet keine Eignung der Aufzeichnungen für eine bestimmte Prüfung durch Behörden oder Sozialversicherungsträger.
§ 116 HyghsoftID
- Die HyghsoftID ist das persönliche Konto einer natürlichen Person. Sie ist unentgeltlich und wird für die Anmeldung an den Diensten des Anbieters genutzt. Ein Konto gehört zur Person, nicht zu einem Unternehmen.
- Der Inhaber macht bei der Anmeldung richtige Angaben, hält sie aktuell, wählt ein sicheres Kennwort und richtet die Zwei-Faktor-Anmeldung ein. Er gibt sein Konto nicht weiter.
- Der Anbieter kann die Identität des Inhabers prüfen, insbesondere durch die Erfassung eines Ausweisdokuments, wenn dies für die Nutzung eines Dienstes erforderlich ist. Hinterlegte Dokumente werden verschlüsselt gespeichert. Wird eine erforderliche Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht abgeschlossen, kann der Anbieter die betroffenen Dienste sperren; das Konto selbst bleibt bestehen.
- Ein Konto kann mit Zugängen bei mehreren Unternehmen verknüpft sein. Die Verknüpfung erfolgt nur auf Veranlassung des Inhabers oder des Unternehmens. Ist eine Kennung mehrdeutig, verlangt der Anbieter eine eindeutige Angabe und ermöglicht den Wechsel des Kontos.
- Der Inhaber kann sein Konto jederzeit löschen. Mit der Löschung enden die Zugänge, die über das Konto vermittelt werden. Daten, die in der Umgebung eines Unternehmens entstanden sind, gehören zu diesem Unternehmen und werden durch die Löschung des persönlichen Kontos nicht gelöscht.
- Der Anbieter kann ein Konto sperren oder löschen, wenn es missbraucht wird, wenn die Angaben unrichtig sind oder wenn es über einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten nicht genutzt wurde. Vor einer Löschung wegen Nichtnutzung unterrichtet er den Inhaber mit einer Frist von 30 Tagen.
- Für die unentgeltliche Nutzung gilt die Haftungsbeschränkung des § 83 Absatz 6.
§ 117 Cloud, Dateiablage, Freigabelinks, Präsentationen
- Soweit die Software eine Dateiablage bereitstellt, dient sie der Ablage von Dateien, die zum Geschäftsbetrieb des Kunden gehören. Eine Nutzung als allgemeines Archiv, als Verteilungsdienst oder als Sicherung fremder Systeme ist untersagt (§ 57).
- Der belegte Speicher zählt auf das Speicherkontingent des Unternehmens (§ 118). Hochgeladene Dateien werden anhand ihres tatsächlichen Inhalts geprüft; der Anbieter darf Dateien abweisen, deren Art nicht zugelassen ist oder die Schadfunktionen enthalten.
- Der Anbieter kann Vorschaubilder und abgeleitete Darstellungen erzeugen, insbesondere für Dokumente, Bilder, Videos und Präsentationen, und dafür Komponenten Dritter einsetzen. Eine Gewähr für die Richtigkeit einer Umwandlung übernimmt er nicht; maßgeblich ist die Ursprungsdatei.
- Für Freigabelinks gilt § 61. Ein Link mit Laufzeit wird nach Ablauf unbrauchbar; die zugehörige Datei kann durch den Anbieter automatisch entfernt werden, wenn sie allein zum Zweck der Übertragung hochgeladen wurde.
- Der Kunde ist für den Inhalt seiner Dateien verantwortlich. Der Anbieter prüft die Inhalte nicht (§ 55 Absatz 5).
§ 118 Speicherkontingent je Unternehmen
- Jedem Unternehmen ist ein Speicherkontingent zugewiesen, das für alle Produkte gemeinsam gilt. Es umfasst Dokumente, Fotos, Videos, eigene Dateien, Inhalte einer Website und die Postfächer.
- Die Vorgabe richtet sich nach dem Rang des Unternehmens. Der Anbieter kann ein abweichendes Maß festlegen. Der Kunde kann mehr Speicher anfragen; der Anbieter entscheidet darüber und nennt das Entgelt.
- Ist das Kontingent erreicht, weist der Anbieter weitere Uploads ab. Bestehende Daten bleiben erhalten und lesbar. Der Anbieter unterrichtet den Kunden, bevor das Kontingent erreicht ist, soweit ihm dies möglich ist.
- Die Ermittlung des Verbrauchs erfolgt in Abständen und kann von dem tatsächlichen Stand zeitweise abweichen. Der Kunde kann eine neue Zählung anstoßen, soweit die Software dies vorsieht.
- Der Kunde räumt auf: Er löscht Dateien, die er nicht mehr braucht, und beachtet dabei seine Aufbewahrungspflichten.
§ 119 HyghHosting, Websites des Kunden
- HyghHosting erzeugt und betreibt eine Website für den Kunden. Die Website zeigt die Bestände aus der Software, insbesondere Fahrzeuge, Bilder, Preise und Konditionen, und wird unter einer Adresse des Anbieters oder unter einer eigenen Domain des Kunden erreichbar gemacht (§ 121).
- Der Kunde wählt eine Gestaltungsvorlage und passt sie im Rahmen der vorgesehenen Einstellungen an. Einzelne Vorlagen und der Baukasten stehen erst ab einem bestimmten Rang zur Verfügung; eine Vorschau kann auch ohne den erforderlichen Rang möglich sein, das Speichern und das Livestellen nicht.
- Die Rechte an den Vorlagen, den Abschnitten, den Gestaltungen und den Bestandteilen der Website verbleiben beim Anbieter (§ 11). Der Kunde erhält für die Laufzeit das Recht, sie für seine eigene Website zu nutzen. Eine Übernahme der Gestaltung auf eine andere Plattform, ein Export der Vorlagen und eine Weitergabe sind untersagt.
- Für die Inhalte, die Pflichtangaben und die Rechtmäßigkeit der Website ist der Kunde verantwortlich (§ 60). Der Anbieter prüft die Inhalte nicht und schuldet keine rechtliche Prüfung der Website.
- Der Anbieter schuldet keine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen, keine bestimmte Zahl von Besuchern und keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Er stellt die üblichen technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit bereit.
- Anfragen und Buchungen, die über die Website eingehen, werden in die Software übernommen. Der Vertrag über die Miete kommt zwischen dem Kunden und seinem Endkunden zustande; der Anbieter wird nicht Vertragspartei. Der Kunde prüft jede Anfrage und bestätigt sie selbst.
- Der Anbieter darf Vorlagen, Abschnitte und Einstellungen ändern und weiterentwickeln (§ 27). Er darf eine Website vorübergehend abschalten, wenn ein Verstoß gegen Teil E vorliegt (§ 60 Absatz 6).
- Nach Vertragsende wird die Website abgeschaltet. Der Kunde erhält auf Anforderung die von ihm eingestellten Inhalte nach § 49. Die Vorlagen und der erzeugte Programmcode der Website werden nicht herausgegeben.
§ 120 HyghMail, Postfächer, Mailversand
- HyghMail stellt Postfächer auf einer Domain des Kunden oder auf einer Domain des Anbieters bereit, einschließlich Zugang über den mitgelieferten Client und über gängige Mailprogramme.
- Der Kunde verwaltet seine Postfächer, richtet sie ein, vergibt Kennwörter und entzieht sie. Er hält die Kontaktdaten der Nutzer aktuell. Zugangsblätter und Einrichtungshilfen sind wie Zugangsdaten zu behandeln (§ 9).
- Der belegte Speicher der Postfächer zählt auf das Speicherkontingent (§ 118). Der Anbieter kann je Postfach eine Vorgabe setzen. Ist ein Postfach voll, kann der Empfang von Nachrichten abgewiesen werden.
- Für den Versand gilt § 59. Der Anbieter darf Grenzen für die Zahl der Nachrichten setzen, den Versand drosseln, Nachrichten zurückhalten und einzelne Empfängerdomänen ausnehmen, um die Zustellbarkeit der Plattform zu schützen.
- Der Anbieter schuldet keine Zustellung einer Nachricht. Die Zustellung hängt von den empfangenden Systemen, von Filtern und von Sperrlisten Dritter ab (§ 84). Der Anbieter unterhält die üblichen technischen Maßnahmen zur Authentifizierung des Absenders.
- Eingehende Nachrichten werden automatisiert auf Schadprogramme und auf Merkmale unerwünschter Werbung geprüft. Erkannte Nachrichten können abgewiesen, gekennzeichnet oder in einen gesonderten Ordner gelegt werden. Ein Anspruch auf die Zustellung jeder eingehenden Nachricht besteht nicht.
- Der Anbieter liest den Inhalt von Nachrichten nicht, außer soweit dies für die Abwehr von Schadprogrammen, für die Behebung einer Störung auf Weisung des Kunden oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist. Das Fernmeldegeheimnis wird beachtet.
- Nach Vertragsende werden die Postfächer und ihre Inhalte nach § 49 behandelt. Der Kunde sichert seine Nachrichten vorher selbst; eine Ausgabe erfolgt in einem gängigen Format.
§ 121 Domains, Registrierung, Verwaltung
- Der Kunde kann eine eigene Domain mitbringen oder über den Anbieter bestellen. Bei einer Bestellung handelt der Anbieter als Vermittler gegenüber der Registrierungsstelle und dem Registrar.
- Für die Registrierung gelten zusätzlich die Bedingungen und Richtlinien der jeweiligen Registrierungsstelle und der ICANN, soweit anwendbar. Der Kunde erkennt sie an. Der Anbieter hat keinen Einfluss auf die Vergabeentscheidung.
- Der Kunde stellt vollständige und richtige Angaben zu Inhaber, Ansprechpartner und Anschrift bereit und hält sie aktuell. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zur Löschung der Domain durch die Registrierungsstelle führen. Fehlen Pflichtangaben, weist der Anbieter die Bestellung ab.
- Der Kunde sichert zu, dass die gewünschte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Der Anbieter prüft das nicht. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen frei, die aus der Registrierung oder Nutzung der Domain entstehen (§ 85).
- Der Anbieter verwaltet die Einträge im Namenssystem, soweit dies vereinbart ist, und richtet Zertifikate ein. Der Kunde ändert die Einträge einer verwalteten Zone nicht selbst. Bringt der Kunde seine Domain mit, setzt er die vom Anbieter genannten Einträge selbst; bis dahin ist die Leistung nicht erreichbar.
- Domains werden für die jeweilige Laufzeit registriert und verlängern sich, wenn sie nicht spätestens 30 Tage vor Ablauf gekündigt werden. Entgelte für eine laufende Registrierungsperiode werden nicht zurückgezahlt.
- Der Kunde kann die Übertragung seiner Domain an einen anderen Anbieter verlangen. Der Anbieter stellt die dafür erforderlichen Angaben bereit, sobald die Entgelte beglichen sind. Eine Übertragung während eines laufenden Zahlungsverzugs kann verweigert werden, soweit die Richtlinien der Registrierungsstelle dies zulassen.
- Nach Vertragsende endet die Verwaltung. Der Anbieter kündigt die Domain zum Ende der Registrierungsperiode, wenn der Kunde nicht vorher eine Übertragung veranlasst. Für den Verlust einer Domain durch eine unterlassene Übertragung haftet der Anbieter nicht.
§ 122 Chat, Nachrichten, Benachrichtigungen
- Die Software stellt Nachrichtenfunktionen zwischen dem Kunden, seinen Nutzern und seinen Endkunden bereit. Die Inhalte sind Kundendaten; der Anbieter ist Auftragsverarbeiter (§ 73).
- Anhänge werden anhand ihres tatsächlichen Inhalts geprüft. Der Anbieter darf Anhänge abweisen, deren Art nicht zugelassen ist oder die Schadfunktionen enthalten.
- Soweit die Software das Zurückziehen einer Nachricht innerhalb einer kurzen Frist vorsieht, wirkt das Zurückziehen nur in der Software. Inhalte, die der Empfänger bereits gesehen, kopiert oder als Benachrichtigung erhalten hat, können damit nicht rückgängig gemacht werden.
- Benachrichtigungen werden per E-Mail und, soweit eingerichtet, als Mitteilung auf ein Endgerät versandt. Der Anbieter schuldet keine Zustellung (§ 15 Absatz 4, § 84). Auf Benachrichtigungen darf sich der Kunde bei fristgebundenen Vorgängen nicht verlassen.
- Automatische Nachrichten an Endkunden veranlasst der Kunde durch seine Einstellungen (§ 59 Absatz 7).
§ 123 Individuelle Entwicklungsleistungen
- Individuelle Entwicklungsleistungen werden nach dem im Angebot beschriebenen Umfang erbracht. Grundlage ist eine gemeinsam abgestimmte Beschreibung. Fehlt eine hinreichend bestimmte Beschreibung, wird sie vor Beginn erstellt und gesondert vergütet.
- Die Leistung wird in Etappen erbracht. Jede Etappe wird nach Fertigstellung abgenommen. Der Kunde prüft die Etappe innerhalb von zehn Arbeitstagen und erklärt die Abnahme oder benennt die Mängel. Nutzt der Kunde das Ergebnis produktiv oder äußert er sich nicht innerhalb der Frist, gilt die Etappe als abgenommen.
- Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Sie werden im Rahmen der Mängelhaftung beseitigt.
- Änderungswünsche werden in Textform erfasst, bewertet und gesondert vereinbart. Bis zur Vereinbarung arbeitet der Anbieter auf der bisherigen Grundlage weiter.
- Die Rechte am Arbeitsergebnis verbleiben beim Anbieter. Der Kunde erhält ein Nutzungsrecht nach Teil B. Eine Übertragung ausschließlicher Rechte, eine Exklusivität gegenüber anderen Kunden und eine Überlassung des Quellcodes bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung und werden gesondert vergütet.
- Der Anbieter darf die im Rahmen einer Entwicklungsleistung entstandenen allgemeinen Bausteine, Verfahren und Erkenntnisse weiterverwenden, soweit sie keine vertraulichen Informationen und keine Geschäftsgeheimnisse des Kunden enthalten.
- Stellt der Kunde Material bereit, insbesondere Texte, Bilder, Logos, Daten und Zugänge zu Fremdsystemen, sichert er zu, dazu berechtigt zu sein. Verzögerungen durch fehlendes Material gehen nicht zu Lasten des Anbieters (§ 8 Absatz 1).
- Für Mängel gilt eine Frist von einem Jahr ab Abnahme (§ 86 Absatz 2). Eine Pflicht zur Pflege, zur Anpassung an geänderte Umgebungen und zur Weiterentwicklung besteht nur, wenn sie gesondert vereinbart ist.
§ 124 Überlassung zum eigenen Betrieb, Lizenzschlüssel
- Wird eine Software zum Betrieb auf eigener Infrastruktur des Kunden überlassen, gilt Teil B mit den folgenden Maßgaben. Eine solche Überlassung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
- Der Kunde erhält ein zeitlich auf die Laufzeit begrenztes Recht, die Software auf der vereinbarten Zahl von Systemen für eigene Zwecke zu betreiben. Die Software kann einen Lizenzschlüssel erfordern. Ein Umgehen der Lizenzprüfung ist ein Verstoß gegen § 13.
- Der Betrieb, die Sicherung, die Verfügbarkeit, die Sicherheit der Umgebung und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten obliegen dem Kunden. Der Anbieter hat keinen Zugriff auf die Umgebung des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Der Anbieter stellt Aktualisierungen bereit, soweit dies vereinbart ist. Der Kunde bringt Sicherheitsaktualisierungen unverzüglich ein. Für Schäden, die aus einer nicht eingebrachten Sicherheitsaktualisierung entstehen, haftet der Anbieter nicht.
- Der Kunde führt ein Verzeichnis der Systeme, auf denen die Software betrieben wird, und erteilt auf Anfrage Auskunft (§ 19).
- Nach Vertragsende entfernt der Kunde die Software vollständig von seinen Systemen, löscht überlassene Dateien und bestätigt dies auf Verlangen in Textform (§ 23).
§ 125 Schulung, Beratung, Leistungen vor Ort
- Schulungen und Beratungsleistungen werden gesondert vereinbart und nach Aufwand oder zum vereinbarten Festpreis vergütet.
- Vereinbarte Termine kann der Kunde bis zehn Arbeitstage vorher kostenfrei verlegen. Bei einer späteren Verlegung oder Absage kann der Anbieter 50 Prozent des vereinbarten Entgelts verlangen, bei einer Absage innerhalb von zwei Arbeitstagen das vollständige Entgelt, jeweils abzüglich ersparter Aufwendungen.
- Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und nur für die Teilnehmer bestimmt. Eine Weitergabe, eine Vervielfältigung für Dritte und eine Aufzeichnung ohne Zustimmung sind untersagt.
- Der Kunde stellt für Leistungen vor Ort die erforderlichen Voraussetzungen bereit, insbesondere Zugang, Arbeitsplatz, Strom, Netzzugang und einen Ansprechpartner. Wartezeiten und vergebliche Anfahrten gehen zu seinen Lasten (§ 99 Absatz 5).
- Eine Beratung erfolgt auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Umstände. Sie ersetzt keine Rechts- und keine Steuerberatung.
§ 126 Hilfe-Wiki, Ankündigungen, Statusseite
- Der Anbieter stellt eine öffentliche Dokumentation, Ankündigungen in der Anwendung und eine Statusseite bereit. Diese Leistungen sind unentgeltlich (§ 7 Absatz 3).
- Die Dokumentation beschreibt den jeweils aktuellen Stand nach bestem Wissen. Abweichungen zwischen Dokumentation und Software begründen keinen Mangel; maßgeblich für den Leistungsumfang sind der Einzelvertrag und die Leistungsbeschreibung (§ 4 Absatz 3).
- Ankündigungen können eine Lesebestätigung verlangen. Der Kunde sorgt dafür, dass Ankündigungen die zuständigen Personen erreichen.
- Die Statusseite gibt den Stand nach automatisierter Messung wieder. Sie ist eine Information, keine Zusage und kein Nachweis über eine Verfügbarkeit im Sinne einer Dienstgütevereinbarung.
§ 127 Ränge, Vorteile, Empfehlungen
- Der Anbieter kann Kunden Ränge zuordnen und an einen Rang Vorgaben und Vorteile knüpfen, insbesondere ein höheres Speicherkontingent und die Verfügbarkeit einzelner Gestaltungsvorlagen.
- Die Zuordnung eines Rangs erfolgt nach dem Ermessen des Anbieters. Ein Anspruch auf einen bestimmten Rang, auf seine Beibehaltung oder auf einen bestimmten Vorteil besteht nicht. Der Anbieter kann Ränge, Vorgaben und Vorteile ändern; er kündigt eine Verschlechterung mit einer Frist von sechs Wochen an.
- Vorteile sind an das Bestehen des Vertrages gebunden und enden mit ihm. Eine Auszahlung in Geld ist ausgeschlossen.
- Empfiehlt ein Kunde den Anbieter und wird eine Vergütung dafür angeboten, gelten die dafür veröffentlichten Bedingungen. Eine Vergütung entsteht erst, wenn der empfohlene Kunde einen Vertrag geschlossen und das erste Entgelt gezahlt hat. Selbstempfehlungen, Empfehlungen verbundener Unternehmen und Empfehlungen an Personen, die schon in Verhandlungen standen, sind ausgeschlossen.
§ 128 Wiederverkauf, Vermittlung, Partner
- Ein Wiederverkauf der Leistungen des Anbieters, ein Weitervertrieb unter eigenem Namen und eine Bündelung mit eigenen Leistungen sind nur nach einer gesonderten Vereinbarung zulässig.
- Ohne eine solche Vereinbarung tritt der Kunde nicht als Vertreter, Vertriebspartner, Vermittler oder zertifizierter Partner des Anbieters auf und gibt keine Erklärungen für ihn ab.
- Vermittelt ein Partner einen Kunden, kommt der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem vermittelten Kunden zustande. Der Partner erhält die vereinbarte Vergütung; er schuldet dem vermittelten Kunden die Leistung nicht.
- Ein Partner beschreibt die Leistungen des Anbieters nur so, wie sie in dessen Unterlagen beschrieben sind. Zusagen, die darüber hinausgehen, binden den Anbieter nicht; der Partner stellt ihn von Ansprüchen frei, die auf solchen Zusagen beruhen.
- Für die Nutzung der Kennzeichen gilt § 20 und Anlage 12.
Wer ist Vertragspartner in welchem Verhältnis
| Verhältnis | Wer mit wem |
|---|---|
| Software, Hardware, Website, Postfächer | Anbieter mit Kunde |
| Mietvertrag über ein Fahrzeug | Kunde mit seinem Endkunden. Der Anbieter ist nicht beteiligt. |
| Buchung über die Website des Kunden | Kunde mit seinem Endkunden. Der Anbieter stellt nur die Technik. |
| Persönliches Konto | Anbieter mit der natürlichen Person |
| Warnmeldung im gemeinsamen System | meldendes Unternehmen und Anbieter gemeinsam verantwortlich |
| Domain | Kunde als Inhaber, Anbieter als Vermittler und Verwalter, Registrierungsstelle als Vergabestelle |
| Steuerberater des Kunden | Kunde mit seinem Steuerberater. Der Anbieter stellt nur den Zugang. |
Ein Satz, der für alle Produkte gilt
Der Anbieter stellt Technik bereit und schuldet ihre Funktionsfähigkeit. Die geschäftliche Entscheidung, die rechtliche Prüfung und die Verantwortung gegenüber den eigenen Endkunden bleiben beim Kunden. Das gilt für jede Berechnung, jedes Dokument, jede Meldung, jede Ortung und jeden Inhalt.
§ 129 Buchungs- und Vermittlungsplattformen
- Der Anbieter kann Leistungen über Buchungs- und Vermittlungsplattformen bereitstellen, insbesondere die Anzeige von Fahrzeugen, die Übernahme von Anfragen und die Anzeige eines Prüfergebnisses aus dem Warn- und Informationssystem.
- Eine Plattform ist insoweit technischer Übertragungsweg. Sie trifft keine Entscheidung über eine Vermietung und über einen Eintrag. Für die Anzeige in ihrem eigenen Produkt und für die dafür erforderlichen Hinweise in ihren Vertrags- und Datenschutzbedingungen ist sie selbst verantwortlich.
- Für jede Plattform besteht eine eigene Authentifizierung. Der Anbieter kann den Zugang einer Plattform sperren, wenn sie gegen diese Bedingungen verstößt, wenn die Zweckbindung nicht eingehalten wird oder wenn die Sicherheit ihrer Anbindung nicht gewährleistet ist.
- Das Vertragsverhältnis über eine Vermietung entsteht zwischen dem Kunden und seinem Endkunden. Nutzt der Kunde eine Plattform, gelten zusätzlich deren Bedingungen; der Anbieter ist daran nicht beteiligt und schuldet nicht die Erfüllung von Pflichten, die der Kunde gegenüber einer Plattform übernimmt.
- Der Kunde stellt sicher, dass die über eine Plattform veröffentlichten Angaben zu Fahrzeugen, Preisen und Konditionen richtig sind, und pflegt sie in der Software (§ 60 Absatz 3 gilt entsprechend).
- Der Anbieter schuldet keine Anbindung an eine bestimmte Plattform, keinen bestimmten Umfang der Anbindung und keinen Fortbestand einer bestehenden Anbindung. Für die Abkündigung gilt § 35.
- Ergebnisse aus dem Warn- und Informationssystem werden einer Plattform nur zur Anzeige beim jeweiligen Vermietungsunternehmen übermittelt. Eine Speicherung durch die Plattform, eine Weitergabe an Dritte und eine Nutzung für eigene Zwecke sind untersagt (§ 107 Absatz 9).
§ 130 Konfigurator, Preisrechner, Vorschauen
- Der Anbieter stellt auf seinen Internetseiten einen Konfigurator und Preisrechner bereit. Deren Ergebnis ist eine Schätzung auf Grundlage der eingegebenen Werte und kein Angebot (§ 5 Absatz 1).
- Die im Konfigurator genannten Beträge beruhen auf der jeweils hinterlegten Preisliste und auf der Umsatzsteuerbehandlung des Anbieters. Weicht ein Ergebnis von der gültigen Preisliste ab, gilt die Preisliste.
- Eine im Konfigurator zusammengestellte Zusammenstellung wird zu einer Anfrage; der Vertrag kommt erst nach § 5 Absatz 4 zustande.
- Vorschauen von Gestaltungsvorlagen, Beispielseiten und Vorführdaten zeigen den möglichen Umfang, nicht den Umfang der Leistung im Einzelfall. Eine Vorlage, die in der Vorschau sichtbar ist, steht dem Kunden nur zur Verfügung, wenn die Voraussetzungen des § 119 Absatz 2 erfüllt sind.
- Angaben zu Lieferzeiten, zur Verfügbarkeit von Hardware und zu Domainpreisen im Konfigurator sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit beim Vorlieferanten oder bei der Registrierungsstelle.
§ 131 Anbindung von Fremdsystemen des Kunden
- Bindet der Kunde ein Fremdsystem an, insbesondere eine Buchhaltung, ein Kassensystem, einen Zahlungsdienst, ein Bankkonto, ein Warenwirtschaftssystem oder eine eigene Anwendung, so ist er für die Einrichtung, die Rechtmäßigkeit und den Betrieb dieser Anbindung verantwortlich.
- Hinterlegt der Kunde Zugangsdaten eines Fremdsystems beim Anbieter, werden sie verschlüsselt gespeichert. Der Kunde stellt sicher, dass er zur Hinterlegung berechtigt ist, und begrenzt die Rechte des hinterlegten Zugangs auf das Erforderliche.
- Der Anbieter schuldet nicht die Verfügbarkeit, die Richtigkeit und den Fortbestand einer Schnittstelle eines Dritten. Ändert ein Dritter seine Schnittstelle, passt der Anbieter die Anbindung im Rahmen des Zumutbaren an; ein Anspruch darauf besteht nicht (§ 87 Absatz 5).
- Der Kunde prüft die über eine Anbindung übernommenen Daten, insbesondere Buchungssätze, Kontobewegungen und Belege, vor ihrer Verwendung (§ 8 Absatz 5).
- Für Daten, die der Kunde an ein Fremdsystem übermittelt, endet die Verantwortung des Anbieters mit der Übermittlung. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung beurteilt der Kunde.
§ 132 Buchung, Preisbildung, Pakete und Sonderoptionen
- Die Software bildet den Mietpreis aus den Angaben, die der Kunde am Fahrzeug und am Tarif hinterlegt. Der Anbieter schuldet die richtige Anwendung der hinterlegten Regeln, nicht deren wirtschaftliche oder rechtliche Angemessenheit (§ 93 Absatz 4).
- Die Berechnung läuft kalendergenau vom ersten Miettag und nimmt an jeder Position die erste passende Stufe. Tagespakete greifen von selbst, sobald der Zeitraum passt; Sonderoptionen greifen nur, wenn sie bei der Buchung ausgewählt werden. Passen mehrere Pakete auf denselben Starttag, gewinnt das längere.
- Der Kunde prüft jede erzeugte Kalkulation vor der Weitergabe an seinen Endkunden. Weicht ein berechneter Betrag von der Absicht des Kunden ab, ist die Ursache regelmäßig eine Einstellung; der Anbieter unterstützt bei der Klärung im Rahmen des Supports.
- Der Anbieter darf die Berechnungswege weiterentwickeln, insbesondere um neue Preisarten zu ermöglichen. Bereits erzeugte Buchungen und Verträge bleiben unberührt; eine rückwirkende Neuberechnung findet nicht statt.
- Verfügbarkeiten, Überschneidungen und Sperrzeiten werden anhand der erfassten Buchungen ermittelt. Der Kunde hält seine Fahrzeugverfügbarkeit aktuell; Doppelbuchungen, die auf einer nicht erfassten Nutzung beruhen, liegen in seinem Verantwortungsbereich.
- Eine Buchung, die über eine Website oder eine Plattform eingeht, ist eine Anfrage. Der Vertrag mit dem Endkunden kommt erst zustande, wenn der Kunde sie bestätigt (§ 119 Absatz 6).
- Stornierungen, Umbuchungen und Verlängerungen bildet die Software ab. Welche Bedingungen dafür gelten, insbesondere Fristen und Entgelte, bestimmt der Kunde in seinen eigenen Mietbedingungen.
§ 133 Übergabe, Rückgabe, Protokolle, Zustand
- Die Software führt durch die Übergabe und die Rückgabe und erzeugt daraus ein Protokoll mit Zustand, Kilometerstand, Betankung, Zubehör, Lichtbildern und Unterschriften.
- Das Protokoll ist ein Arbeitsergebnis des Kunden. Seine Beweiskraft hängt davon ab, wie sorgfältig es geführt wird: vollständige Lichtbilder, erkennbare Kennzeichnung vorhandener Schäden, eindeutige Kilometerstände und die Unterschrift der richtigen Person. Der Anbieter schuldet die Erfassung, nicht die Sorgfalt bei ihr.
- Bilder werden in der Auflösung gespeichert, in der sie aufgenommen wurden, und können für die Anzeige verkleinert werden. Für die Beweisführung ist die gespeicherte Ursprungsdatei maßgeblich.
- Wird ein Protokoll ohne Unterschrift abgeschlossen, weist die Software darauf hin. Der Kunde entscheidet, ob er den Vorgang gleichwohl fortsetzt; die Folgen trägt er.
- Zwischen Übergabe und Rückgabe erfasste Ereignisse, insbesondere Telematikdaten, ergänzen das Protokoll, ersetzen es aber nicht (§ 93 Absatz 5).
- Ein abgeschlossenes Protokoll wird nicht geändert. Berichtigungen erfolgen durch einen Nachtrag, der den ursprünglichen Stand erkennen lässt.
§ 134 Kaution, Sicherheiten, Einbehalt
- Die Software verwaltet Kautionen des Kunden gegenüber seinen Endkunden: Höhe, Eingang, Einbehalt, Abrechnung und Rückzahlung. Der Anbieter ist an diesem Verhältnis nicht beteiligt und wird nicht Verwahrer der Kaution.
- Der Anbieter nimmt keine Kautionen entgegen, hält keine Treuhandkonten und führt keine Zahlungsdienste aus. Zahlungen laufen über die Konten und Zahlungsdienstleister des Kunden.
- Ob ein Einbehalt berechtigt ist, entscheidet der Kunde. Die Software rechnet nur, was er einstellt, und dokumentiert die Entscheidung.
- Die gesetzlichen Grenzen für Kautionen, ihre Verzinsung und ihre Abrechnung gegenüber Verbrauchern hat der Kunde selbst zu beachten (§ 8 Absatz 8).
§ 135 Schäden, Schadenabwicklung, Versicherung
- Die Software erfasst Schäden mit Zeitpunkt, Beschreibung, Lichtbildern, Kostenschätzung, Zuordnung zu Fahrzeug und Buchung sowie dem Stand der Abwicklung.
- Die Meldung an einen Versicherer, die Einhaltung der Obliegenheiten und die Fristen des Versicherungsvertrages obliegen dem Kunden (§ 88). Eine Erfassung in der Software ist keine Meldung an einen Versicherer.
- Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine in der Software erzeugte Schadenaufstellung den Anforderungen eines Versicherers, eines Sachverständigen oder eines Gerichts genügt.
- Wird ein Schaden einem Endkunden zugeordnet, ist der Kunde für die Zuordnung verantwortlich. Eine Zuordnung ohne belastbare Grundlage kann eine unzulässige Meldung im Warn- und Informationssystem nach sich ziehen (Anlage 17).
- Der Anbieter kann Vorlagen für Schadenmeldungen und Kostenaufstellungen bereitstellen. Für ihren Inhalt gilt § 97.
§ 136 Forderungen, Mahnwesen, Zahlungsmanagement
- Die Software verwaltet die Forderungen des Kunden gegenüber seinen Endkunden, erzeugt Rechnungen, Mahnungen und Zahlungserinnerungen und verbucht Zahlungseingänge.
- Mahnstufen, Fristen, Mahnkosten, Verzugszinsen und automatische Nachrichten stellt der Kunde ein. Er prüft vor der Aktivierung, ob Anlass, Höhe und Empfänger zulässig sind, insbesondere ob die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen (§ 59 Absatz 7).
- Eine automatisch erzeugte Mahnung ist eine Erklärung des Kunden, nicht des Anbieters. Der Anbieter tritt gegenüber den Endkunden des Kunden nicht als Gläubiger, Inkassodienstleister oder Vertreter auf.
- Rechtsdienstleistungen, insbesondere die Einziehung fremder Forderungen, erbringt der Anbieter nicht. Der Kunde beauftragt dafür eigene Dienstleister.
- Wird das Modul Zahlungsmanagement abgeschaltet, unterbleiben auch die zugehörigen automatischen Nachrichten (§ 10 Absatz 4).
- Für die Abrechnung von Mehrkilometern gilt § 93 Absatz 5. Die eingestellte Toleranz und der Preis je Kilometer sind Entscheidungen des Kunden.
§ 137 Zusatzfahrer und weitere berechtigte Personen
- Die Software erfasst weitere Fahrer je Buchung mit den Angaben, die für eine eigene Vereinbarung erforderlich sind, insbesondere Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Ausweis- und Führerscheinangaben, und erzeugt daraus ein Dokument zum Unterschreiben.
- Der Kunde erhebt diese Daten in eigener Verantwortung. Er informiert die betroffene Person, prüft die Fahrerlaubnis im Original und bewahrt die Nachweise auf.
- Ein Zusatzfahrer ist nicht Vertragspartner des Anbieters. Rechte und Pflichten gegenüber dem Kunden ergeben sich aus dessen Vereinbarung (§ 164).
- Die Überlassung an eine nicht erfasste Person ist eine Vertragsverletzung des Endkunden gegenüber dem Kunden. Für die Bewertung im Warn- und Informationssystem gilt Anlage 17.
- Wird das Modul abgeschaltet, verschwinden die Bereiche aus den Oberflächen und es wird nichts mehr eingepreist; die erfassten Personen und ihre Vereinbarungen bleiben gespeichert.
§ 138 Fahrtenbuch, Fahrten, steuerliche Aufzeichnungen
- Die Software bildet Fahrten aus den übermittelten Telematikpunkten. Fahrten sind abgeleitete Werte; ihre Genauigkeit hängt von der Übertragung ab (§ 98 Absatz 3 und 4).
- Telematikgeräte übermitteln Punkte teilweise verzögert und nicht in der Reihenfolge ihrer Entstehung. Die Software ordnet sie nach dem Zeitpunkt der Entstehung. Bis zum Eintreffen nachgelieferter Punkte können Fahrten unvollständig erscheinen; sie werden anschließend berichtigt.
- Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne des Steuerrechts schuldet der Anbieter nicht. Wer ein Fahrtenbuch steuerlich verwenden will, hat die Anforderungen an Vollständigkeit, zeitnahe Führung, Unveränderbarkeit und Angabe des Zwecks jeder Fahrt selbst sicherzustellen und die Aufzeichnungen zu prüfen.
- Nachträgliche Änderungen an Fahrten, insbesondere das Ändern der Einordnung als geschäftlich oder privat, werden protokolliert. Der Kunde ändert Aufzeichnungen nicht, um einen anderen Sachverhalt darzustellen, als er sich ereignet hat.
- Berichte über Zeiträume, Strecken, Standzeiten und Fahrverhalten sind Auswertungen der gespeicherten Werte. Sie sind keine amtlichen Messungen und nicht zum Nachweis von Geschwindigkeitsüberschreitungen bestimmt (§ 84).
- Für die Auswertung von Fahrten beschäftigter Personen gilt § 76 und Anlage 7.
§ 139 Fahrzeugdaten, Bilder, Freistellung, Skizzen
- Der Kunde pflegt seine Fahrzeugdaten, insbesondere Stammdaten, Technik, Ausstattung, Preise, Service-Intervalle und Bilder. Er ist für ihre Richtigkeit verantwortlich, auch soweit sie auf einer Website oder einer Plattform erscheinen.
- Der Kunde stellt sicher, dass er an allen hochgeladenen Bildern die erforderlichen Rechte hat. Bilder Dritter, Herstelleraufnahmen und Aufnahmen aus dem Internet dürfen nur mit Erlaubnis verwendet werden (§ 57).
- Die Software kann Bilder bearbeiten, insbesondere zuschneiden, verkleinern, in andere Formate umwandeln und den Hintergrund entfernen. Dafür können Dienste Dritter eingesetzt werden (Anlage 10). Eine bestimmte Qualität des Ergebnisses wird nicht zugesagt; die Ursprungsdatei bleibt erhalten.
- Fahrzeugskizzen und Symbole aus der Bibliothek des Anbieters dürfen im Rahmen der Software verwendet werden. Die Rechte verbleiben beim Anbieter (§ 97 Absatz 6).
- Ein Fahrzeug, das der Kunde nicht mehr nutzt, kennzeichnet er als stillgelegt, statt es zu löschen. An den bisherigen Daten hängen Buchungen, Protokolle und Nachweise (§ 98 Absatz 8).
§ 140 Bedienungshilfen, geführter Modus, Begleiter
- Die Software bietet Bedienungshilfen an, insbesondere einen reduzierten Modus mit wenigen großen Kacheln, einen Begleiter, der Schritt für Schritt durch einen Vorgang führt, und Hinweise an den Stellen, an denen erfahrungsgemäß Fehler entstehen.
- Die Bedienungshilfen ändern die Oberfläche, nicht die Rechte. Was ein Nutzer darf, ergibt sich allein aus den vergebenen Rechten (§ 10).
- Ein geführter Ablauf ersetzt die Prüfung durch den Nutzer nicht. Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, dass die erfassten Angaben richtig und vollständig sind.
- Der Anbieter darf die Bedienungshilfen ändern, ergänzen und abschalten (§ 27). Ein Anspruch auf einen bestimmten Modus besteht nicht.
- Einladungen für Begleiter- und Mitarbeiterzugänge, insbesondere als Verknüpfung oder als maschinenlesbarer Code, sind wie Zugangsdaten zu behandeln (§ 9).
Die Linie in diesem Abschnitt
Der Anbieter stellt die Erfassung, die Rechnung und den Nachweis bereit. Ob eine Kaution einbehalten, ein Schaden zugeordnet, eine Mahnung verschickt und ein Fahrtenbuch steuerlich verwendet wird, entscheidet der Kunde. Diese Trennung ist nicht formal: Sie entscheidet darüber, wer im Streit mit einem Endkunden, einem Versicherer oder dem Finanzamt einzustehen hat.
§ 141 Kundenportal des Anbieters, Abonnements, Rechnungen
- Der Anbieter stellt dem Kunden ein Portal bereit, in dem dieser seine Abonnements, Rechnungen, Zahlungen, Belege, Verträge, Produkte und Speicheranfragen einsehen und verwalten kann.
- Rechnungen werden dort als Datei bereitgestellt, in der Regel zusätzlich in einem maschinenlesbaren Format. Die Bereitstellung im Portal gilt als Zugang in Textform (§ 157 Absatz 1).
- Der Zugang erfolgt über eine HyghsoftID. Eine Person kann mit mehreren Unternehmen verknüpft sein und zwischen ihnen wechseln. Ist einem Unternehmen noch niemand zugeordnet, kann die erste Person mit bestätigter HyghsoftID die Rolle des Inhabers erhalten; der Kunde prüft die Zuordnung und korrigiert sie bei Bedarf (§ 114 Absatz 3 gilt entsprechend).
- Der Kunde hält die im Portal hinterlegten Stammdaten, Rechnungsanschriften und Ansprechpartner aktuell (§ 5 Absatz 8).
- Anträge, die der Kunde im Portal stellt, insbesondere auf mehr Speicher, auf Freischaltung eines Produkts oder auf Löschung des Kontos, sind Anfragen. Der Anbieter entscheidet über sie und teilt das Ergebnis mit.
§ 142 Zugang des Anbieters zu Konten von Endkunden
- Wendet sich ein Endkunde des Kunden mit einem Problem an den Anbieter und bittet der Kunde um Unterstützung, kann der Anbieter mit einem gesonderten, protokollierten Zugang in die Ansicht des Endkunden schauen.
- Für diesen Zugang gilt § 31 entsprechend: einzeln angefordert, zeitlich begrenzt, standardmäßig lesend, sicherheitsrelevante Vorgänge gesperrt, in der Oberfläche sichtbar gekennzeichnet und vollständig protokolliert.
- Jede Handlung wird als Handlung des Anbieters ausgewiesen und nicht als Handlung des Endkunden. Die Protokolle weisen den Zugang gesondert aus.
- Der Kunde bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Daten seiner Endkunden. Die Anforderung des Zugangs gilt als Weisung (§ 74 Absatz 2).
- Der Anbieter nutzt den Zugang nicht, um Verträge zu ändern, Zahlungen auszulösen oder Erklärungen im Namen des Endkunden abzugeben.
§ 143 Standortfreigaben an Dritte
- Die Software kann den Standort eines Fahrzeugs über eine Verknüpfung ohne Anmeldung zugänglich machen, insbesondere für Polizei, Abschleppdienste und Versicherer.
- Der Kunde legt Anlass, Empfänger, Laufzeit und, soweit möglich, ein Kennwort fest und dokumentiert den Anlass. Eine Freigabe ohne Anlass, eine dauerhafte Freigabe und eine Freigabe an einen unbestimmten Personenkreis sind untersagt (§ 61 Absatz 3).
- Befindet sich eine Person im Fahrzeug, prüft der Kunde vor der Freigabe, ob sie zulässig ist. Die Freigabe von Standortdaten einer Person ohne Rechtsgrundlage ist ein schwerer Verstoß (Anlage 26).
- Eine Freigabe endet mit Ablauf der Laufzeit. Der Kunde nimmt sie vorher zurück, sobald der Anlass entfallen ist. Der Anbieter kann eine Freigabe deaktivieren, wenn sie missbraucht wird (§ 61 Absatz 5).
- Jede Freigabe, jeder Abruf und jede Rücknahme werden protokolliert.
§ 144 Kalenderabruf, Erinnerungen, Benachrichtigungen
- Die Software kann Termine, Buchungen, Fristen und Aufgaben über eine Verknüpfung zum Abruf in einem Kalenderprogramm bereitstellen.
- Eine solche Verknüpfung enthält einen persönlichen Schlüssel und ist wie ein Zugangsdatum zu behandeln. Wer sie kennt, sieht die darin enthaltenen Termine. Der Kunde gibt sie nicht weiter und erneuert sie bei Verdacht auf Missbrauch.
- Der Abruf erfolgt durch das Kalenderprogramm des Nutzers in dessen Takt. Der Anbieter hat auf die Aktualität im fremden Programm keinen Einfluss; Änderungen können verzögert oder gar nicht erscheinen.
- Einzelne Kalenderprogramme stellen bestimmte Eintragsarten nicht dar. Der Anbieter kann solche Einträge in einer anderen Form übermitteln, damit sie sichtbar bleiben.
- Auf Erinnerungen und Benachrichtigungen darf sich der Kunde bei fristgebundenen Vorgängen nicht verlassen (§ 122 Absatz 4).
§ 145 Versand von Dokumenten an Endkunden
- Die Software kann erzeugte Dokumente, insbesondere Angebote, Verträge, Protokolle, Rechnungen, Mahnungen, Garantiescheine und Bescheinigungen, unmittelbar an den Endkunden des Kunden senden.
- Der Versand erfolgt im Namen des Kunden und über die von ihm eingestellte Absenderangabe. Für Inhalt, Anlass und Empfänger ist der Kunde verantwortlich (§ 59).
- Jeder Versand wird mit Zeitpunkt, Dokument, Empfänger und auslösender Person protokolliert. Das Protokoll belegt den Versand, nicht den Zugang beim Empfänger.
- Der Anbieter schuldet die Zustellung nicht (§ 84). Bei fristgebundenen Erklärungen wählt der Kunde einen Weg, der den Zugang nachweist.
- Ein bereits versandtes Dokument kann nicht zurückgeholt werden. Eine Berichtigung erfolgt durch ein neues Dokument mit eigener Nummer (§ 97 Absatz 5).
§ 146 Präsentationen, Vorschauen, Umwandlungen
- Die Software kann hochgeladene Dateien in eine Ansicht umwandeln, insbesondere Folien in eine Folienansicht und Dokumente, Bilder und Videos in Vorschaubilder.
- Für die Umwandlung können Komponenten Dritter eingesetzt werden. Eine Gewähr für die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Umwandlung übernimmt der Anbieter nicht; maßgeblich bleibt die Ursprungsdatei (§ 117 Absatz 3).
- Schriften, Farben und Anordnungen können in der Umwandlung abweichen. Wer auf eine bestimmte Darstellung angewiesen ist, stellt die Datei zusätzlich in einem festen Format bereit.
- Für die Inhalte gilt Teil E. Der Kunde stellt sicher, dass er die erforderlichen Rechte an den dargestellten Inhalten hat.
§ 147 Zusätzliche Sicherungen und Wiederherstellungen für Kunden
- Über die Sicherung nach § 33 hinaus kann der Anbieter eine Wiederherstellung einzelner Bestände oder eines Zeitpunkts anbieten. Diese Leistung ist gesondert zu vereinbaren und wird nach Aufwand vergütet.
- Vor jedem Eingriff in den Produktivbestand erstellt der Anbieter eine zusätzliche Sicherung und holt eine Bestätigung des Kunden in Textform ein.
- Eine Wiederherstellung setzt den betroffenen Bestand auf den Zeitpunkt der Sicherung zurück. Zwischenzeitliche Änderungen gehen verloren. Der Anbieter weist vorher darauf hin.
- Eine Wiederherstellung in eine Prüfumgebung ist der Regelfall. Eine Wiederherstellung unmittelbar in den Produktivbestand erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden.
- Ein Erfolg wird nicht zugesagt. Der Anbieter haftet für den Aufwand der Wiederherstellung nach § 83 Absatz 5.
§ 148 Vernichtung von Daten auf Wunsch des Kunden
- Der Kunde kann verlangen, dass bestimmte Datenbestände seines Unternehmens unwiederbringlich gelöscht werden, insbesondere Nutzungsdaten eines Zeitraums oder der gesamte Bestand.
- Vor der Ausführung erzeugt die Software eine Aufstellung dessen, was gelöscht wird, und verlangt eine ausdrückliche Bestätigung. Der Anbieter empfiehlt vorher die Datenausgabe nach § 49.
- Die Ausführung ist endgültig. Eine Wiederherstellung ist danach nicht möglich, auch nicht aus einer Sicherung, sobald deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
- Gesetzliche Aufbewahrungspflichten gehen vor. Betroffene Unterlagen werden gesperrt statt gelöscht und nur zu diesem Zweck aufbewahrt (§ 49 Absatz 4).
- Das Recht setzt ein besonderes Recht im Rechtesystem voraus. Der Kunde vergibt es nur an Personen, die die Folgen überblicken (§ 10 Absatz 1).
- Der Anbieter kann die Ausführung ablehnen oder aussetzen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie der Vereitelung von Beweismitteln, der Umgehung einer Aufbewahrungspflicht oder der Schädigung Dritter dient.
§ 149 Mehrsprachigkeit der Oberflächen und Dokumente
- Die Oberflächen und ein Teil der Dokumente stehen in mehreren Sprachen zur Verfügung. Fehlt eine Übersetzung, wird die deutsche Fassung angezeigt.
- Übersetzungen dienen der Verständigung. Maßgeblich für den Inhalt eines Vertrages zwischen dem Kunden und seinem Endkunden ist die Sprache, die beide vereinbart haben; die Prüfung einer übersetzten Vorlage obliegt dem Kunden (§ 93 Absatz 7).
- Für dieses Vertragswerk gilt § 1 Absatz 7: Die deutsche Fassung ist maßgeblich.
- Der Anbieter kann Sprachen ergänzen und, wenn eine Sprache nicht gepflegt werden kann, wieder entfernen (§ 35).
- Beträge, Datumsangaben und Einheiten werden nach der gewählten Sprache dargestellt. Für die Abrechnung gilt die Währung nach § 40 Absatz 3.
Wer bei diesen Leistungen wofür einsteht
| Leistung | Anbieter | Kunde |
|---|---|---|
| Kundenportal | Bereitstellung, Rechnungen, Entscheidung über Anträge | richtige Stammdaten, Zuordnung der Personen |
| Zugang zur Unterstützung | begrenzter, protokollierter Zugang auf Anforderung | Anforderung als Weisung, Unterrichtung seiner Endkunden |
| Standortfreigabe | Technik, Protokoll, Abschaltung bei Missbrauch | Anlass, Empfänger, Laufzeit, Zulässigkeit |
| Kalenderabruf | Bereitstellung der Verknüpfung | Geheimhaltung, Erneuerung bei Verdacht |
| Dokumentversand | Versand und Protokoll | Inhalt, Anlass, Empfänger, Nachweis des Zugangs |
| Präsentationen | Umwandlung und Anzeige | Rechte an den Inhalten, maßgebliche Ursprungsdatei |
| Wiederherstellung | Durchführung nach Bestätigung | Entscheidung über den Eingriff, eigene Sicherung |
| Vernichtung | Ausführung nach Bestätigung | Folgen, Aufbewahrungspflichten, Rechtevergabe |
Teil I. Verbraucher, Endkunden, Mitbenutzer
Wen dieser Teil betrifft
Die entgeltlichen Angebote des Anbieters richten sich an Unternehmen (§ 1 Absatz 2). Verbraucher kommen mit dem Anbieter dennoch in Berührung: als Inhaber eines persönlichen Kontos, als Mieter, der das Endkundenportal nutzt, als Besucher einer Website und im Ausnahmefall als Vertragspartner. Für sie gilt dieser Teil vorrangig.
§ 150 Anwendung auf Verbraucher
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
- Schließt ein Verbraucher mit dem Anbieter einen Vertrag, gelten die Bestimmungen dieses Vertragswerks nur, soweit sie den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern nicht widersprechen. Insbesondere gelten gegenüber Verbrauchern nicht: die Verkürzung der Verjährung nach § 86, die Verkürzung der Gewährleistungsfrist nach § 81 Absatz 5, die Beschränkung der Aufrechnung nach § 42 Absatz 7, die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 81 Absatz 2 und die Gerichtsstandsvereinbarung nach § 162 Absatz 2.
- Gegenüber Verbrauchern findet das Verfahren des § 156 keine Anwendung. Eine Änderung dieser Bedingungen wird ihnen gegenüber nur wirksam, wenn sie ihr zustimmen; ein Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Der Anbieter kann in diesem Fall den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
- Die unentgeltliche Nutzung eines persönlichen Kontos und des Endkundenportals ist kein entgeltlicher Vertrag. Für sie gelten § 116, § 114 und die Nutzungsrichtlinie in Teil E.
- Der Anbieter kann die Eigenschaft als Verbraucher oder als Unternehmer bei Vertragsschluss abfragen. Wer sich als Unternehmer bezeichnet, ohne es zu sein, kann sich auf die Verbrauchervorschriften berufen; er haftet dem Anbieter jedoch für einen daraus entstehenden Schaden, wenn er die Angabe vorsätzlich falsch gemacht hat.
§ 151 Widerrufsrecht
- Schließt ein Verbraucher mit dem Anbieter einen entgeltlichen Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen, steht ihm ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sind in Anlage 13 abgedruckt.
- Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt bei Verträgen über Dienstleistungen und digitale Inhalte mit dem Vertragsschluss, bei Verträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware in Besitz genommen hat.
- Verlangt der Verbraucher, dass der Anbieter mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und widerruft er anschließend, schuldet er einen Betrag, der dem Anteil der bereits erbrachten Leistung entspricht.
- Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn der Anbieter mit der Leistung begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat und seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat.
- Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, insbesondere bei individuell konfigurierter Hardware und bei individuellen Entwicklungsleistungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Der Widerruf ist in Textform an die in Anlage 13 genannte Adresse zu erklären. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
§ 152 Gewährleistung, Aktualisierungen für Verbraucher
- Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Eine Verkürzung findet nicht statt.
- Bei Verträgen über digitale Produkte mit einem Verbraucher schuldet der Anbieter für die Dauer der Bereitstellung die Aktualisierungen, die erforderlich sind, damit das Produkt vertragsgemäß bleibt, einschließlich der Sicherheitsaktualisierungen. Der Verbraucher installiert bereitgestellte Aktualisierungen innerhalb angemessener Zeit; unterlässt er das nach einem Hinweis, haftet der Anbieter nicht für Mängel, die allein darauf beruhen.
- Der Anbieter unterrichtet den Verbraucher über eine Änderung des digitalen Produkts, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit Erforderliche hinausgeht, und über sein Recht, den Vertrag zu beenden, wenn die Änderung seinen Zugang oder seine Nutzung beeinträchtigt.
- Die Haftungsbeschränkungen des § 83 gelten auch gegenüber Verbrauchern, soweit das Gesetz dies zulässt. Die Fälle des § 83 Absatz 1 bleiben unberührt.
§ 153 Endkunden des Kunden
- Endkunden des Kunden schließen ihre Verträge mit dem Kunden, nicht mit dem Anbieter. Der Anbieter stellt dem Kunden die Technik zur Verfügung, mit der dieser seine Verträge abwickelt (§ 114 Absatz 2, § 119 Absatz 6).
- Nutzt ein Endkunde das Endkundenportal, eine Website des Kunden oder eine Nachrichtenfunktion, gelten für diese Nutzung Teil E sowie § 114 und § 116. Ansprüche aus dem Mietverhältnis richtet der Endkunde an den Kunden.
- Der Kunde informiert seine Endkunden über die Verarbeitung ihrer Daten, über eine Ortung des Mietobjekts (§ 63 Absatz 2) und über die Verwendung einer elektronischen Unterschrift (§ 94).
- Beschwerden von Endkunden über den Kunden leitet der Anbieter an den Kunden weiter. Er wird nicht Schiedsstelle zwischen ihnen (§ 64 Absatz 5).
- Wendet sich ein Endkunde mit einem Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsverlangen an den Anbieter, leitet dieser das Verlangen an den Kunden weiter; der Kunde beantwortet es als Verantwortlicher.
§ 154 Minderjährige
- Ein persönliches Konto darf nur von Personen angelegt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen unter 18 Jahren ist die Nutzung nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zulässig.
- Der Anbieter kann bei Zweifeln an der Volljährigkeit einen Nachweis verlangen und ein Konto sperren, bis der Nachweis vorliegt.
- Der Kunde erfasst Daten von Minderjährigen nur, soweit dies für seinen Vorgang erforderlich ist (§ 57). Eine Meldung im Warn- und Informationssystem über eine Person, die zum Zeitpunkt des Vorfalls minderjährig war, ist nur aus zwingendem Grund zulässig (Anlage 17).
§ 155 Streitbeilegung für Verbraucher
- Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse des Anbieters lautet contact@hyghsoft.de.
- Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
- Beschwerden nimmt der Anbieter unter contact@hyghsoft.de entgegen. Er bestätigt den Eingang und antwortet innerhalb von 14 Tagen.
- Der Zugang zu den Gerichten bleibt unberührt. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände (§ 162 Absatz 3).
Teil J. Schlussbestimmungen
§ 156 Änderung dieses Vertragswerks
- Der Anbieter darf dieses Vertragswerk ändern, wenn die Änderung erforderlich ist, um es an eine geänderte Rechtslage, an eine geänderte Rechtsprechung, an eine behördliche Vorgabe, an eine Änderung der Leistungen oder an neu auftretende Missbrauchsformen anzupassen, oder wenn sie eine Unklarheit beseitigt oder dem Kunden zum Vorteil ist.
- Die Änderung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Die Mitteilung nennt die geänderten Bestimmungen, stellt sie dem bisherigen Wortlaut gegenüber oder beschreibt sie in ihrem Inhalt und weist auf das Widerspruchsrecht, auf die Frist und auf die Folgen des Schweigens hin.
- Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Widerspricht er, gilt das Vertragswerk in der bisherigen Fassung weiter; der Anbieter kann den Vertrag in diesem Fall mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, wenn ihm die Fortführung zu den bisherigen Bedingungen nicht zumutbar ist.
- Eine Änderung, die den Kernbestand der geschuldeten Leistung betrifft oder das Gleichgewicht des Vertrages wesentlich zu Lasten des Kunden verschiebt, wird nicht über dieses Verfahren herbeigeführt. Sie bedarf einer Vereinbarung. Für Änderungen der Entgelte gilt allein § 43, für Änderungen des Leistungsumfangs allein § 27.
- Änderungen der Nutzungsrichtlinie in Teil E und der Anlagen 5, 6, 11 und 15, die dem Schutz der Plattform, der Abwehr von Missbrauch oder der Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen, darf der Anbieter mit einer Frist von zwei Wochen wirksam werden lassen und bei Gefahr im Verzug sofort. Er unterrichtet den Kunden unverzüglich.
- Der Anbieter hält die geltende und die vorangegangenen Fassungen zum Abruf bereit und führt einen Änderungsverlauf (Anlage 16).
§ 157 Mitteilungen, Textform, Sprache
- Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen der Textform, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine E-Mail an die zuletzt mitgeteilte Adresse genügt. Der Anbieter kann Mitteilungen auch in der Anwendung zustellen; solche Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie im Postfach oder im Mitteilungsbereich des Kunden abrufbar sind.
- Jede Partei hält die von ihr mitgeteilten Kontaktdaten aktuell. Eine Erklärung an die zuletzt mitgeteilte Adresse gilt als zugegangen, auch wenn sie den Empfänger wegen einer nicht mitgeteilten Änderung nicht erreicht.
- Kündigungen, Widersprüche, Mahnungen, Fristsetzungen, Mängelanzeigen und Erklärungen zur Beendigung sind ausdrücklich zu bezeichnen. Eine Äußerung im Support oder in einem Chatverlauf genügt dafür nicht.
- Der Anbieter kann verlangen, dass Erklärungen von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Beendigung des Vertrages und die Löschung des Kontos, über einen angemeldeten Zugang oder unter Nachweis der Vertretungsberechtigung abgegeben werden.
- Vertragssprache ist Deutsch (§ 1 Absatz 7).
§ 158 Übertragung des Vertrages, Unterauftragnehmer
- Der Anbieter darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein Unternehmen übertragen, das seinen Geschäftsbetrieb ganz oder in dem betroffenen Teil fortführt, insbesondere im Rahmen einer Umwandlung der Rechtsform, einer Einbringung oder einer Veräußerung. Er unterrichtet den Kunden mit einer Frist von vier Wochen in Textform. Der Kunde kann den Vertrag zum Zeitpunkt der Übertragung kündigen.
- Der Kunde darf den Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters übertragen. Die Zustimmung wird nicht ohne sachlichen Grund verweigert, insbesondere nicht bei einer Übertragung auf ein Unternehmen, das den Geschäftsbetrieb des Kunden fortführt und die Voraussetzungen für den Bezug der Leistung erfüllt.
- Der Anbieter darf Unterauftragnehmer einsetzen (§ 4 Absatz 4). Für Unterauftragsverarbeiter gilt § 74 Absatz 4.
- Der Wechsel eines Unterauftragnehmers und die Verlagerung einer Leistung auf ein anderes Rechenzentrum innerhalb der Europäischen Union sind keine Übertragung im Sinne des Absatzes 1.
§ 159 Referenznennung
- Der Anbieter darf den Kunden mit Firma und Kennzeichen als Referenz nennen, insbesondere auf seinen Internetseiten, in Angeboten und in Unterlagen. Er darf dabei die Art der genutzten Leistungen beschreiben.
- Der Kunde kann der Nennung jederzeit in Textform widersprechen. Der Anbieter entfernt die Nennung dann innerhalb von vier Wochen aus den von ihm verantworteten Veröffentlichungen. Auf bereits gedruckte Unterlagen und auf Inhalte Dritter erstreckt sich die Pflicht nicht.
- Eine weitergehende Verwendung, insbesondere ein Erfahrungsbericht, ein Zitat einer Person oder eine Fallstudie, erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden.
- Bildschirmabbildungen, die Kundendaten zeigen, verwendet der Anbieter nur mit unkenntlich gemachten oder erfundenen Inhalten.
§ 160 Vollständigkeit, Nebenabreden, Verzicht
- Dieses Vertragswerk und die in § 1 Absatz 5 genannten Unterlagen enthalten die vollständigen Vereinbarungen der Parteien über ihren Gegenstand. Frühere Absprachen, Erklärungen im Vertrieb, Angaben in Werbematerialien, Vorschauen und Entwicklungspläne begründen keine Pflichten, soweit sie nicht in Textform bestätigt sind.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall bleiben unabhängig von der Form wirksam.
- Übt eine Partei ein Recht aus diesem Vertrag nicht oder verspätet aus, liegt darin kein Verzicht. Ein Verzicht bedarf der Textform und gilt nur für den Einzelfall.
- Duldet der Anbieter eine Nutzung, die über den vereinbarten Umfang hinausgeht, liegt darin keine Zustimmung und keine Erweiterung des Nutzungsrechts (§ 12 Absatz 8).
§ 161 Salvatorische Klausel
- Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertragswerks unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Die Parteien ersetzen eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eine Lücke.
- Absatz 2 begründet keine Änderung der gesetzlichen Rechtsfolge des § 306 BGB. Wird eine Bestimmung gegenüber einem Verbraucher nicht wirksam einbezogen oder ist sie unwirksam, gilt insoweit das Gesetz.
§ 162 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Zwingende Vorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters. Der Anbieter darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Erfüllungsort für die Leistungen des Anbieters ist sein Sitz. Erfüllungsort für Zahlungen ist ebenfalls sein Sitz.
- Die Parteien bemühen sich, Meinungsverschiedenheiten zunächst in einem Gespräch auf Leitungsebene zu klären. Die Anrufung eines Gerichts, insbesondere im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, bleibt davon unberührt.
§ 163 Inkrafttreten, Ablösung früherer Fassungen
- Dieses Vertragswerk tritt mit seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des Anbieters am 11.09.2026 in Kraft.
- Es ersetzt die bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters vollständig, einschließlich der Fassungen vom 30.08.2026, vom 04.09.2026 und der Fassung 3.0 vom 11.09.2026, sowie alle bisher gesondert veröffentlichten Nutzungs- und Lizenzbedingungen der einzelnen Produkte.
- Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, gilt dieses Vertragswerk nach dem Verfahren des § 156. Bis zu dessen Abschluss gilt für diese Verträge die bisherige Fassung.
- Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertragswerks.
- Maßgeblich ist die auf den Internetseiten des Anbieters veröffentlichte Fassung. Eine Papierfassung und eine PDF-Fassung geben diesen Stand wieder.
| Wer | Angabe |
|---|---|
| Anbieter | HyghSoft, Inhaber Samet Gülhan, Einzelunternehmen |
| Anschrift | Voßweg 18, 45896 Gelsenkirchen, Deutschland |
| Kontakt | contact@hyghsoft.de, Telefon +49 152 56017759, hyghsoft.com |
| Umsatzsteuer | USt-IdNr. gemäß § 27a UStG: DE458794896. Kleinunternehmer nach § 19 UStG, kein Umsatzsteuerausweis. |
| Verantwortlich für den Inhalt | Samet Gülhan, Anschrift wie oben |
| Fassung | 4.0, Stand 11.09.2026 |
Gelsenkirchen, 11.09.2026
HyghSoft, Inhaber Samet Gülhan. Dieses Vertragswerk gilt in der hier veröffentlichten Fassung. Fragen dazu beantwortet der Anbieter unter contact@hyghsoft.de.
§ 164 Keine Rechte Dritter
- Dieser Vertrag begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den Parteien. Dritte erwerben aus ihm keine eigenen Ansprüche; ein Vertrag zugunsten Dritter liegt nicht vor.
- Das gilt insbesondere für Nutzer und Endkunden des Kunden, für verbundene Unternehmen, für Dienstleister des Kunden und für Plattformen. Ihre Rechte richten sich nach ihrem Verhältnis zum Kunden (§ 153, § 129).
- Die Einbeziehung der Nutzer in Teil B und Teil E (§ 3 Absatz 2 und 3) begründet Pflichten dieser Personen gegenüber dem Anbieter, aber keine Ansprüche gegen ihn, die über die gesetzlichen hinausgehen.
- Ansprüche eines Dritten aus einer unerlaubten Handlung und aus zwingendem Recht bleiben unberührt.
§ 165 Nichtabwerbung von Beschäftigten
- Die Parteien werben während der Laufzeit des Vertrages und für zwölf Monate nach seinem Ende keine Beschäftigten der anderen Partei ab, die an der Erbringung oder Nutzung der Leistungen unmittelbar beteiligt sind.
- Nicht erfasst sind die Besetzung einer öffentlich ausgeschriebenen Stelle, eine Bewerbung aus eigener Initiative der betreffenden Person und eine Ansprache durch einen Personaldienstleister, die nicht auf Veranlassung einer Partei erfolgt.
- Für jeden Verstoß kann die betroffene Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern der abgeworbenen Person verlangen, höchstens 15.000,00 Euro. § 71 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Die Freiheit der betreffenden Person, ihren Arbeitsplatz zu wechseln, bleibt unberührt. Diese Vereinbarung begründet keine Pflichten der Beschäftigten und keine Rechte gegen sie (§ 164).
- Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Paragraf nicht.
§ 166 Werbliche Ansprache des Kunden, Zufriedenheitsabfragen
- Der Anbieter darf den Kunden über eigene, ähnliche Leistungen informieren, insbesondere über neue Funktionen, Sicherheitshinweise, Schulungen und Preisänderungen. Für Werbung per elektronischer Post gegenüber Bestandskunden gilt § 7 Absatz 3 UWG; der Anbieter weist bei jeder Nachricht auf das Widerspruchsrecht hin.
- Der Kunde kann werblicher Ansprache jederzeit widersprechen, ohne dass Kosten entstehen. Der Widerspruch wird unverzüglich umgesetzt und dauerhaft beachtet.
- Nachrichten, die den Betrieb betreffen, insbesondere Sicherheitshinweise, Wartungsankündigungen, Änderungen dieses Vertragswerks, Rechnungen und Mahnungen, sind keine Werbung und vom Widerspruch nicht erfasst. Sie können nicht abgestellt werden, solange der Vertrag besteht.
- Zufriedenheitsabfragen und Rückmeldungen zu einzelnen Vorgängen sind freiwillig. Eine Bewertung, die der Kunde abgibt, darf der Anbieter nur mit dessen Zustimmung veröffentlichen (§ 159 Absatz 3).
- Werbung gegenüber Endkunden des Kunden betreibt der Anbieter nicht. Er nutzt die Kontaktdaten der Endkunden ausschließlich zur Erbringung der Leistung (§ 72 Absatz 6).
Anlagen
Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertragswerks (§ 163 Absatz 4). Sie beschreiben die Werte, Kataloge und Verfahren, die im Zeitpunkt dieser Fassung gelten.
Anlage 1 Produkt- und Leistungsübersicht
Die Übersicht beschreibt den Leistungskern zum Fassungsdatum. Maßgeblich für den Umfang im Einzelfall ist die im System hinterlegte Freischaltung sowie der Einzelvertrag (§ 4 Absatz 3).
| Leistung | Kern | Art |
|---|---|---|
| HyghFleet | Fahrzeug- und Kundenverwaltung, Buchungen, Verträge, Übergabe- und Rückgabeprotokolle mit elektronischer Unterschrift, Kautionen, Zusatzfahrer, Schäden, Forderungen und Vertragsstrafen, Mehrkilometer, Zahlungsmanagement, Buchhaltung mit Bankimport, Journal, Berichten und Export, Warenwirtschaft mit Lager und Inventur, Telematikanbindung, Dokumentenablage, Vorlagenbibliothek, Nachrichten, Mehrsprachigkeit | Miete (SaaS) |
| HyghTrack | Telematik ohne Vermietfunktionen: Fahrzeuge, Live-Positionen, Fahrten, Fahrereignisse, Geozonen, Auslandserkennung, Standortfreigaben, Zeitraumberichte | Miete (SaaS) |
| HyghCheck | Unternehmensübergreifendes Warn- und Informationssystem, als eigenes Portal und eingebettet in HyghFleet; Freimenge je Kalendermonat, darüber hinaus Guthabenpakete | Miete und Guthaben |
| HyghRent | Portal für die Endkunden des Kunden: Anfragen, Verlängerungen, Unterlagen, Unterschriften, Buchungen, Rechnungen und Belege, Präsentationen, Nachrichten | Bestandteil von HyghFleet |
| HyghHosting | Website der Vermietung mit allen Fahrzeugen aus HyghFleet, zehn Gestaltungsvorlagen, Baukasten und Buchung auf der Website ab dem dafür vorgesehenen Rang, Klassen- und Städteseiten, technische Voraussetzungen für die Auffindbarkeit | Miete (SaaS) |
| HyghMail | Postfächer auf der eigenen Domain oder auf einer Domain des Anbieters, eigener Mailclient, Zugangsblatt mit Einrichtungshilfe, Alias, Weiterleitung, Abwesenheit | Miete (SaaS) |
| Domains | Eigene Domain mitbringen oder über den Anbieter bestellen, Verwaltung der Einträge im Namenssystem, Zertifikate, Verlängerung | Vermittlung und Verwaltung |
| ZeiTrack | Zeiterfassung und leichtes Flottenmanagement: Schichten, Pausen, Notizen, Aufträge, Fahrzeuge, Fahrten, Berichte | Miete (SaaS) |
| HyghsoftID | Persönliches Konto mit Zwei-Faktor-Anmeldung, Profil und gesicherter Dokumentenablage, produktübergreifend | unentgeltlich |
| Speicher und Ablage | Gemeinsames Speicherkontingent je Unternehmen über alle Produkte, eigene Dateiablage, Freigabelinks | Bestandteil, Erweiterung nach Anfrage |
| Anwendungen | Native Anwendungen zu HyghFleet, HyghTrack, HyghCheck und HyghRent einschließlich Mitteilungen | Bestandteil |
| Hilfe-Wiki, Statusseite | Öffentliche Dokumentation und Betriebsstand | unentgeltlich |
| Telematik-Hardware | Geräte, Blackboxen, Fahrzeugbusleser, Zubehör, auf Wunsch Einbau, Einbauprotokoll und Garantieschein | Kauf oder Miete |
| Individualentwicklung | Software nach Maß, in Etappen, mit Abnahme | Werkvertrag |
| Schulung und Beratung | Einweisung, Schulung, Begleitung der Einführung | nach Aufwand oder Festpreis |
Anlage 2 Verfügbarkeit, Störungsklassen, Reaktionszeiten
Regelbetrieb ohne gesonderte Dienstgütevereinbarung
| Merkmal | Wert |
|---|---|
| Betrieb | Sieben Tage die Woche, rund um die Uhr, mit automatischer Überwachung im Minutentakt und selbsttätigem Wiederanlauf |
| Angestrebte Verfügbarkeit | 99,0 Prozent im Monatsmittel am Übergabepunkt. Zielwert, keine zugesagte Beschaffenheit (§ 26 Absatz 1). |
| Messpunkt | Erreichbarkeit der Anmeldeseite des jeweiligen Produkts |
| Wartungsfenster | in der Regel 22:00 bis 06:00 Uhr, angekündigt; dringende Sicherheitsmaßnahmen jederzeit |
| Supportzeiten | Arbeitstage 09:00 bis 17:00 Uhr, deutsch |
| Sicherung | arbeitstäglich, auf Lesbarkeit geprüft, mindestens 30 Tage, zwei getrennte physische Datenträger |
| Ort der Verarbeitung | Rechenzentrum in der Bundesrepublik Deutschland |
Störungsklassen und angestrebte Reaktionszeiten
| Klasse | Beschreibung | Reaktion |
|---|---|---|
| 1 Betriebsstillstand | Die Nutzung des Produkts ist insgesamt nicht möglich; es gibt keine zumutbare Umgehung. | 4 Stunden innerhalb der Supportzeiten |
| 2 Erhebliche Störung | Ein wesentlicher Vorgang ist nicht nutzbar; eine Umgehung ist mit erheblichem Mehraufwand möglich. | 8 Stunden innerhalb der Supportzeiten |
| 3 Geringe Störung | Eine Funktion weicht ab, der Betrieb läuft weiter. | 2 Arbeitstage |
| 4 Anfrage | Frage, Wunsch, Hinweis ohne Störungswirkung. | 2 Arbeitstage |
Reaktion bedeutet die qualifizierte Rückmeldung zum weiteren Vorgehen, nicht die Behebung. Eine Behebungszeit wird nicht zugesagt, sofern sie nicht ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart ist. Die Werte dieser Anlage sind Zielwerte; verbindliche Werte bedürfen einer Dienstgütevereinbarung in Textform.
Gesondert vereinbarbare Dienstgütevereinbarung
| Merkmal | Möglicher Inhalt |
|---|---|
| Verfügbarkeit | 99,5 oder 99,9 Prozent im Monatsmittel, mit Gutschrift bei Unterschreitung |
| Reaktionszeit | verbindliche Zeiten je Klasse, auch außerhalb der Supportzeiten |
| Erreichbarkeit | Bereitschaft an Wochenenden und Feiertagen, benannte Ansprechpartner, Rufnummer |
| Wiederherstellung | vereinbarte Wiederherstellungszeit und Wiederherstellungspunkt |
| Gutschrift | Anteil des monatlichen Entgelts je begonnene Stunde der Unterschreitung, gedeckelt auf einen Monatsbetrag |
Anlage 3 Nutzungsgrenzen und angemessene Nutzung
Die folgenden Werte gelten im Zeitpunkt dieser Fassung. Der Anbieter darf sie nach § 28 Absatz 1 anpassen und veröffentlicht Änderungen in der Hilfe-Dokumentation. Werte, die nicht genannt sind, teilt der Anbieter auf Anfrage mit.
| Gegenstand | Wert |
|---|---|
| Einzelne Datei in der Dateiablage | 100 MB je Datei |
| Beleg zu einem Buchungsvorgang | 20 MB je Datei; zugelassen sind PDF, JPG, PNG, HEIC und WEBP |
| Firmenlogo | 5 MB |
| Speicherkontingent je Unternehmen | nach Rang 16 GB, 64 GB, 128 GB, 256 GB, 512 GB oder 1 TB; ein abweichendes Maß ist möglich (§ 118) |
| Postfach | Vorgabe 5 GB je Postfach, anrechenbar auf das Speicherkontingent |
| Ausgabepaket der Datenausgabe | Aufteilung in Teile von höchstens 8 GB |
| Abfragen der Verfügbarkeit auf einer Website | 120 Aufrufe je Minute und IP-Adresse |
| Preisabfragen auf einer Website | 60 Aufrufe je Minute und IP-Adresse |
| Buchungsanfragen über eine Website | 5 Anfragen je Stunde und IP-Adresse |
| Zusatzfahrer in einer Anfrage über die Website | 3 |
| Fehlanmeldungen | Sperre nach fünf Fehlversuchen innerhalb von zehn Minuten |
| Support-Zugang | Schlüssel 180 Sekunden einlösbar, Sitzung 5 bis 240 Minuten, Gesamtdauer höchstens 240 Minuten (§ 31) |
| Automatisierte Zugriffe, Lasttests, Sicherheitstests | nur mit vorheriger Zustimmung in Textform (§ 28 Absatz 3, § 67) |
| Freimenge der Prüfungen im Warn- und Informationssystem | nach Angebot, je Kalendermonat, nicht übertragbar (§ 45) |
Anlage 4 Preisstruktur und Abrechnungsmodelle
Maßgeblich sind stets die im Einzelvertrag oder im angenommenen Angebot vereinbarten Preise. Die folgende Übersicht beschreibt die Struktur. Der Anbieter ist Kleinunternehmer nach § 19 UStG; die Beträge sind Endbeträge ohne Umsatzsteuerausweis.
| Modell | Beschreibung |
|---|---|
| Paketpreis je Monat | Feste monatliche Vergütung je Produkt, gestaffelt nach der Zahl der verwalteten Fahrzeuge, Geräte oder Beschäftigten. Bei jährlicher Zahlweise kann der Anbieter einen Nachlass gewähren. |
| Geräteabhängige Vergütung | Vergütung je aktivem Telematikgerät und Monat, unabhängig von der Nutzungsintensität. |
| Website und Postfächer | Feste monatliche Vergütung je Unternehmen, einschließlich der im Angebot genannten Zahl von Postfächern. |
| Domain | Jahrespreis je Domain nach der Endung, im Voraus für die Registrierungsperiode. |
| Individuelles Angebot | Für größere Flotten, mehrere Standorte, besondere Anforderungen und Dienstgütevereinbarungen. |
| Freimenge und Guthaben | Für das Warn- und Informationssystem: eine bestimmte Zahl unentgeltlicher Prüfungen je Kalendermonat, darüber hinaus Guthabenpakete. Anlegen und Verwalten von Meldungen ist unentgeltlich, nur das Prüfen wird abgerechnet. Erneutes Prüfen derselben Person innerhalb von 24 Stunden ist unentgeltlich. |
| Einmalige Entgelte | Einrichtung, Datenübernahme, Schulung, Vorlagengestaltung, Einbau, Anfahrt. |
| Hardware | Kauf zum Festpreis oder Miete je Gerät und Monat; auf Wunsch Ratenzahlung oder Finanzierung nach gesonderter Vereinbarung. |
| Leistungen nach Aufwand | Support außerhalb des vereinbarten Umfangs, Anpassungen, Auswertungen, Wiederherstellungen, abgerechnet in angefangenen 15 Minuten nach der jeweils gültigen Preisliste. |
| Entwicklungsleistungen | Nach Etappen zum Festpreis oder nach Aufwand, mit Abnahme je Etappe (§ 123). |
| Zusätzlicher Speicher | Nach Anfrage, Preis nach Angebot (§ 118 Absatz 2). |
Die jeweils gültige Preisliste und die Beträge der einzelnen Pakete stellt der Anbieter auf seinen Internetseiten und im Angebot bereit. Ein Preisrechner auf den Internetseiten liefert eine Schätzung und kein Angebot (§ 5 Absatz 1).
Anlage 5 Katalog der verbotenen Inhalte und Handlungen
Diese Anlage führt § 57 und § 58 aus. Sie ist eine Konkretisierung, keine Erweiterung: Jeder Fall dieser Anlage ist bereits nach Teil E untersagt.
1 Inhalte, die sofort entfernt werden
- Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen
- Inhalte, die zu einer terroristischen Straftat anleiten oder für eine terroristische Organisation werben
- unmittelbare Bedrohungen gegen Leib und Leben einer Person
- Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- Schadprogramme und Anleitungen zur Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen
In diesen Fällen handelt der Anbieter ohne Vorankündigung, sichert Beweismittel, unterrichtet die zuständigen Behörden, soweit er dazu verpflichtet oder berechtigt ist, und kündigt den Vertrag aus wichtigem Grund.
2 Inhalte, die nach Anhörung entfernt werden
- Inhalte, an denen die erforderlichen Rechte fehlen, insbesondere Bilder, Texte, Videos, Musik, Karten, Schriften und Vorlagen Dritter
- Verwendung fremder Marken, Firmen und Namen in verwechslungsfähiger Weise
- unwahre Tatsachenbehauptungen über Personen und Unternehmen
- Aufnahmen von Personen ohne die erforderliche Einwilligung
- personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage, insbesondere besondere Kategorien nach Artikel 9 DSGVO
- Angaben zu Straftaten über den eigenen Vertragsvorfall hinaus
- Unterlagen Dritter, die unter Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht erlangt wurden
3 Nutzung, die eingeschränkt oder gesperrt wird
- Ablage von Inhalten ohne Bezug zum Geschäftsbetrieb, insbesondere Medienarchive und Sicherungen fremder Systeme
- Betrieb eigener Dienste auf der Infrastruktur des Anbieters, insbesondere Weiterleitungs-, Vermittlungs- und Verteilungsdienste sowie Rechenwerke für Kryptowährungen
- Nutzung als Anmeldeseite oder Weiterleitung für fremde Angebote
- Nutzung der Website oder eines Freigabelinks zur Veröffentlichung an einen unbestimmten Personenkreis, wenn dafür kein Anlass besteht
- Nutzung, deren Last die durchschnittliche Nutzung vergleichbarer Kunden um ein Vielfaches übersteigt und andere Kunden beeinträchtigt
4 Nachrichten und Werbung
- unaufgeforderte Werbung ohne Einwilligung nach § 7 UWG
- Versand an angekaufte, abgegriffene oder aus Datenlecks stammende Adressbestände
- Versand an Empfänger, die widersprochen haben
- gefälschter, verschleierter oder fremder Absender
- Kettenversand, Weiterleitung von Kettenbriefen, Beteiligung an Schneeball- und Schenkkreissystemen
- Nachrichten ohne funktionierenden Weg zum Widerspruch
- automatische Nachrichten ohne Anlass, insbesondere Mahnungen an Empfänger, die nichts schulden
5 Warnmeldungen und Auskünfte
- Meldung eines Sachverhalts, der einem Dritten und nicht dem meldenden Unternehmen widerfahren ist
- Meldung wegen einer bestrittenen Forderung ohne Titel oder Anerkenntnis
- Meldung wegen einer berechtigten oder vertretbaren Mängelrüge, einer Beschwerde oder einer Bewertung
- Meldung auf bloßen Verdacht ohne belastbare Anhaltspunkte
- Meldung zur Druckausübung in einer laufenden Auseinandersetzung
- Abfrage ohne konkreten eigenen Vertragsbezug, insbesondere über Beschäftigte, Wettbewerber und Bekannte
- Weitergabe von Ergebnissen an Dritte und Aufbau eigener Bestände aus Abfrageergebnissen
6 Ortung und Überwachung
- verdeckte Ortung von Personen, insbesondere ohne Unterrichtung der Mieter oder Beschäftigten
- lückenlose Verhaltens- und Leistungskontrolle von Beschäftigten
- Ortung von Fahrzeugen, die dem Kunden nicht zuzuordnen sind
- Ortung nach Ende des Mietverhältnisses ohne Anlass
- Weitergabe von Positionsdaten ohne Rechtsgrundlage
- Auslösen eines Fernbefehls während der Fahrt oder gegen eine Person im Fahrzeug
7 Angriffe und Eingriffe in die Technik
- Zugriff oder Zugriffsversuch auf fremde Mandanten, Konten und Systeme
- Ausprobieren von Kennungen, massenhaftes Anmelden, Ausspähen von Konten über Fehlermeldungen
- Überlastungs- und Verstärkungsangriffe, Erzeugen künstlicher Last
- Umgehen von Ratenbegrenzungen, Kontingenten, Sperren, Rechteprüfungen und Zahlungspflichten
- Einbringen von Code, Ausnutzen von Eingabefeldern, Manipulieren von Anfragen an Schnittstellen
- Verändern von Protokollen, Prüfwerten, Zeitangaben und Nummernkreisen
- Dekompilieren, Zurückentwickeln, Ermitteln des Quellcodes
- Verschleiern der Herkunft eines Zugriffs zur Umgehung einer Sperre
- Ansprechen von Nutzern oder Beschäftigten zur Erlangung von Zugangsdaten
Anlage 6 Maßnahmenkatalog und Stufenfolge
Diese Anlage führt § 65 aus. Der Anbieter wählt die mildeste geeignete Maßnahme und berücksichtigt Schwere, Vorsatz, Wiederholung, Schaden und Folgen für den Betrieb des Kunden.
| Stufe | Maßnahme | Regelfall |
|---|---|---|
| 1 | Hinweis mit Frist zur Abhilfe | einmaliger, leichter Verstoß ohne Schaden |
| 2 | Entfernen oder Sperren des betroffenen Inhalts | rechtswidriger oder rechtsverletzender Inhalt |
| 3 | Einschränkung oder Drosselung einer Funktion | übermäßige Last, missbräuchliche Nutzung einer Funktion |
| 4 | Sperrung eines einzelnen Zugangs | Missbrauch durch eine einzelne Person |
| 5 | Sperrung des Versands oder Abschaltung einer Website | unerwünschter Massenversand, rechtswidrige Website |
| 6 | Sperrung der Leistung insgesamt | Gefährdung der Plattform, wiederholter erheblicher Verstoß, Zahlungsverzug nach § 42 |
| 7 | Kündigung aus wichtigem Grund | schwerer oder wiederholter Verstoß, Angriff, Täuschung |
| 8 | Anzeige und Geltendmachung von Ansprüchen | Straftat, erheblicher Schaden, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen |
Die Stufen sind keine zwingende Reihenfolge. Bei einem offensichtlich rechtswidrigen Inhalt, bei Gefahr für Leib und Leben und bei einem Angriff auf die Plattform greift der Anbieter unmittelbar zur erforderlichen Stufe. Der Einspruch nach § 66 ist gegen jede Maßnahme möglich.
Was der Anbieter bei einer Maßnahme mitteilt
- welche Bestimmung verletzt ist und welcher Inhalt oder welches Verhalten betroffen ist
- welche Maßnahme ergriffen wurde, ab wann und für welche Dauer
- was der Kunde tun kann, um die Maßnahme zu beenden
- dass ein Einspruch nach § 66 innerhalb von 14 Tagen möglich ist und an welche Adresse er zu richten ist
Anlage 7 Ortung und Beschäftigte: Rahmen und Mustertexte
Diese Anlage unterstützt den Kunden bei der Erfüllung seiner Pflichten aus § 63, § 76 und § 98. Sie ist eine Hilfe und keine Rechtsberatung; der Kunde prüft seinen Einzelfall selbst.
Rahmen für den Einsatz gegenüber Mietern
- Der Zweck der Ortung wird vor Vertragsschluss genannt: Sicherung des Mietobjekts, Wiederbeschaffung bei Diebstahl, Abwicklung von Schäden, Einhaltung vereinbarter Nutzungsgrenzen.
- Die Unterrichtung erfolgt im Mietvertrag und im Übergabeprotokoll, nicht versteckt in einer Anlage.
- Eine laufende Beobachtung ohne Anlass findet nicht statt. Abfragen erfolgen bei einem Anlass und werden protokolliert.
- Positionsdaten werden nur so lange aufbewahrt, wie sie für den Zweck erforderlich sind, und nur an Personen weitergegeben, die sie benötigen.
- Eine Freigabe an Polizei oder Abschleppdienst erfolgt anlassbezogen und befristet (§ 61 Absatz 3).
Rahmen für den Einsatz gegenüber Beschäftigten
- Prüfung der Rechtsgrundlage vor der Einführung und Festlegung des Zwecks in Textform.
- Beteiligung einer bestehenden Arbeitnehmervertretung und, soweit erforderlich, Abschluss einer Vereinbarung über Zweck, Umfang, Auswertung, Aufbewahrung und Zugriffsrechte.
- Unterrichtung jeder betroffenen Person vor der ersten Nutzung, einschließlich der Angabe, wer Auswertungen sehen darf.
- Verzicht auf eine lückenlose Kontrolle: keine Dauerortung ohne Anlass, keine Auswertung außerhalb der Arbeitszeit, keine Bewertung einzelner Personen ohne Anlass.
- Beschränkung der Sichtbarkeit über Rechte, sodass nur die zuständigen Personen Positionen und Fahrverhalten sehen.
- Festlegung kurzer Aufbewahrungsfristen und regelmäßige Prüfung, ob die Erfassung noch erforderlich ist.
Mustertext für den Mietvertrag
Muster, vom Kunden anzupassen
Das Fahrzeug ist mit einem Telematikgerät ausgestattet. Es übermittelt Standort, Betriebszustände und Fahrdaten an den Vermieter. Der Vermieter nutzt diese Daten, um das Fahrzeug im Fall eines Diebstahls wiederzufinden, um Schäden und Unfälle abzuwickeln, um vereinbarte Nutzungsgrenzen zu prüfen und um gesetzliche Pflichten zu erfüllen. Eine laufende Beobachtung ohne Anlass findet nicht statt. Weitere Angaben zur Verarbeitung enthalten die Datenschutzhinweise des Vermieters.
Mustertext für die Unterrichtung von Beschäftigten
Muster, vom Kunden anzupassen
Die Fahrzeuge unseres Unternehmens sind mit Telematikgeräten ausgestattet. Erfasst werden Standort, Fahrzeiten, Strecken und Betriebszustände. Zweck ist die Einsatzsteuerung, die Sicherung der Fahrzeuge und die Abwicklung von Schäden. Die Daten werden für den in der Vereinbarung genannten Zeitraum aufbewahrt. Zugriff haben nur die dafür benannten Personen. Eine Bewertung der Leistung oder des Verhaltens einzelner Beschäftigter findet auf dieser Grundlage nicht statt.
Anlage 8 Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO
Diese Anlage ist der Vertrag über die Auftragsverarbeitung zwischen dem Kunden als Verantwortlichem und dem Anbieter als Auftragsverarbeiter. Sie gilt für jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Anbieter im Auftrag des Kunden vornimmt (§ 74). Ein gesondert unterzeichneter Vertrag über die Auftragsverarbeitung geht dieser Anlage vor (§ 1 Absatz 5).
1 Gegenstand, Dauer, Art und Zweck
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Gegenstand | Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erbringung der nach diesem Vertragswerk geschuldeten Leistungen |
| Dauer | Laufzeit des jeweiligen Vertrages, zuzüglich der Fristen des § 49 und der Anlage 11 |
| Art der Verarbeitung | Erheben, Erfassen, Organisieren, Speichern, Anpassen, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Übermitteln, Abgleichen, Einschränken, Löschen und Vernichten |
| Zweck | Betrieb der Software, Speicherung und Bereitstellung der Kundendaten, Erzeugung von Dokumenten, Versand von Nachrichten, Betrieb von Website und Postfächern, Störungsbeseitigung, Sicherung, Sicherheit |
| Ort | Rechenzentrum in der Bundesrepublik Deutschland; ein Wechsel innerhalb der EU und des EWR ist zulässig (§ 25 Absatz 1) |
2 Betroffene Personen und Datenkategorien
| Gruppe | Daten |
|---|---|
| Nutzer des Kunden | Name, Kennung, dienstliche Kontaktdaten, Rechte, Anmeldevorgänge, Handlungen in der Software |
| Endkunden des Kunden | Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Ausweis- und Führerscheinangaben und deren Abbildungen, Zahlungsangaben, Vertrags-, Buchungs- und Zahlungsdaten, Unterschriften, Nachrichten, Unterlagen |
| Fahrer und Beschäftigte | Name, Zuordnung zu Fahrzeug und Auftrag, Arbeits-, Fahr- und Pausenzeiten, Positionen, Fahrverhalten |
| Besucher einer Website des Kunden | Anfragedaten, Kontaktdaten, IP-Adresse, Zeitpunkt, technische Angaben des Aufrufs |
| Absender und Empfänger von Nachrichten | Adressen, Betreff, Inhalt, Anhänge, Zeitpunkte, technische Kopfzeilen |
| Gemeldete Personen | Name, Geburtsdatum, Anschrift, Sachverhalt, Schweregrad (hierfür gilt zusätzlich § 75) |
3 Weisungen
- Der Anbieter verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden. Als Weisung gelten dieses Vertragswerk, der Einzelvertrag, die Einstellungen des Kunden in der Software, die Nutzung der vorgesehenen Funktionen und die Anforderung eines Support-Zugangs.
- Einzelweisungen werden in Textform erteilt. Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen.
- Weisungsberechtigt sind die vom Kunden benannten Personen. Der Kunde hält die Benennung aktuell.
- Hält der Anbieter eine Weisung für rechtswidrig, unterrichtet er den Kunden und darf ihre Ausführung aussetzen.
- Eine Verarbeitung zu eigenen Zwecken des Anbieters findet nicht statt. § 77 bleibt unberührt, soweit dort ausschließlich zusammengefasste Werte ohne Personenbezug verwendet werden.
4 Pflichten des Anbieters
- Verpflichtung aller mit der Verarbeitung befassten Personen auf Vertraulichkeit und Einweisung in die Vorgaben des Datenschutzes
- Umsetzung und Aufrechterhaltung der Maßnahmen nach Anlage 9
- Unterstützung des Kunden bei den Rechten betroffener Personen, bei Meldungen nach Artikel 33 und 34 DSGVO und bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung
- Unterrichtung über einen Sicherheitsvorfall unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis (§ 32 Absatz 3)
- Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungen, die im Auftrag erfolgen
- Löschung oder Rückgabe der Daten nach Ende des Vertrages (§ 49)
- Unterrichtung über Anfragen von Behörden und betroffenen Personen, die den Kunden betreffen (§ 79, § 153 Absatz 5)
- Benennung eines Ansprechpartners für Datenschutzfragen
5 Unterauftragsverarbeiter
- Der Kunde stimmt dem Einsatz der in Anlage 10 genannten Unterauftragsverarbeiter zu.
- Ein Wechsel oder eine Hinzunahme wird mit einer Frist von vier Wochen in Textform mitgeteilt. Der Kunde kann aus einem wichtigen, datenschutzrechtlichen Grund widersprechen (§ 74 Absatz 4).
- Der Anbieter schließt mit jedem Unterauftragsverarbeiter einen Vertrag, der die Pflichten dieser Anlage im Wesentlichen weitergibt, und prüft vor dem Einsatz die Eignung.
- Leistungen, die nicht die Verarbeitung von Kundendaten betreffen, insbesondere Telekommunikation, Wartung ohne Datenzugriff und Reinigung, sind keine Unterauftragsverarbeitung.
6 Kontrolle und Nachweis
- Der Anbieter weist die Einhaltung seiner Pflichten durch Auskunft in Textform und durch Vorlage vorhandener Nachweise nach.
- Eine Kontrolle vor Ort ist mit einer Frist von vier Wochen anzukündigen, findet in den Geschäftszeiten statt, beeinträchtigt den Betrieb nicht und erfolgt höchstens einmal je Kalenderjahr; aus konkretem Anlass auch häufiger.
- Die Kontrolle erstreckt sich nicht auf Daten anderer Kunden, auf den Quellcode und auf Unterlagen, deren Offenlegung die Sicherheit der Plattform gefährden würde.
- Der Aufwand einer Kontrolle über die Auskunft in Textform hinaus wird nach Aufwand vergütet.
7 Haftung und Beendigung
- Für die Haftung gilt Teil G. Artikel 82 DSGVO bleibt unberührt.
- Diese Anlage endet mit dem Ende des jeweiligen Vertrages. Die Pflichten zur Vertraulichkeit und zur Löschung bestehen darüber hinaus.
- Wird eine Bestimmung dieser Anlage unwirksam, gilt § 161.
Anlage 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
Maßnahmen nach Artikel 32 DSGVO. Der Anbieter darf sie ändern, solange das Schutzniveau erhalten bleibt oder verbessert wird (§ 32 Absatz 1).
| Bereich | Maßnahmen |
|---|---|
| Vertraulichkeit | Verschlüsselte Übertragung über TLS auf allen Diensten mit automatischer Zertifikatserneuerung; getrennte Datenbank und getrennter Dateibereich je Kunde mit eigenen Zugangsdaten; feingliedriges Rechtesystem mit vorgelagerter Prüfschicht bei jedem Aufruf; Zwei-Faktor-Anmeldung; Kennwörter ausschließlich als rechenaufwendig abgeleiteter Prüfwert; besonders schutzbedürftige Dokumente und hinterlegte Zugangsschlüssel Dritter zusätzlich verschlüsselt gespeichert; Zugriff der Beschäftigten des Anbieters nur nach Erforderlichkeit |
| Integrität | Fälschungssichere Protokollierung mit Verkettung durch Prüfwerte; Unkenntlichmachung von Geheimnissen vor dem Schreiben; Prüfsummen über Dokumente und Ausgabepakete; Festschreibung abgeschlossener Buchungszeiträume; Prüfung hochgeladener Dateien anhand ihres tatsächlichen Inhalts; Journal der Lagerbewegungen mit Verkettung |
| Verfügbarkeit | Arbeitstägliche geprüfte Sicherung auf zwei getrennten physischen Datenträgern mit Wiederherstellungsprobe; automatische Überwachung im Minutentakt und selbsttätiger Wiederanlauf der Dienste; Aufbewahrung mindestens 30 Tage; Notsicherung vor jedem Eingriff in den Produktivbestand |
| Belastbarkeit | Begrenzung der Zugriffsrate an sicherheitsrelevanten Stellen; Sperren nach wiederholten Fehlanmeldungen; automatisierte Angriffserkennung mit Sperrung angreifender Adressen; Trennung von Produktiv- und Entwicklungsstand |
| Auftragskontrolle | Weisungsgebundene Verarbeitung; Support-Zugang nur einzeln, zeitlich begrenzt, standardmäßig lesend, mit dauerhaft gesperrten sicherheitsrelevanten Vorgängen und vollständig protokolliert; Verpflichtung der Beschäftigten auf Vertraulichkeit; Verträge nach Artikel 28 DSGVO mit allen Unterauftragsverarbeitern |
| Trennung | Mandantentrennung auf Ebene der Datenbank und des Dateibereichs; gemeinsame Bestände nur dort, wo die Leistung sie erfordert; getrennte Zugänge für persönliche Konten und Mitarbeiterzugänge |
| Löschung | Fristen nach Anlage 11; automatisierte Löschläufe; Sperrung statt Löschung, soweit eine Aufbewahrungspflicht besteht |
| Organisation | Verfahrensdokumentation; dokumentierte Änderungen an aufbewahrungspflichtigen Dokumenten; Prüfung der Regelwerke der Angriffserkennung; Meldewege nach Anlage 14 |
Anlage 10 Unterauftragsverarbeiter und Dienste Dritter
Stand zum Fassungsdatum. Änderungen werden nach § 74 Absatz 4 mitgeteilt.
| Dienst | Aufgabe | Einordnung |
|---|---|---|
| Hetzner Online GmbH, Gunzenhausen, Deutschland | Betrieb des gemieteten Servers im Rechenzentrum | Unterauftragsverarbeiter |
| Avoro | Betrieb des Mailservers für Bestätigungs-, Benachrichtigungs- und Rechnungsmails des Anbieters | Unterauftragsverarbeiter |
| Google Ireland Limited | Kartendarstellung in den Produkten, Schriften auf den Internetseiten | Dienst Dritter, Verarbeitung in den USA nicht ausgeschlossen |
| Cloudflare, Inc. | Auslieferung von Programmbibliotheken für PDF-Anzeige und QR-Codes über cdnjs | Dienst Dritter |
| Apple | Zustellung von Mitteilungen an Endgeräte | Dienst Dritter |
| Anthropic PBC | Zuordnungshilfe beim Einrichten von Formularen; übermittelt werden Feldbezeichnungen und mögliche Zielfelder, keine Mieter- oder Buchungsdaten (§ 22) | Dienst Dritter, nur bei Nutzung der Funktion |
| Kyng Studios GmbH (remove.bg) | Freistellen von Fahrzeugbildern, soweit der Kunde die Funktion nutzt | Unterauftragsverarbeiter, nur bei Nutzung der Funktion |
| Lexware Office (lexoffice) | Übergabe von Buchhaltungsdaten, soweit der Kunde die Schnittstelle nutzt | Unterauftragsverarbeiter, nur bei Nutzung der Funktion |
| Registrare und Registrierungsstellen | Registrierung und Verwaltung von Domains, insbesondere über dataforest, InterNetX oder INWX, sowie die jeweilige Vergabestelle | Dienst Dritter, nur bei Domainleistungen |
| Let's Encrypt (ISRG) | Ausstellung der Zertifikate für die Verschlüsselung | Dienst Dritter |
| Steuerberatung, Zahlungsdienstleister, Behörden | soweit für die Abwicklung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben | eigene Verantwortlichkeit des Empfängers |
Die Mailplattform HyghMail betreibt der Anbieter auf eigener Infrastruktur; ein weiterer Auftragsverarbeiter ist dafür nicht eingeschaltet. Bei Diensten mit einer möglichen Verarbeitung in den USA stützt sich die Übermittlung auf Standardvertragsklauseln nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO und, soweit der Anbieter zertifiziert ist, auf den Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 DSGVO.
Anlage 11 Aufbewahrungs- und Löschfristen
| Gegenstand | Frist |
|---|---|
| Protokolle der Klasse kurz | 1 Jahr, insbesondere technische Zugriffe und Anfragen |
| Protokolle der Klasse mittel | 3 Jahre, insbesondere Änderungen an Stammdaten, Rechten und Einstellungen |
| Protokolle der Klasse lang | 10 Jahre, insbesondere Unterschriftsvorgänge, Zahlungs- und Buchungsvorgänge, Lagerbewegungen |
| Sicherungen | mindestens 30 Tage |
| Kundendaten nach Vertragsende | 30 Tage zum Abruf, danach Löschung (§ 49) |
| Antrag auf Kontolöschung | Ausführung 30 Tage nach Antrag (§ 50) |
| Meldungen im Warn- und Informationssystem | 12, 36 oder 60 Monate nach Einstufung; zurückgenommene Einträge 12 Monate, abgelehnte Meldungen 6 Monate, Prüfprotokolle 24 Monate (Anlage 20) |
| Telematikdaten | nach der Einstellung des Kunden, im Regelfall nicht länger als für den Zweck erforderlich; Fahrten und Ereignisse so lange, wie der Nachweis benötigt wird |
| Entfernte Inhalte nach einer Maßnahme | 30 Tage zur möglichen Wiederherstellung (§ 66 Absatz 4) |
| Fehlerberichte und Ablaufprotokolle | höchstens 1 Jahr (§ 77 Absatz 4) |
| Unterlagen mit handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflicht | nach gesetzlicher Frist, in der Regel 6 oder 10 Jahre; Sperrung statt Löschung |
| Persönliches Konto ohne Nutzung | Löschung nach 24 Monaten mit Vorankündigung von 30 Tagen (§ 116 Absatz 6) |
Anlage 12 Marken- und Gestaltungsrichtlinie
Erlaubt
- Hinweis auf die Nutzung der Software, etwa mit einem Satz wie "Wir arbeiten mit HyghFleet"
- Verwendung der Wortmarken in Textform in richtiger Schreibweise: HYGHSOFT, HyghFleet, HyghTrack, HyghRent, HyghCheck, HyghsoftID, HyghHosting, HyghMail, ZeiTrack
- Verwendung des vom Anbieter bereitgestellten Zeichens in unveränderter Form, mit ausreichendem Freiraum und in lesbarer Größe
- Verlinkung auf die Internetseiten des Anbieters
Nicht erlaubt
- Verändern, Verzerren, Umfärben, Beschneiden, Animieren und Nachbauen des Zeichens
- Einbau in ein eigenes Zeichen, in eine Wortbildmarke oder in ein Ortsschild
- Verwendung als Teil der eigenen Firma, einer Domain, eines Kontonamens, eines Anwendungsnamens oder eines Produktnamens
- Verwendung in einer Weise, die eine Partnerschaft, eine Zertifizierung, eine Prüfung oder eine Empfehlung suggeriert, die nicht besteht
- Anmeldung einer Marke, eines Geschmacksmusters oder einer Domain, die ein Kennzeichen des Anbieters enthält
- Nachbau der Oberflächen, der Vorlagen oder der Gestaltungssprache für ein eigenes oder fremdes Angebot
- Entfernen der Hinweise auf die Urheberschaft aus Dokumenten und Oberflächen, außer es ist ausdrücklich vereinbart (§ 20 Absatz 3)
Bei Ende des Vertrages endet die Berechtigung. Werbemittel, Signaturen, Websites und Fahrzeugbeschriftungen sind innerhalb von drei Monaten zu bereinigen (§ 20 Absatz 5).
Anlage 13 Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular
Nur für Verbraucher
Diese Belehrung gilt für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, die einen entgeltlichen Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen schließen. Die entgeltlichen Angebote des Anbieters richten sich an Unternehmen (§ 1 Absatz 2); für den Ausnahmefall gilt Teil I.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, bei einem Kaufvertrag ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Richten Sie die Erklärung an: HyghSoft, Inhaber Samet Gülhan, Voßweg 18, 45896 Gelsenkirchen, contact@hyghsoft.de, Telefon +49 152 56017759. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Bei einem Kaufvertrag können wir die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf unterrichten, an uns zurückzusenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Erlöschen und Ausschluss
Bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht, wenn wir mit der Vertragserfüllung begonnen haben, nachdem Sie ausdrücklich zugestimmt haben und Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie durch Ihre Zustimmung das Widerrufsrecht verlieren. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Waren, die nach Ihren Spezifikationen angefertigt oder eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Muster-Widerrufsformular
Zum Abtrennen und Ausfüllen
An: HyghSoft, Inhaber Samet Gülhan, Voßweg 18, 45896 Gelsenkirchen, contact@hyghsoft.de
Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren oder die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
Bestellt am oder erhalten am: ____________________
Name des Verbrauchers: ____________________
Anschrift des Verbrauchers: ____________________
Unterschrift des Verbrauchers (nur bei Mitteilung auf Papier): ____________________
Datum: ____________________
Anlage 14 Meldewege
| Anliegen | Weg |
|---|---|
| Störung, Frage, Wunsch | Support-Kanal in der Anwendung oder contact@hyghsoft.de, mit der Vorgangskennung der betroffenen Ansicht |
| Betriebsstillstand | contact@hyghsoft.de mit dem Wort Betriebsstillstand im Betreff, zusätzlich telefonisch unter +49 152 56017759 |
| Sicherheitslücke, Schwachstelle | contact@hyghsoft.de mit dem Wort Sicherheit im Betreff. Bestätigung innerhalb von drei Arbeitstagen (§ 67) |
| Missbrauch, rechtswidriger Inhalt, Beschwerde über einen Kunden | contact@hyghsoft.de mit dem Wort Missbrauch im Betreff, mit Angabe des Inhalts, seines Orts und des Grundes (§ 64) |
| Datenschutz, Rechte betroffener Personen | contact@hyghsoft.de mit dem Wort Datenschutz im Betreff |
| Sicherheitsvorfall beim Kunden | unverzüglich an contact@hyghsoft.de und telefonisch (§ 32 Absatz 4) |
| Einspruch gegen eine Maßnahme | contact@hyghsoft.de innerhalb von 14 Tagen, mit Begründung (§ 66) |
| Kündigung, Widerspruch gegen eine Änderung | Textform an contact@hyghsoft.de oder an die Anschrift des Anbieters |
| Behördliche Anordnung, Auskunftsverlangen | schriftlich an die Anschrift des Anbieters, zusätzlich per E-Mail |
Postanschrift für alle Anliegen: HyghSoft, Inhaber Samet Gülhan, Voßweg 18, 45896 Gelsenkirchen, Deutschland. Der Anbieter bestätigt den Eingang und nennt einen Ansprechpartner.
Anlage 15 Begriffsverzeichnis
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Abnahme | Erklärung des Kunden, dass eine Etappe einer Entwicklungsleistung vertragsgemäß erbracht ist (§ 123) |
| Auftragsverarbeitung | Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Anbieter auf Weisung des Kunden (§ 74, Anlage 8) |
| Baukasten | Zusammenstellung der Abschnitte einer Website aus mehreren Vorlagen (§ 119) |
| Dienstgütevereinbarung | Gesonderte Vereinbarung über Verfügbarkeit, Reaktionszeiten und Gutschriften (Anlage 2) |
| Entwicklungsstand | Gesonderter Stand der Software mit noch nicht veröffentlichten Funktionen (§ 17) |
| Festschreibung | Abschluss eines Buchungszeitraums, der danach nicht mehr geändert werden kann (§ 95 Absatz 7) |
| Freigabelink | Link, über den ein Inhalt ohne Anmeldung erreichbar ist (§ 61) |
| Freimenge | Zahl unentgeltlicher Vorgänge je Kalendermonat (§ 45) |
| Geozone | Vom Kunden festgelegter Bereich auf der Karte, für den Benachrichtigungen eingerichtet werden können (§ 101) |
| Journal | Verkettete Aufzeichnung von Bewegungen, die nicht geändert, sondern nur berichtigt wird (§ 96) |
| Mandant | Technisch getrennte Umgebung eines Kunden (§ 25 Absatz 4) |
| Nummernkreis | Muster für die fortlaufende Nummerierung von Dokumenten (§ 97 Absatz 5) |
| Rang | Stufe eines Kunden, an die Vorgaben und Vorteile geknüpft sind (§ 127) |
| Support-Zugang | Begrenzter, protokollierter Einblick des Anbieters in die Umgebung des Kunden (§ 31) |
| Übergabepunkt | Ausgang des Rechenzentrums, an dem die Leistung endet (§ 25 Absatz 2) |
| Vorabfunktion | Funktion im Zustand Vorschau, Beta oder Erprobung (§ 17) |
| Zugangsblatt | Unterlage mit Zugangsangaben und Einrichtungshilfe für ein Postfach oder einen Zugang (§ 120 Absatz 2) |
Anlage 16 Fassungen und Änderungsverlauf
| Fassung | Stand | Wesentlicher Inhalt |
|---|---|---|
| 4.0 | 11.09.2026 | Warn- und Informationssystem vollständig an die Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO und die Datenschutz-Folgenabschätzung angeglichen, aus einem Paragrafen wurden elf mit sechs eigenen Anlagen; Melde- und Abhilfeverfahren nach der Verordnung über digitale Dienste; Wechsel des Dienstes nach der Datenverordnung; Schwachstellen und Unterstützungszeitraum; Pflichten bei künstlicher Intelligenz; Barrierefreiheit; Steuern und Reverse Charge; Insolvenz; Lieferung; Vertragsstrafen; Nichtabwerbung; keine Rechte Dritter; Notfallvorsorge; acht Klauseln nach der Klauselprüfung angepasst; Pflichten-, Fristen- und Fragenübersicht sowie Stichwortverzeichnis |
| 3.0 | 11.09.2026 | Zusammenfassung aller Bedingungen in einem Vertragswerk: Lizenzbedingungen als eigener Teil B, Nutzungsrichtlinie als eigener Teil E mit Maßnahmenkatalog und Einspruchsverfahren, Verbraucherteil mit Widerrufsbelehrung, besondere Bedingungen für HyghHosting, HyghMail, Domains, Speicher, Warenwirtschaft, Vorlagenbibliothek, Geozonen, Standortfreigaben, Funktionen mit maschinellem Lernen und Ränge; Auftragsverarbeitung, technische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Fristen, Markenrichtlinie und Meldewege als Anlagen |
| 2.0 | 04.09.2026 | Allgemeiner Teil mit 27 Paragrafen, besondere Bedingungen mit 11 Paragrafen, 6 Anlagen; Richtigstellung zur sofortigen Sichtbarkeit geteilter Meldungen; Klarstellung zur Kleinunternehmerregelung |
| 1.0 | 30.08.2026 | Erste veröffentlichte Fassung für HyghFleet, HyghTrack, HyghRent, HyghCheck, HyghsoftID, Hardware und Entwicklungsleistungen |
Die jeweils geltende Fassung steht auf den Internetseiten des Anbieters. Frühere Fassungen stellt der Anbieter auf Anfrage in Textform bereit.
Anlage 17 HyghCheck: Zulässigkeitsmatrix der Meldekategorien
Diese Anlage ist verbindlicher Bestandteil dieses Vertragswerks und Grundlage jeder Freigabeprüfung (§ 105, § 106). Kategorien ohne Zulassung zur geteilten Sichtbarkeit sind im System technisch auf die interne Sichtbarkeit beschränkt.
Fallgruppen
| Gruppe | Sichtbarkeit | Sachverhalte |
|---|---|---|
| A erheblich und belegt | geteilt zulässig | Unterschlagung, Nichtrückgabe oder Verbringung des Fahrzeugs; Anmietung unter Vorlage gefälschter oder fremder Dokumente; Einsatz des Fahrzeugs bei Straftaten mit anschließender Sicherstellung; vorsätzliche oder grob fahrlässige erhebliche Beschädigung; erheblicher Zahlungsausfall, der tituliert, anerkannt oder nach erfolgloser qualifizierter Mahnung unbestritten ist; dokumentierte Bedrohung oder Tätlichkeit gegenüber Beschäftigten; Verstöße mit Gefährdungspotenzial wie das Führen ohne Fahrerlaubnis oder die vertragswidrige Überlassung an Dritte mit Schadensfolge |
| B Erheblichkeit oder Nachweis fehlt | nur unternehmensintern | einmalige, später ausgeglichene Zahlungsverzögerung; Streit über Schadenshöhe oder Kulanz ohne klare Beweislage; bestrittene Forderungen vor qualifizierter oder gerichtlicher Klärung; verspätete Rückgabe; Nichtantritt der Miete; stark verschmutzte Rückgabe; Rauchen im Fahrzeug; unangemessenes Auftreten ohne Vertragsverletzung |
| C unzulässig | keine Eintragung | bloße Vermutungen ohne dokumentierten Sachverhalt; Eintragungen aus sachfremden Motiven nach Bewertungs- oder Preisstreitigkeiten; diskriminierende Gründe jeder Art; die Ausübung von Verbraucherrechten wie Widerruf, Mängelrüge oder wahrheitsgemäße negative Bewertung; Personen ohne Vertragsbeziehung zum meldenden Unternehmen |
Kategorien im Einzelnen
| Kategorie | Sichtbarkeit | Einstufung | Mindestnachweis |
|---|---|---|---|
| Unterschlagung und Nichtrückgabe | geteilt | höchste | Mietvertrag, erfolglose Rückforderung mit Fristsetzung, Strafanzeige mit Aktenzeichen |
| Gefälschte Dokumente | geteilt | höchste | Kopie oder Prüfprotokoll des vorgelegten Dokuments, Feststellung der Fälschung, Strafanzeige. Die Nummer des gefälschten Dokuments wird als Merkmal erfasst, da Fälschungen mehrfach verwendet werden. |
| Täuschung über die Identität | geteilt | höchste | Nachweis, dass die vorgelegte Identität nicht der handelnden Person zuzuordnen ist, Strafanzeige. Zulasten der ausgespähten Person darf kein Eintrag entstehen. |
| Einsatz bei Straftaten | geteilt | höchste | behördliche Sicherstellungsbestätigung, Aktenzeichen oder gerichtliche Entscheidung. Der Freitext beschreibt nur Vorgang und Dauer des Entzuges, nicht eine strafrechtliche Bewertung. |
| Erhebliche Beschädigung | geteilt | mittel bis schwer | Übergabe- und Rückgabeprotokoll, Lichtbilder, Gutachten oder Kostenvoranschlag. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und ab erheblicher Schadenshöhe. Bei substantiiertem Bestreiten ausschließlich intern. |
| Zahlungsausfall | geteilt | mittel bis schwer | Rechnung, zwei qualifizierte Mahnungen, alternativ Titel oder Anerkenntnis. Bagatellgrenze 250 Euro. Der vollständige Ausgleich führt zur unverzüglichen Rücknahme. |
| Vertragswidrige Überlassung an Dritte | geteilt | schwer | Vertragsklausel, Nachweis der Fahrereigenschaft eines Dritten sowie eingetretener Schaden oder Gefährdung |
| Bedrohung und Tätlichkeit | geteilt | schwer | Zeugen, Aufzeichnung, Hausverbot, Strafanzeige. Unhöflichkeit oder lautstarke Reklamation genügen nicht. |
| Erhebliche Geschwindigkeitsverstöße | eingeschränkt | mittel | nur bei behördlichem Bescheid oder bei erheblicher, vertraglich transparenter Feststellung mit Gefährdungsbezug. Eine laufende Auswertung des Fahrverhaltens oder eine Sammlung von Einzelverstößen ist unzulässig. |
| Zweckwidrige Nutzung | eingeschränkt | mittel bis schwer | nur mit belegtem Schaden oder eindeutigem Nachweis der Nutzung, etwa durch Rennstreckenprotokoll, technischen Befund oder eigene Veröffentlichung der betroffenen Person. Ohne Schadensbezug ausschließlich intern. |
| Verdachtsfälle ohne Konkretisierung | nur intern | keine | Ein Verdacht ist keine Vertragsstörung. Eine geteilte Eintragung kommt erst nach Konkretisierung des Sachverhalts in Betracht. |
| Verspätete Rückgabe | nur intern | einfach | teilbar nur bei erheblicher Dauer in Verbindung mit einem Zahlungsausfall; die Meldung erfolgt dann unter der Kategorie Zahlungsausfall |
| Nichtantritt der Miete | nur intern | einfach | wirtschaftlicher Nachteil ohne erhebliche Vertragsstörung; eine geteilte Eintragung ist ausgeschlossen |
| Rauchen und Verschmutzung | nur intern | einfach | über die vereinbarte Reinigungspauschale abzurechnen; eine geteilte Eintragung ist ausgeschlossen |
Anforderungen an den Wortlaut
Der Freitext darf ausschließlich Tatsachen wiedergeben. Zulässig ist die Formulierung, dass ein Fahrzeug an einem bestimmten Tag nicht zurückgegeben wurde, eine Forderung in bestimmter Höhe offen ist und Strafanzeige unter einem bestimmten Aktenzeichen erstattet wurde. Unzulässig sind Werturteile, Beschimpfungen, rechtliche Bewertungen des Verhaltens als Straftat sowie sämtliche Angaben zu Gesundheit, Herkunft, Religion oder ähnlichen Umständen. Die Einhaltung wird im Freigabeverfahren geprüft.
Wegfall des Eintragungsgrundes
Beruht ein Eintrag ausschließlich auf einem Zahlungsausfall, entfällt sein Grund mit dem vollständigen Ausgleich; der Eintrag wird unverzüglich zurückgenommen. Dokumentiert ein Eintrag dagegen eine Unterschlagung, eine Täuschung über die Identität, den Einsatz des Fahrzeugs bei einer Straftat, eine vorsätzliche Beschädigung, eine vertragswidrige Überlassung oder eine Bedrohung, so wird er durch die spätere Wiedererlangung des Fahrzeugs, durch eine Schadensersatzzahlung oder durch den Abschluss des Strafverfahrens nicht gegenstandslos. Der Vorfall hat sich ereignet, ist belegt und begründet weiterhin ein Wiederholungsrisiko; der Eintrag läuft mit der Regelfrist ab (§ 110 Absatz 3).
Anlage 18 HyghCheck: Prüfschema für die Einzelfallmeldung
Vor jeder geteilten Eintragung hat das meldende Unternehmen die nachfolgenden Fragen zu prüfen und die Prüfung zu dokumentieren. Lässt sich eine Frage der Abschnitte 1 bis 3 nicht bejahen, ist die geteilte Eintragung unzulässig.
1 Sachverhalt
- Liegt eine tatsächliche Vertragsstörung vor und nicht lediglich ein unerfreulicher Verlauf?
- Ist der Sachverhalt dokumentiert durch Vertrag, Übergabe- und Rückgabeprotokoll, Lichtbilder, Gutachten, Mahnungen, Strafanzeige mit Aktenzeichen oder Zeugen?
- Ist der Vorgang so weit geklärt, dass er sachlich und ohne Wertung beschrieben werden kann?
2 Erheblichkeit
- Ist die Kategorie nach Anlage 17 zur geteilten Sichtbarkeit zugelassen?
- Ist die Bagatellgrenze überschritten? Richtwert für Forderungen sind 250 Euro; einmalige und ausgeglichene Verzögerungen sind niemals teilbar.
- Ist die Forderung unbestritten, anerkannt oder tituliert, oder wurde ein qualifiziertes Mahnverfahren erfolglos durchlaufen?
3 Richtigkeit und Identität
- Wurde die Identität anhand von Personalausweis oder Führerschein im Original geprüft?
- Sind die Eintragsdaten vollständig, richtig und aktuell?
- Beschreibt der Freitext ausschließlich Tatsachen, ohne rechtliche Bewertung, ohne Beschimpfung und ohne Angaben zu Gesundheit, Herkunft oder Religion?
4 Verhältnismäßigkeit
- Ist die Einstufung angemessen gewählt? Im Zweifel ist die niedrigere Einstufung zu wählen.
- Genügt eine unternehmensinterne Eintragung, um das eigene Interesse zu wahren?
- Ist die betroffene Person über die Eintragung zu unterrichten? Der Regelfall ist die Unterrichtung.
5 Pflege nach der Meldung
- Ist eine zuständige Person für Aktualisierung und Rücknahme benannt?
- Besteht eine Wiedervorlage für den Fall des Ausgleichs oder des Verfahrensausgangs?
- Sind die Nachweise so abgelegt, dass sie innerhalb von 14 Tagen vorgelegt werden können?
- Ist der Versand der Unterrichtung dokumentiert?
Grundsatz
Die unternehmensinterne Eintragung schützt den eigenen Betrieb vollständig und belastet die betroffene Person nur geringfügig. Sie ist der richtige Weg, wann immer Nachweislage, Erheblichkeit oder Identität nicht zweifelsfrei feststehen. Die geteilte Sichtbarkeit ist die begründungsbedürftige Ausnahme.
Anlage 19 HyghCheck: Fallbeispiele mit Einzelabwägung
Die Beispiele sind gebildet, aber praxistypisch. Sie konkretisieren die Fallgruppen der Anlage 17 und dienen als Schulungsgrundlage für meldende Unternehmen.
| Fall | Sachverhalt | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1 Nichtrückgabe | Fahrzeug mit einem Zeitwert von 265.000 Euro über ein Wochenende angemietet, Kaution 2.500 Euro, keine Rückgabe, Kontaktwege abgebrochen, sechs Wochen später im Ausland ohne Kennzeichen sichergestellt, Strafanzeige mit Aktenzeichen, Identität bei Übergabe im Original geprüft | geteilt, höchste Einstufung, 60 Monate. Die spätere Wiedererlangung beendet den Eintrag nicht. |
| 2 Gefälschter Führerschein | der vorgelegte Führerschein erweist sich bei der Rückgabekontrolle als Fälschung, der Personalausweis ist echt | geteilt, höchste Einstufung. Die Nummer des gefälschten Dokuments wird als Merkmal erfasst. |
| 3 Verbotenes Rennen | Beteiligung an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, Sicherstellung, sieben Monate Entzug bei einem Betrieb mit zwei Fahrzeugen, Leasingraten laufen weiter | geteilt, höchste Einstufung. Der Freitext nennt Datum, Sicherstellung, Dauer und Aktenzeichen ohne strafrechtliche Bewertung. |
| 4 Motorschaden nach Rennstrecke | Rennstreckeneinsatz vertraglich ausgeschlossen, Überhitzungsbefund der Werkstatt, öffentlich zugängliche Videoaufnahme mit Kennzeichen, Schaden 38.000 Euro, Zahlung verweigert | geteilt, schwere Einstufung. Bei substantiiertem Bestreiten der Fahrereigenschaft bis zur Klärung nur intern. |
| 5 Überlassung an Dritte | Fahrzeug während der Mietzeit einem Dritten überlassen, Unfall, Unfallanzeige weist den Dritten als Fahrer aus, Versicherungsschutz entfällt, Schaden 61.000 Euro | geteilt zulasten des Mieters, schwere Einstufung. Der Dritte wird nicht eingetragen, weil kein Vertragsverhältnis bestand. |
| 6 Zahlungsausfall | offene Forderung von 7.400 Euro aus zwei Mietvorgängen, Schuldanerkenntnis unterzeichnet, zwei qualifizierte Mahnungen erfolglos, Mahnbescheid beantragt | geteilt, mittlere Einstufung. Bei Titulierung Anhebung möglich, bei vollständigem Ausgleich unverzügliche Rücknahme. |
| 7 Bedrohung | nach Einbehalt der Kaution körperliche Bedrohung eines Mitarbeiters, Zeugen und Videoaufzeichnung vorhanden, Hausverbot, Strafanzeige | geteilt, schwere Einstufung. |
| 8 Bestrittener Felgenschaden | Felgenschaden von 2.900 Euro bei der Rückgabe festgestellt, substantiiert bestritten, Übergabeprotokoll unvollständig, Lichtbilder nicht eindeutig, Zivilverfahren anhängig | keine geteilte Eintragung; allenfalls interner Vermerk. Nach rechtskräftiger Klärung neu zu bewerten; bei Entscheidung zugunsten der Person auch den internen Vermerk löschen. |
| 9 Reklamationsfreudiger Kunde | häufige Reklamationen, hartes Verhandeln, wahrheitsgemäße negative Bewertung, keine Vertragsverletzung | keine Eintragung, auch nicht intern. Wiederholte Meldungen dieser Art führen zu Maßnahmen nach § 112. |
| 10 Meldung ohne Vertragsverhältnis | Meldung nach privater Auseinandersetzung über eine Person, mit der nie ein Mietverhältnis bestand | zwingend Freigabeprüfung, Ablehnung mangels Vertragsbeziehung, kein Guthaben, Vermerk im Profil, bei Wiederholung Sperrung. |
| 11 Ähnlicher Name | kein exakter Treffer, aber ein geteilter Eintrag zu einer Person mit gleichem Geburtsdatum und um einen Buchstaben abweichendem Nachnamen | keine Warnanzeige, keine Zählung als Treffer, nur gekennzeichneter Prüfhinweis. Nach Vergleich weiterer Merkmale ohne Übereinstimmung wird die Anfrage normal bearbeitet. |
| 12 Ausgleich und Auskunft | Person erhält zwei Absagen, verlangt Auskunft und legt Zahlungsbelege vor, aus denen sich ergibt, dass die Forderung bereits vor der Eintragung ausgeglichen war | Auskunft innerhalb eines Monats, Einschränkung für die Dauer der Prüfung, Löschung, Rückbuchung der Gutschrift, Unterrichtung der Unternehmen nach Artikel 19 DSGVO, Nachschulung. |
Anlage 20 HyghCheck: Systemparameter
| Parameter | Ausgestaltung |
|---|---|
| Freikontingent für Abfragen | je Unternehmen und Kalendermonat, Zurücksetzung zum Monatsersten; darüber hinaus entgeltliche Kontingente mit einer Gültigkeit von 30 Tagen |
| Ratenbegrenzung | 30 Abfragen je Minute und Unternehmen |
| Zwischenspeicherung des Ergebnisses | 24 Stunden; dieselbe Person zählt in diesem Zeitraum als eine Abfrage |
| Fehlgeschlagene Abfragen | werden nicht berechnet und erzeugen keinen Negativbefund |
| Abfrage ohne Treffer | Abfragedaten werden unmittelbar nach dem Abgleich verworfen; es entsteht kein personenbezogener Datensatz |
| Einstufung und Speicherdauer | einfach 12 Monate, mittel 36 Monate, schwer 60 Monate, höchste 60 Monate |
| Freigabepflicht | ab der Einstufung schwer sowie bei fehlendem eigenem Kundendatensatz |
| Selbstregistrierung | deaktiviert; Freischaltung ausschließlich nach Legitimationsprüfung |
| Abgleich der gespiegelten Stände | stündlich sowie unverzüglich nach Freigabe oder Rücknahme |
| Benachrichtigung des Unternehmens | genau einmal je Eintrag und Kunde |
| Exakte Trefferermittlung | elektronische Postadresse, Rufnummer, Ausweisnummer, Führerscheinnummer oder Name in Verbindung mit dem Geburtsdatum |
| Hinweis auf mögliche Treffer | geringe Namensabweichung bei identischem Geburtsdatum, ausschließlich als Prüfhinweis ohne Warnwirkung |
| Höchstzahl aktiver Einträge | einer je Kundendatensatz |
| Anlage und Pflege von Einträgen | entgeltfrei; Gutschrift erst nach Freigabe, Rückbuchung bei Entkräftung |
| Rücknahme bei Entsperrung | automatisch bei forderungsbezogenen Einträgen, mit unverzüglicher Bereinigung aller gespiegelten Stände |
| Bestätigung durch weitere Unternehmen | nur bei eigenem, belegtem Vorfall; eigenständig anfechtbar |
| Zurückgenommene Einträge | 12 Monate gesperrt, ausschließlich zu Beweiszwecken |
| Abgelehnte Meldungen | 6 Monate, nur zur Missbrauchskontrolle |
| Prüfprotokolle | 24 Monate |
Anlage 21 HyghCheck: Aufnahmeprüfung teilnehmender Unternehmen
Vor der Freischaltung
- Legitimationsnachweis durch Gewerbeanmeldung, Registerauszug und Nachweis eines Fahrzeugbestandes
- Vereinbarung nach Artikel 26 DSGVO sowie dieses Vertragswerk unterzeichnet
- Datenschutzhinweise um den Abschnitt zum Warnsystem ergänzt, Widerspruchsrecht hervorgehoben
- Verarbeitung in das eigene Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen
- Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG benannt
- benannte Nutzer festgelegt, Rollen und Zugriffsrechte vergeben
Im laufenden Betrieb
- Schulung aller Nutzer zu Anlage 17 und Anlage 18, jährlich zu wiederholen
- Nachweise zu jedem Eintrag geordnet abgelegt und innerhalb von 14 Tagen vorlegbar
- Unterrichtung nach Artikel 14 DSGVO versandt und dokumentiert
- Wiedervorlagen für Ausgleich, Titulierung und Verfahrensausgang gesetzt
- Ansprechstelle für Anfragen betroffener Personen benannt und erreichbar
- Ablehnungsentscheidungen dokumentiert und nicht schematisch auf Treffer gestützt
Anlage 22 HyghCheck: Mustertexte
Die Mustertexte sind vom Kunden an sein Unternehmen anzupassen. Sie sind eine Hilfe und keine Rechtsberatung.
Datenschutzhinweise bei Vertragsanbahnung
Muster
Zur Verhinderung von Betrug und erheblichen Vertragsstörungen nutzen wir das Warn- und Informationssystem HyghCheck, das von HyghSoft betrieben und von teilnehmenden Vermietungsunternehmen gemeinsam genutzt wird. Vor Vertragsschluss prüfen wir dort, ob zu Ihnen Meldungen über erhebliche Vertragsstörungen vorliegen. Kommt es zu einer erheblichen, von uns belegbaren Vertragsstörung, etwa zur Nichtrückgabe des Fahrzeugs, zu einer vorsätzlichen Beschädigung, zur Anmietung unter Vorlage gefälschter Dokumente, zum Einsatz des Fahrzeugs bei einer Straftat oder zu einem erheblichen, nach qualifizierter Mahnung offenen Zahlungsrückstand, können wir Sie dort eintragen. Empfänger sind ausschließlich teilnehmende Vermietungsunternehmen. Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO; unser berechtigtes Interesse besteht in der Verhinderung von Betrug und Vermögensschäden. Einträge werden je nach Schwere nach 12, 36 oder 60 Monaten automatisch gelöscht; beruht ein Eintrag allein auf einer offenen Forderung, löschen wir ihn bereits mit deren Ausgleich. Über eine Eintragung unterrichten wir Sie gesondert. Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Gesondert hervorzuhebender Hinweis
Muster
Widerspruchsrecht. Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen diese Verarbeitung Widerspruch einzulegen. Wir verarbeiten Ihre Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen.
Unterrichtung nach Artikel 14 DSGVO
Muster
Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr, wir haben Sie am [Datum] wegen des folgenden Vorgangs in das Warn- und Informationssystem HyghCheck eingetragen: [sachliche Beschreibung des Vorfalls, Fahrzeug, Datum, offene Forderung, Aktenzeichen]. Der Eintrag ist für teilnehmende Vermietungsunternehmen sichtbar und wird spätestens am [Datum] automatisch gelöscht. Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Halten Sie den Eintrag für unrichtig oder unbegründet, können Sie unter [Kontakt] Einspruch einlegen; für die Dauer der Prüfung wird der Eintrag für andere Unternehmen unsichtbar gestellt. Beruht der Eintrag allein auf einer offenen Forderung, nehmen wir ihn mit deren vollständigem Ausgleich unverzüglich zurück. Sie haben ferner das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Anlage 23 HyghCheck: verbindliche Betriebsvorgaben
Diese Vorgaben tragen das Ergebnis der Interessenabwägung. Sie gelten für alle Beteiligten gleichermaßen. Die Vorgaben 1, 2, 3, 4, 6, 8 und 11 sind vor der Freischaltung der geteilten Sichtbarkeit umzusetzen; bis dahin arbeitet das System ausschließlich mit unternehmensinternen Einträgen.
| Nr. | Vorgabe | Inhalt |
|---|---|---|
| 1 | Unterrichtung nach Artikel 14 DSGVO | aktive und protokollierte Unterrichtung jeder Person, die mit geteilter Sichtbarkeit eingetragen wird |
| 2 | Vereinbarung nach Artikel 26 DSGVO | Abschluss mit allen teilnehmenden Unternehmen, Bereitstellung des Wesentlichen für betroffene Personen |
| 3 | Folgenabschätzung | Durchführung unter Beteiligung der oder des Datenschutzbeauftragten |
| 4 | Verbindlichkeit der Melderichtlinie | Aufnahme von Anlage 17 und Anlage 18 in die Bedingungen, Schulung der Freigabeprüfer |
| 5 | Physischer Löschlauf | turnusmäßige, protokollierte Löschung anstelle des bloßen Ausschlusses aus der Trefferermittlung |
| 6 | Sanktionsverfahren | dreistufiges Verfahren gegenüber Unternehmen mit unzulässigen Meldungen (§ 112) |
| 7 | Aktualisierungspflicht | unverzügliche Einpflege des Ausgleichs oder des Wegfalls des Eintragungsgrundes, Wiedervorlage bei Verfahrensausgang |
| 8 | Datenschutzhinweise | Ergänzung bei allen teilnehmenden Unternehmen und auf der Plattform, Widerspruchsrecht hervorgehoben |
| 9 | Jährliche Überprüfung | Überprüfung der Bewertung, zusätzlich anlassbezogen |
| 10 | Ausschluss besonderer Datenkategorien | Wortlautprüfung im Freigabeverfahren, Bereinigung des Bestandes, Hinweise im Meldeformular |
| 11 | Begrenzung der Sekundärmerkmale | Verwendung ausschließlich zur Schärfung eines Treffers, Verbot von Anreicherung und Recherche |
| 12 | Bereinigung der Kategorien | technische Beschränkung von Verdachtskategorien auf die interne Sichtbarkeit, Ausschluss der Bagatellkategorien von der geteilten Sichtbarkeit |
| 13 | Prüfung vor Marktaufnahme | keine Aufnahme eines Marktes außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ohne die Prüfschritte des § 113 Absatz 3 |
| 14 | Verzeichnis und Meldewege | Aufnahme in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten bei allen Beteiligten, Verfahren nach Artikel 33 und 34 DSGVO |
Umstände, die eine neue Bewertung erfordern
- Einführung eines Wertes, einer Stufenbewertung, einer Empfehlung oder einer automatischen Ablehnung
- Freischaltung der Selbstregistrierung ohne Legitimationsprüfung
- Öffnung des Systems für Teilnehmer außerhalb der Vermietungsbranche
- Anbindung externer Datenquellen oder Anreicherung von Profilen
- Wegfall der Unterrichtung nach Artikel 14 DSGVO oder des Freigabeverfahrens
- Übermittlung in Drittländer ohne Grundlage nach Kapitel V DSGVO
- auffällige Entwicklung der Kennzahlen, insbesondere der Erfolgsquote von Einsprüchen oder der Zahl der Beschwerden bei Aufsichtsbehörden
Anlage 24 Wechsel des Dienstes: Verfahren, Formate, Grenzen
Diese Anlage enthält die Informationen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2023/2854 und ergänzt § 51.
| Angabe | Inhalt |
|---|---|
| Verfügbare Verfahren | Ausgabe über die Oberfläche als Paket je Datenbereich; Ausgabe über die Schnittstelle, soweit sie für den betroffenen Bereich besteht; Bereitstellung als Download über einen befristeten Link |
| Formate | Tabellen als CSV mit Kopfzeile und als JSON; Dokumente als PDF in der erzeugten Fassung; Bilder und Videos im hochgeladenen Format; Postfächer als EML je Nachricht oder als MBOX je Ordner; Buchhaltung zusätzlich in den gängigen Austauschformaten |
| Umfasste Datenkategorien | Stammdaten, Fahrzeuge, Kunden, Buchungen, Verträge, Protokolle, Schäden, Forderungen, Zahlungen, Belege, Dokumente, Nachrichten, Dateien, Telematikpunkte und Fahrten, Website-Inhalte, Postfächer |
| Nicht umfasst | Programmcode, Gestaltungsvorlagen, Datenbankstruktur als solche, Regelwerke des Anbieters, Bestände Dritter, gemeinsame Bestände wie das Warn- und Informationssystem, interne Protokolle des Anbieters |
| Technische Beschränkungen | Die Ausgabe erfolgt in Teilen von höchstens 8 GB. Sehr große Bestände werden in mehreren Läufen bereitgestellt. Eine Umwandlung in das Format eines bestimmten Fremdsystems ist nicht Teil der unentgeltlichen Ausgabe. |
| Fristen | Kündigung 30 Tage zum Monatsende; Übergangsfrist 30 Tage, auf Verlangen bis zu sieben Monate; danach 30 Tage Abruf; anschließend Löschung |
| Entgelte | für den Wechsel, die Bereitstellung und die Übertragung keine; für die Nutzung während der Übergangsfrist das vereinbarte Entgelt; für gesondert vereinbarte Unterstützung nach Aufwand |
| Ansprechpartner | contact@hyghsoft.de mit dem Wort Wechsel im Betreff |
Anlage 25 Schwachstellen und Sicherheitsaktualisierungen
Diese Anlage ergänzt § 36 und § 67.
| Schwere | Merkmal | Behebung | Unterrichtung |
|---|---|---|---|
| kritisch | aktiv ausgenutzt oder unmittelbare Gefahr für Kundendaten, Übernahme eines Kontos ohne Zutun des Nutzers, Zugriff über Mandantengrenzen hinweg | sofort, vor jeder anderen Arbeit | betroffene Kunden innerhalb von 24 Stunden, zuständige Stellen in der gesetzlichen Frist |
| hoch | Zugriff auf fremde Daten unter zusätzlichen Bedingungen, Umgehung einer Rechteprüfung, Rechteausweitung | innerhalb von 7 Tagen | betroffene Kunden nach der Behebung, auf Anfrage vorher |
| mittel | Einschränkung der Verfügbarkeit, Ausspähen von Kennungen, fehlende Härtung ohne unmittelbare Folge | innerhalb von 30 Tagen | im Änderungsverlauf |
| gering | theoretische Schwäche ohne praktische Ausnutzbarkeit | mit der nächsten planmäßigen Änderung | im Änderungsverlauf |
Verfahren bei einer Meldung
- Eingang über die Wege der Anlage 14 mit dem Wort Sicherheit im Betreff.
- Bestätigung innerhalb von drei Arbeitstagen mit Nennung eines Ansprechpartners.
- Bewertung nach Schwere und Ausnutzbarkeit, Einordnung nach der Tabelle dieser Anlage.
- Behebung, Prüfung der Behebung und, soweit erforderlich, Sicherung von Beweismitteln.
- Unterrichtung des Melders über das Ergebnis; eine Veröffentlichung erfolgt einvernehmlich, in der Regel nach der Behebung.
- Bei Betroffenheit personenbezogener Daten zusätzlich das Verfahren nach § 32 und nach Artikel 33 und 34 DSGVO.
Unterstützungszeitraum
Für Produkte mit digitalen Elementen beträgt der Unterstützungszeitraum fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen, sofern im Angebot nichts Längeres genannt ist. Innerhalb dieses Zeitraums sind Sicherheitsaktualisierungen unentgeltlich. Für Software zur Nutzung über das Internet besteht kein gesonderter Unterstützungszeitraum, weil stets die aktuelle Fassung bereitgestellt wird.
Anlage 26 Vertragsstrafenkatalog
Dieser Katalog ergänzt § 71. Die Beträge gelten je Verstoß gegenüber Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern wird keine Vertragsstrafe vereinbart.
| Verstoß | Vertragsstrafe |
|---|---|
| Unzulässige geteilte Meldung im Warn- und Informationssystem, insbesondere ohne Vertragsverhältnis, ohne Nachweis oder aus sachfremden Motiven | 2.500 Euro |
| Abfrage im Warn- und Informationssystem ohne konkreten eigenen Vertragsbezug | 1.000 Euro |
| Weitergabe eines Abfrageergebnisses an Dritte oder Speicherung außerhalb des Systems | 2.500 Euro |
| Verdeckte Ortung einer Person, insbesondere ohne Unterrichtung von Mietern oder Beschäftigten | 2.500 Euro |
| Auslösen eines Fernbefehls während der Fahrt oder gegen eine Person im Fahrzeug | 5.000 Euro |
| Weitergabe, Vermietung oder Verkauf eines Zugangs oder eines Zugangsschlüssels | 1.000 Euro |
| Nutzung der Software als Dienstleistung für Dritte ohne Vereinbarung | 5.000 Euro, zusätzlich die Vergütung nach § 13 Absatz 5 |
| Versand unaufgeforderter Werbung über die Systeme des Anbieters | 1.000 Euro, zusätzlich die Kosten der Beseitigung von Sperrlisteneinträgen |
| Zurückentwicklung, Dekompilierung oder Versuch, an den Quellcode zu gelangen | 10.000 Euro |
| Angriff auf die Plattform oder Umgehung von Mandantengrenzen | 10.000 Euro |
Die Vertragsstrafe setzt Verschulden voraus, ist auf einen weitergehenden Schadensersatz anzurechnen und kann nach § 343 BGB herabgesetzt werden. Vor der Geltendmachung erfolgt ein Hinweis mit Gelegenheit zur Abhilfe, außer bei vorsätzlichen, wiederholten oder nicht mehr abwendbaren Verstößen.
Anlage 27 Wer was tun muss: Pflichtenübersicht
Die Übersicht fasst die laufenden Pflichten beider Seiten zusammen. Sie ersetzt den Wortlaut nicht; maßgeblich ist der jeweils genannte Paragraf.
Pflichten des Anbieters
| Pflicht | Wann | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mandantenumgebung einrichten | innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vertragsschluss | § 6 |
| Betrieb, Überwachung, Wiederanlauf | laufend | § 26, § 39 |
| Arbeitstägliche geprüfte Sicherung, zwei Datenträger | arbeitstäglich, Aufbewahrung mindestens 30 Tage | § 33 |
| Support in deutscher Sprache | Arbeitstage 09:00 bis 17:00 Uhr | § 30 |
| Reaktion nach Störungsklassen | 4 Stunden bis 2 Arbeitstage | Anlage 2 |
| Unterrichtung über Sicherheitsvorfälle | innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis | § 32 |
| Behebung von Schwachstellen | nach Schwere, kritisch sofort | Anlage 25 |
| Ankündigung wesentlicher Leistungsänderungen | 6 Wochen, mit Sonderkündigungsrecht | § 27 |
| Ankündigung von Preisanpassungen | 3 Monate | § 43 |
| Ankündigung der Einstellung eines Produkts | 6 Monate | § 4 |
| Bearbeitung von Inhaltsmeldungen | Eingangsbestätigung unverzüglich, Entscheidung zeitnah | § 68 |
| Begründung jeder Maßnahme gegen einen Inhalt | spätestens mit Wirksamwerden | § 69 |
| Entscheidung über einen Einspruch | 10 Arbeitstage | § 66 |
| Datenausgabe nach Vertragsende | 30 Tage zum Abruf | § 49 |
| Unentgeltliche Bereitstellung der Daten beim Wechsel | während der Übergangsfrist | § 51 |
| Freigabeprüfung im Warnsystem | vor jeder geteilten Sichtbarkeit ab Einstufung schwer | § 106 |
| Auskunft an betroffene Personen | ein Monat | § 109 |
| Löschung nach Fristablauf | turnusmäßiger Löschlauf | Anlage 11 |
Pflichten des Kunden
| Pflicht | Wann | Fundstelle |
|---|---|---|
| Technische Voraussetzungen schaffen und halten | laufend | § 8 |
| Ansprechpartner benennen und aktuell halten | laufend | § 8 |
| Zugangsdaten geheim halten, Zwei-Faktor einrichten | ab der ersten Anmeldung | § 9 |
| Rechte nach dem Grundsatz der geringstmöglichen Berechtigung vergeben und prüfen | laufend, bei Ausscheiden unverzüglich | § 10 |
| Eigene Datensicherung in angemessenem Umfang | laufend | § 8 |
| Erzeugte Dokumente vor Verwendung prüfen | vor jeder Verwendung | § 8 |
| Mieter und Beschäftigte über Ortung unterrichten | vor der ersten Nutzung | § 63, Anlage 7 |
| Pflichtangaben der eigenen Website erfüllen | vor dem Livestellen | § 60 |
| Einwilligungen für Werbung vorhalten und nachweisen | vor jedem Versand | § 59 |
| Prüfschema vor jeder geteilten Warnmeldung abarbeiten | vor jeder Meldung | Anlage 18 |
| Betroffene Person über eine Eintragung unterrichten | spätestens mit der ersten Offenlegung | § 109 |
| Nachweise zu Meldungen vorlegen | innerhalb von 14 Tagen | § 105 |
| Eintrag bei Ausgleich zurücknehmen | unverzüglich | § 110 |
| Datenschutzbeauftragten benennen bei Teilnahme am Warnsystem | vor der Freischaltung | § 104 |
| Nutzer jährlich schulen | jährlich | § 104 |
| Sicherheitsaktualisierungen einbringen | unverzüglich | § 36 |
| Mängel anzeigen | unverzüglich nach Entdeckung, bei Hardware offensichtliche innerhalb von 7 Tagen | § 80, § 81 |
| Entgelte zahlen | 14 Tage ab Rechnungsdatum | § 41 |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen und gültig halten | vor der ersten Abrechnung | § 54 |
Anlage 28 Alle Fristen auf einen Blick
| Frist | Gegenstand | Fundstelle |
|---|---|---|
| sofort | Einschränkung eines Warneintrags bei Eingang eines Einspruchs | § 109 |
| 180 Sekunden | Gültigkeit eines Support-Schlüssels | § 31 |
| 24 Stunden | Unterrichtung über einen Sicherheitsvorfall; Zwischenspeicherung eines Abfrageergebnisses | § 32, Anlage 20 |
| 3 Arbeitstage | Bestätigung einer Schwachstellenmeldung | § 67 |
| 5 Arbeitstage | Einrichtung der Mandantenumgebung; Stellungnahme zu einer Inhaltsmeldung | § 6, § 68 |
| 7 Tage | Anzeige offensichtlicher Mängel bei Hardware; Ankündigung der Beendigung einer Testumgebung | § 81, § 7 |
| 10 Tage | Ankündigung einer Sperrung wegen Zahlungsverzugs | § 42 |
| 10 Arbeitstage | Prüfung einer Datenübernahme; Abnahme einer Etappe; Entscheidung über einen Einspruch | § 6, § 123, § 66 |
| 14 Tage | Zahlungsziel; Einspruchsfrist; Vorlage von Nachweisen im Warnsystem; Widerrufsfrist für Verbraucher; Rückgabe gemieteter Geräte | § 41, § 66, § 105, § 151 |
| 2 Wochen | Bindung des Kunden an sein Angebot; Nachfristen | § 5 |
| 30 Tage | Kündigungsfrist zum Monatsende; Übergangsfrist beim Wechsel; Datenausgabe nach Vertragsende; Bedenkzeit bei der Kontolöschung; Aufbewahrung entfernter Inhalte; Aufbewahrung der Sicherungen | § 47, § 51, § 49, § 50 |
| 4 Wochen | Ankündigung eines neuen Unterauftragsverarbeiters; Ankündigung einer Kontrolle vor Ort; Ankündigung der Übertragung des Vertrages | § 74, § 158 |
| 6 Wochen | Ankündigung wesentlicher Leistungsänderungen; Änderung dieses Vertragswerks; Einwendungen gegen eine Rechnung; Ankündigung einer Verschlechterung von Rangvorteilen | § 27, § 156, § 41 |
| 3 Monate | Ankündigung einer Preisanpassung; Ablösung einer Schnittstelle; Bereinigung der Kennzeichen nach Vertragsende | § 43, § 29, § 20 |
| 6 Monate | Ankündigung der Einstellung eines Produkts; Beschwerdefrist nach der Verordnung über digitale Dienste; Verlängerung der Übergangsfrist beim Wechsel | § 4, § 69, § 51 |
| 12 Monate | Gewährleistung für Hardware; Verjährung von Schadensersatzansprüchen; Nichtabwerbung; Frist eines Warneintrags der Einstufung einfach | § 81, § 86, § 165 |
| 24 Monate | Gültigkeit eines Guthabens; Löschung eines ungenutzten persönlichen Kontos; Prüfprotokolle im Warnsystem | § 45, § 116 |
| 36 Monate | Frist eines Warneintrags der Einstufung mittel; Nachlauf der Vertraulichkeit | Anlage 20, § 78 |
| 60 Monate | Höchstdauer eines Warneintrags; Unterstützungszeitraum für Produkte mit digitalen Elementen | § 110, § 36 |
| 1, 3 und 10 Jahre | Aufbewahrung der Protokolle nach Klasse | Anlage 11 |
Anlage 29 Häufige Fragen mit Fundstelle
Die Antworten sind Kurzfassungen. Maßgeblich ist der jeweils genannte Paragraf.
| Frage | Kurze Antwort | Fundstelle |
|---|---|---|
| Gehört mir die Software, wenn ich sie bezahle? | Nein. Sie wird lizenziert, nicht verkauft. Das Entgelt bezahlt die Nutzung für einen Zeitraum. | § 11 |
| Gehören mir meine Daten? | Ja. Der Anbieter erhält nur die Rechte, die er für den Betrieb braucht, und sie enden mit der Löschung. | § 72 |
| Darf ich die Software einem anderen Betrieb überlassen? | Nein, auch nicht einem verbundenen Unternehmen, ohne ausdrückliche Vereinbarung. | § 12 |
| Darf mein Steuerberater hinein? | Ja, mit eigenem Zugang und den nötigen Rechten. | § 12, § 95 |
| Wie schnell komme ich wieder raus? | 30 Tage zum Monatsende, ohne Mindestlaufzeit. | § 47 |
| Was passiert mit meinen Daten nach dem Ende? | 30 Tage zum Abruf, danach Löschung. Beim Wechsel zu einem anderen Anbieter zusätzlich eine Übergangsfrist von 30 Tagen und keine Entgelte für die Ausgabe. | § 49, § 51 |
| Kann der Preis steigen? | Einmal im Jahr, mit drei Monaten Vorlauf, begrenzt auf die Kostenentwicklung. Ab fünf Prozent können Sie kündigen. | § 43 |
| Wird Umsatzsteuer berechnet? | Nein, der Anbieter ist Kleinunternehmer nach § 19 UStG. | § 40 |
| Was ist zugesagt, wenn die Plattform ausfällt? | Kein fester Verfügbarkeitswert ohne gesonderte Vereinbarung, aber Reaktionszeiten nach Störungsklassen und die gesetzlichen Rechte einschließlich Minderung. | § 26, Anlage 2 |
| Kann jemand von HyghSoft in meine Daten sehen? | Nur über den Support-Zugang: einzeln angefordert, zeitlich begrenzt, standardmäßig lesend, vollständig protokolliert und in der Oberfläche sichtbar. Sie können widersprechen. | § 31 |
| Darf ich meine Mieter orten? | Nur mit Rechtsgrundlage und nach Unterrichtung. Verdeckte Ortung ist untersagt. | § 63, Anlage 7 |
| Darf ich die Wegfahrsperre auslösen? | Nur im Stand, nur wenn niemand gefährdet wird und nur wenn Sie dazu berechtigt sind. Nie während der Fahrt. | § 102 |
| Wen darf ich im Warnsystem eintragen? | Nur wer eine erhebliche, belegte Vertragsstörung in Ihrem eigenen Vertragsverhältnis selbst verursacht hat, und nur in einer zugelassenen Kategorie. | § 105, Anlage 17 |
| Wie lange bleibt ein Eintrag stehen? | 12, 36 oder 60 Monate nach Einstufung. Beruht er allein auf einer Forderung, endet er mit deren Ausgleich. | § 110 |
| Darf ich eine Anfrage allein wegen eines Treffers ablehnen? | Nein. Sie müssen den Grund zur Kenntnis nehmen und für Ihren Vertrag bewerten; entscheiden muss ein Mensch. | § 108 |
| Was passiert, wenn jemand meinen Eintrag angreift? | Der Eintrag wird sofort intern gestellt, Sie haben 14 Tage für die Nachweise. Fehlen sie, wird gelöscht. | § 109 |
| Wer haftet für die Inhalte meiner Website? | Sie. Der Anbieter stellt die Technik und prüft die Inhalte nicht. | § 60, § 119 |
| Was passiert, wenn jemand einen Inhalt meldet? | Eingangsbestätigung, Anhörung, begründete Entscheidung, Einspruch und Beschwerde. Bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten sofort. | § 68, § 69 |
| Ersetzt die Unterschrift auf dem Bildschirm die Schriftform? | Nein. Sie ist eine einfache elektronische Signatur. | § 94 |
| Sind die Kilometer aus der Telematik abrechenbar? | Als Näherung. Grundlage der Abrechnung sind die im Protokoll erfassten Stände. | § 93, § 98 |
| Was gilt bei künstlicher Intelligenz? | Ergebnisse sind Vorschläge und vor der Übernahme zu prüfen. Kundendaten werden nicht zum Training verwendet. | § 22, § 24 |
| Wie hoch haftet HyghSoft? | Unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Körperschäden, Garantie und Produkthaftung. Bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden. | § 83 |
| Kann ich Ansprüche aufrechnen? | Nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. | § 42 |
| Was passiert bei einem Verstoß gegen die Nutzungsrichtlinie? | Gestufte Maßnahmen vom Hinweis bis zur Kündigung, jeweils mit Begründung und Einspruchsmöglichkeit. | § 65, Anlage 6 |
| Gibt es Vertragsstrafen? | Ja, für bestimmte Verstöße gegenüber Unternehmern, mit Verschulden, Anrechnung und Herabsetzbarkeit. | § 71, Anlage 26 |
| Was gilt für Verbraucher? | Teil I geht vor. Verjährungsverkürzung, Gewährleistungsverkürzung, Aufrechnungsverbot, Gerichtsstand und Änderungsfiktion gelten dort nicht. | § 150 |
Anlage 30 Datenkategorien je Produkt
Die Übersicht hilft dem Kunden bei seinem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und bei seinen Informationspflichten. Welche Daten tatsächlich anfallen, hängt davon ab, welche Module er nutzt und welche Felder er ausfüllt.
| Produkt | Betroffene Personen | Datenkategorien |
|---|---|---|
| HyghFleet | Nutzer des Kunden, Endkunden, Zusatzfahrer, Ansprechpartner von Werkstätten und Versicherern | Stammdaten, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Ausweis- und Führerscheinangaben und deren Abbildungen, Buchungen, Verträge, Protokolle mit Lichtbildern, Unterschriften, Kautionen, Schäden, Forderungen, Zahlungen, Belege, Nachrichten, Dokumente, Rechte und Handlungen in der Software |
| HyghTrack und Telematik | Fahrer, Mieter, Beschäftigte des Kunden | Gerätekennung, Position, Zeitpunkt, Zündung, Bewegung, Spannung, Geschwindigkeit, gemeldete Ein- und Ausgänge, abgeleitete Fahrten, Ereignisse, Geozonenübertritte, Auslandsmeldungen, Fernbefehle mit auslösender Person |
| HyghCheck | gemeldete Personen, geprüfte Personen ohne Treffer (keine Speicherung), benannte Nutzer | Name, Geburtsdatum, Anschrift, elektronische Postadresse, Rufnummer, Ausweis- und Führerscheinnummer, Sachverhalt, Kategorie, Einstufung, Aktenzeichen, Verfahrensdaten, Protokolle der Abfragen |
| HyghRent | Endkunden des Kunden | Zugangsdaten der HyghsoftID, Buchungen, Unterlagen, Unterschriften, Rechnungen und Belege, Nachrichten, hochgeladene Dateien |
| HyghHosting | Besucher der Website, Anfragende | Anfragedaten, Kontaktdaten, gewünschter Zeitraum, IP-Adresse, Zeitpunkt, technische Angaben des Aufrufs |
| HyghMail | Absender und Empfänger von Nachrichten, Nutzer der Postfächer | Adressen, Betreff, Inhalt, Anhänge, Zeitpunkte, technische Kopfzeilen, Zustellprotokolle, Kontingentstände |
| ZeiTrack | Beschäftigte des Kunden | Name, Zuordnung, Schichten, Pausen, Notizen, Aufträge, Fahrzeuge, Fahrten, soweit eingeschaltet Positionen |
| HyghsoftID | Inhaber des Kontos | Name, elektronische Postadresse, Kennwortprüfwert, zweiter Faktor, Profilangaben, hinterlegte Dokumente (verschlüsselt), Anmeldevorgänge, Verknüpfungen zu Unternehmen |
| Cloud und Speicher | abhängig vom Inhalt der abgelegten Dateien | Dateien des Kunden, Ordnerstruktur, Freigabelinks mit Laufzeit, Abrufe |
| Vertragsverhältnis mit dem Anbieter | Ansprechpartner des Kunden | Firma, Anschrift, Kontaktdaten, Vertrag, Abonnements, Rechnungen, Zahlungen, Supportvorgänge, Sicherheitsprotokolle |
Anlage 31 Rollen und Rechte: Aufbau und Grundsätze
Der Rechtekatalog wird laufend erweitert (§ 10 Absatz 2). Die Übersicht beschreibt den Aufbau, nicht den vollständigen Katalog.
| Ebene | Wirkung |
|---|---|
| Produkt | Die Freischaltung entscheidet, welches Produkt überhaupt erreichbar ist. Ohne Freischaltung verweigern die Datenschnittstellen den Zugriff (§ 4 Absatz 3). |
| Modul | Der Kunde schaltet fachliche Bausteine für sein ganzes Unternehmen ein oder aus. Ein abgeschaltetes Modul verschwindet auch aus der Rechtevergabe. |
| Recht | Eine einzelne Berechtigung, etwa Fahrzeuge sehen, Buchungen anlegen, Rechnungen schreiben, Meldungen erstellen, Daten vernichten. Rechte werden je Nutzer vergeben. |
| Rolle | Eine benannte Zusammenstellung von Rechten für wiederkehrende Aufgaben. Sie ist eine Erleichterung, keine eigene Ebene: maßgeblich bleibt das einzelne Recht. |
| Besondere Rechte | Rechte mit erheblichen Folgen, insbesondere für die Vernichtung von Daten, für die Vergabe von Rechten, für Fernbefehle und für Meldungen im Warn- und Informationssystem. Der Kunde vergibt sie nur an Personen, die die Folgen überblicken. |
| Inhaberzugang | Zugang mit weitreichenden Rechten. Der Anbieter empfiehlt, ihn nicht für die tägliche Arbeit zu verwenden und mit Zwei-Faktor-Anmeldung zu schützen. |
Grundsätze bei der Vergabe
- So wenig wie möglich: Jedes Recht wird nur vergeben, wenn die Aufgabe es erfordert.
- Keine Sammelzugänge, außer als ausdrücklich eingerichtete Funktionskonten mit eigener Zuordnung der Handlungen.
- Beim Ausscheiden einer Person wird der Zugang unverzüglich deaktiviert, nicht gelöscht: an den Handlungen hängen Protokolle.
- Rechte werden in angemessenen Abständen überprüft, mindestens einmal im Jahr.
- Wer Rechte vergeben darf, darf nicht zugleich die Protokollierung abschalten; letzteres sieht die Software nicht vor.
Anlage 32 Checkliste für die Einführung
Vor dem ersten Arbeitstag
- Firmenstammdaten, Rechnungsanschrift, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Ansprechpartner hinterlegt (§ 5 Absatz 8, § 54)
- Inhaberzugang übernommen, Kennwort geändert, Zwei-Faktor-Anmeldung eingerichtet (§ 6 Absatz 5)
- Module festgelegt, die genutzt werden sollen
- Nutzer angelegt, Rechte nach dem Grundsatz der geringstmöglichen Berechtigung vergeben
- Dokumentvorlagen geprüft und an das eigene Unternehmen angepasst
- Eigene Mietbedingungen, Datenschutzhinweise und Pflichtangaben hinterlegt
- Nummernkreise und Steuersätze geprüft
- Probelauf: eine Buchung, eine Übergabe, eine Rückgabe, eine Rechnung vollständig durchgespielt
Vor dem Einsatz einzelner Funktionen
- Telematik: Mieter und Beschäftigte unterrichtet, Zweck dokumentiert, Rechte begrenzt (Anlage 7)
- Warnsystem: Aufnahmeprüfung abgeschlossen, Vereinbarung nach Artikel 26 DSGVO geschlossen, Nutzer geschult, Datenschutzbeauftragter benannt (Anlage 21)
- Website: Pflichtangaben, Datenschutzinformation, Einwilligung für nicht erforderliche Cookies, Preisangaben geprüft (§ 60)
- Postfächer: Einträge im Namenssystem gesetzt, Zugangsblätter sicher verteilt (§ 120)
- Automatische Nachrichten: Anlass, Text und Empfänger geprüft (§ 59 Absatz 7)
- Buchhaltung: Festschreibung verstanden, Steuerberaterzugang eingerichtet (§ 95)
- Eigene Datensicherung eingerichtet (§ 8 Absatz 6)
Anlage 33 Checkliste für die Beendigung
| Schritt | Wann | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kündigung in Textform erklären, ausdrücklich als solche bezeichnet | 30 Tage vor dem Monatsende | § 47, § 157 |
| Wechsel ankündigen, wenn zu einem anderen Anbieter gewechselt wird | mit der Kündigung | § 51 |
| Datenausgabe anfordern | vor Ablauf der Frist | § 49 |
| Dokumente herunterladen, die aufbewahrt werden müssen | vor dem Ende | § 95 |
| Postfächer sichern | vor dem Ende | § 120 |
| Domain übertragen oder kündigen | spätestens 30 Tage vor Ablauf der Registrierungsperiode | § 121 |
| Gemietete Geräte zurückgeben | innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende | § 99 |
| Kennzeichen des Anbieters aus Werbemitteln entfernen | innerhalb von drei Monaten | § 20 |
| Überlassene Software entfernen und bestätigen | nach dem Ende | § 23 |
| Offene Meldungen im Warnsystem pflegen | solange Einträge bestehen | § 112 |
Anlage 34 Musterschreiben
Die Muster sind Hilfen für wiederkehrende Erklärungen. Sie sind anzupassen und ersetzen keine Rechtsberatung.
Kündigung durch den Kunden
Muster
An: HyghSoft, Inhaber Samet Gülhan, Voßweg 18, 45896 Gelsenkirchen, contact@hyghsoft.de
Betreff: Kündigung
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich den Vertrag über [Produkt, Kundennummer, Vertragsnummer] ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir den Zeitpunkt der Beendigung in Textform. Ich fordere die Bereitstellung meiner Daten nach dem Vertragswerk an und bitte um Mitteilung, in welchem Format und ab wann sie abrufbar sind.
[Firma, Name, Datum]
Widerspruch gegen eine Änderung des Vertragswerks
Muster
Betreff: Widerspruch gegen die Änderung zum [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren, der mit Ihrer Mitteilung vom [Datum] angekündigten Änderung des Vertragswerks widerspreche ich hiermit fristgerecht. Für das bestehende Vertragsverhältnis gilt damit die bisherige Fassung weiter.
[Firma, Name, Datum]
Einspruch gegen eine Maßnahme
Muster
Betreff: Einspruch gegen die Maßnahme vom [Datum], Vorgang [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen die mir am [Datum] mitgeteilte Maßnahme lege ich Einspruch ein. Begründung: [Sachverhalt aus eigener Sicht, Nachweise]. Ich bitte um Aufhebung der Maßnahme und um eine begründete Entscheidung.
[Firma, Name, Datum]
Auskunftsersuchen einer betroffenen Person zum Warnsystem
Muster
An: HyghSoft, contact@hyghsoft.de, Stichwort Datenschutz
Betreff: Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Auskunft darüber, ob zu meiner Person Daten im Warn- und Informationssystem HyghCheck verarbeitet werden. Falls ja, bitte ich um Mitteilung des Inhalts, des meldenden Unternehmens, der Einstufung, des Ablaufdatums, der Herkunft der Daten und der Empfänger sowie um eine Kopie der Daten.
[Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum]
Störungsmeldung
Muster
Betreff: Störung [Klasse 1 bis 4], [betroffene Funktion]
Betroffene Funktion: [...]. Erwarteter Verlauf: [...]. Tatsächlicher Verlauf: [...]. Zeitpunkt: [...]. Betroffene Nutzer: [...]. Vorgangskennung aus der Ansicht: [...]. Auswirkung auf den Betrieb: [...].
Anlage 35 Berechnung der Verfügbarkeit und der Gutschrift
Die Anlage erläutert, wie die Werte der Anlage 2 berechnet werden, wenn eine Dienstgütevereinbarung getroffen ist.
- Bezugszeitraum ist der Kalendermonat. Die Gesamtzeit ist die Zahl der Minuten des Monats.
- Als Ausfall zählt eine Minute, in der die Anmeldeseite des betroffenen Produkts am Übergabepunkt nicht erreichbar ist und der Grund im Verantwortungsbereich des Anbieters liegt.
- Nicht als Ausfall zählen die Zeiten nach § 26 Absatz 2, insbesondere geplante Wartung, dringende Sicherheitsmaßnahmen, Störungen beim Kunden oder bei einem Dritten und höhere Gewalt.
- Die Verfügbarkeit ist der Anteil der nicht ausgefallenen Minuten an der Gesamtzeit, angegeben in Prozent mit einer Nachkommastelle.
- Gemessen wird durch die automatische Überwachung des Anbieters im Minutentakt. Der Kunde kann eine eigene Messung vorlegen; bei Abweichungen klären die Parteien die Ursache.
- Eine Gutschrift ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des betroffenen Monats in Textform anzumelden (§ 26 Absatz 6).
Beispiel
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Monat | 30 Tage, 43.200 Minuten |
| Ausfall im Verantwortungsbereich des Anbieters | 260 Minuten |
| Geplante Wartung, angekündigt | 90 Minuten, zählt nicht als Ausfall |
| Verfügbarkeit | (43.200 minus 260) geteilt durch 43.200, also 99,4 Prozent |
| Ergebnis bei vereinbarten 99,5 Prozent | Unterschreitung um 0,1 Prozentpunkte, Gutschrift nach der Dienstgütevereinbarung |
| Ergebnis ohne Dienstgütevereinbarung | Zielwert 99,0 Prozent eingehalten, keine Gutschrift; gesetzliche Rechte bleiben unberührt |
Anlage 36 Leistungsbeschreibung der Produkte
Die Beschreibung nennt den Umfang, auf den sich das Vertragswerk bezieht, wenn ein Angebot keine abweichende Leistungsbeschreibung enthält. Welche Bausteine im Einzelfall zur Verfügung stehen, ergibt sich aus der Freischaltung und aus den eingeschalteten Modulen (§ 4, Anlage 31).
HyghFleet
| Bereich | Umfang |
|---|---|
| Fahrzeuge | Stammdaten, Technik, Ausstattung, Bilder mit Hauptbild und Galerie, Preise nach Tag, Woche und Monat, Tagespakete, Sonderoptionen, Freikilometer, Service- und Prüfintervalle, Stilllegung |
| Kunden | Stammdaten, Anschrift, Kontaktdaten, Ausweis- und Führerscheinangaben mit Abbildungen, Sperrvermerke, Verlauf, Unterlagen |
| Buchungen | Anfrage, Angebot, Buchung, Verlängerung, Umbuchung, Stornierung, Verfügbarkeit, kalendergenaue Preisbildung, Zusatzfahrer, Anzahlungen |
| Verträge und Protokolle | Vertragserzeugung aus Vorlagen, Übergabe- und Rückgabeprotokoll mit Zustand, Kilometerstand, Betankung, Lichtbildern und elektronischer Unterschrift, Nachträge |
| Geld | Kautionen, Rechnungen, Gutschriften, Mahnwesen, Zahlungseingänge, Schuldenbuch, Vertragsstrafen, Mehrkilometer |
| Buchhaltung | Belege, Kategorien, Bankimport, Journal mit Festschreibung, Berichte, Ausgaben, Export für Steuerberatung, Verfahrensdokumentation |
| Warenwirtschaft | Artikel, Bestände, Seriennummern, Einkauf, Warenausgang aus der Rechnung, Inventur mit Zählstopp, verkettetes Journal |
| Telematik | Anbindung der Geräte, Live-Position, Fahrten, Ereignisse, Geozonen, Auslandserkennung, Standortfreigaben, Fernbefehle |
| Dokumente | Vorlagenbibliothek, eigene Vorlagen, Nummernkreise, Versand an Endkunden, Ablage, Fahrzeugskizzen |
| Zusammenarbeit | Nutzer, Rollen und Rechte, Nachrichten, Aufgaben, Benachrichtigungen, Kalenderabruf, Bedienungshilfen, Mehrsprachigkeit |
Abschaltbare Module in HyghFleet
| Modul | Was entfällt beim Abschalten |
|---|---|
| Service | Serviceintervalle und zugehörige Hinweise |
| Prüftermine | Fristen und Erinnerungen zur Hauptprüfung |
| Tagespakete | automatisch greifende Paketpreise; Einzelpreise bleiben |
| Zusatzfahrer | Erfassung, Vereinbarung und Einpreisung weiterer Fahrer; erfasste Personen bleiben gespeichert |
| Fahrzeuggalerie | zusätzliche Bilder je Fahrzeug |
| Website-Anfragelink | Verknüpfung von der eigenen Website in die Anfrage |
| Aufgaben | Aufgabenlisten und ihre Erinnerungen |
| Kautionsverwaltung | Erfassung, Einbehalt und Abrechnung von Kautionen |
| Fahrtenbuch | Fahrtenliste und die zugehörigen Berichte |
| Zahlungsmanagement | Rechnungen, Mahnungen, Zahlungseingänge und die zugehörigen automatischen Nachrichten an Endkunden |
| Schuldenbuch | offene Posten je Endkunde |
| Vertragsstrafen | Katalog und Berechnung von Vertragsstrafen des Kunden |
| Mietanfragen über das Portal | Anfragen der Endkunden über HyghRent |
| Verlängerungsanfragen | Verlängerungen durch Endkunden über HyghRent |
Ein abgeschaltetes Modul verschwindet aus Navigation, Ansichten, Dokumenten und aus der Rechtevergabe und wirkt auch gegenüber dem Inhaberzugang. Bereits erfasste Daten bleiben erhalten (§ 10 Absatz 3).
HyghTrack, HyghRent, HyghHosting, HyghMail, Domains
| Produkt | Umfang |
|---|---|
| HyghTrack | Fahrzeuge, Live-Positionen, Fahrten, Fahrereignisse, Geozonen mit Benachrichtigungen, Auslandserkennung, Standortfreigaben, Zeitraumberichte, Fernbefehle, Gerätewechsel. Ohne die Vermietfunktionen von HyghFleet. |
| HyghRent | Anfragen, Verlängerungen, Buchungen, Unterlagen, Unterschriften, Rechnungen und Belege mit maschinenlesbarem Anhang, Zahlungsstand, Nachrichten, Präsentationen, Firmenwahl bei mehreren Zugehörigkeiten. |
| HyghHosting | Website unter einer Adresse des Anbieters oder unter eigener Domain, zehn Gestaltungsvorlagen, zwei Farben, Abschnitte aus dem Fahrzeugbestand, Anfragen mit Zeitraumwahl; ab dem vorgesehenen Rang zusätzlich Baukasten und Buchung auf der Website, Klassen- und Städteseiten. |
| HyghMail | Postfächer auf eigener Domain oder auf einer Domain des Anbieters, Mailclient im Browser, Zugang mit gängigen Mailprogrammen, Alias, Weiterleitung, Abwesenheit, Zugangsblatt mit Einrichtungshilfe, Kontingent je Postfach. |
| Domains | Eigene Domain mitbringen oder über den Anbieter bestellen, Prüfung der Verfügbarkeit, Registrierung, Einträge im Namenssystem, Zertifikate, Verlängerung, Übertragung. |
| ZeiTrack | Schichten, Pausen, Notizen, Aufträge, Fahrzeuge, Fahrten, Berichte, mehrere Mandanten. |
| HyghCheck | Eigenes Portal und Einbettung in HyghFleet, Meldungen mit Kategorien und Einstufungen, Nachweise, Freigabeverfahren, Abfragen mit Kontingent, gespiegelte Trefferstände, Einspruchsverfahren. |
| Speicher und Ablage | Gemeinsames Kontingent je Unternehmen über alle Produkte, Ordner, Ablage per Ziehen und Ablegen, Vorschauen, Freigabelinks mit Laufzeit. |
Anlage 37 Muster: Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Kunden sind nach Artikel 30 Absatz 1 DSGVO verpflichtet, ein Verzeichnis ihrer Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Das Muster deckt die Verarbeitungen ab, die bei der Nutzung der Produkte entstehen; es ist an das eigene Unternehmen anzupassen und um eigene Verarbeitungen zu ergänzen.
| Angabe | Muster für die Vermietung mit HyghFleet |
|---|---|
| Bezeichnung | Vermietung von Fahrzeugen: Anbahnung, Vertrag, Übergabe, Rückgabe, Abrechnung |
| Verantwortlicher | [Firma, Anschrift, Vertretung, Kontakt] |
| Datenschutzbeauftragter | [benannt oder nicht erforderlich; bei Teilnahme am Warnsystem ist die Benennung Pflicht] |
| Zwecke | Anbahnung und Durchführung von Mietverträgen, Abrechnung, Schadenabwicklung, Forderungsmanagement, Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten |
| Rechtsgrundlagen | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO für Vertrag und Anbahnung, Buchstabe c für Aufbewahrung, Buchstabe f für Sicherung des Mietobjekts und Forderungsdurchsetzung |
| Kategorien betroffener Personen | Mieter, Zusatzfahrer, Interessenten, Ansprechpartner von Unternehmen, eigene Beschäftigte |
| Kategorien personenbezogener Daten | Stammdaten, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Ausweis- und Führerscheinangaben, Vertrags-, Buchungs- und Zahlungsdaten, Protokolle mit Lichtbildern, Unterschriften, Schäden, Forderungen, Nachrichten; bei eingeschalteter Telematik zusätzlich Positions- und Fahrdaten |
| Kategorien von Empfängern | HyghSoft als Auftragsverarbeiter, Versicherer, Werkstätten, Steuerberatung, Zahlungsdienstleister, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister, Behörden; bei Teilnahme am Warnsystem die teilnehmenden Unternehmen |
| Übermittlung in Drittländer | findet nicht statt, soweit keine gesonderte Grundlage besteht |
| Löschfristen | Vertrags- und Abrechnungsunterlagen nach den gesetzlichen Fristen; übrige Daten, sobald der Zweck entfällt; Ausweisabbildungen unverzüglich nach Abschluss der Prüfung; Telematikdaten nach der eingestellten Frist |
| Technische und organisatorische Maßnahmen | Verweis auf die Maßnahmen des Auftragsverarbeiters sowie eigene Maßnahmen: Rechtevergabe, Zwei-Faktor-Anmeldung, verschlossene Aufbewahrung von Unterlagen, Schulung |
Für weitere Verarbeitungen, insbesondere Telematik und Zeiterfassung, ist je ein eigener Eintrag anzulegen; die Datenkategorien stehen in Anlage 30.
Anlage 38 Erklärung zur Barrierefreiheit
- Der Anbieter bemüht sich, seine Oberflächen barrierefrei zugänglich zu machen, und richtet sich dabei an den anerkannten Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik aus (§ 37).
- Umgesetzt sind insbesondere: Bedienbarkeit über die Tastatur, sichtbare Fokusmarkierungen, ausreichende Kontraste, Textalternativen für aussagekräftige Bilder, Auszeichnungen mit ihrer eigentlichen Bedeutung, verständliche Fehlermeldungen am Feld statt als flüchtiger Hinweis, Beachtung der Einstellung, Bewegung zu reduzieren, und ein reduzierter Modus für Personen, die eine einfache Oberfläche bevorzugen.
- Nicht vollständig barrierefrei sind derzeit: Kartendarstellungen eines Drittanbieters, umfangreiche Tabellen in kleinen Bildschirmbreiten sowie einzelne ältere Ansichten, die noch nicht überarbeitet sind. Für Kartendarstellungen werden die Inhalte zusätzlich in Textform angeboten, soweit das möglich ist.
- Inhalte, die Kunden selbst einstellen, insbesondere Texte, Bilder und Dokumente ihrer Website, liegen außerhalb des Einflusses des Anbieters (§ 60).
- Rückmeldungen und Anfragen zur Barrierefreiheit nimmt der Anbieter unter contact@hyghsoft.de mit dem Wort Barrierefreiheit im Betreff entgegen, bestätigt den Eingang und antwortet innerhalb von vier Wochen.
- Diese Erklärung wird jährlich überprüft und bei wesentlichen Änderungen der Oberflächen fortgeschrieben.
Anlage 39 Notfallplan aus Sicht des Kunden
Was tun, wenn etwas ausfällt? Die Übersicht nennt den ersten Schritt, den zuständigen Weg und die Erwartung.
| Lage | Erster Schritt | Was der Anbieter tut |
|---|---|---|
| Die Anwendung ist nicht erreichbar | Eigene Verbindung und ein zweites Gerät prüfen, dann Störung melden mit dem Wort Betriebsstillstand | Einordnung als Klasse 1, Rückmeldung innerhalb von vier Stunden in den Supportzeiten, Wiederanlauf läuft automatisch |
| Anmeldung nicht möglich | Kennwort zurücksetzen; bei verlorenem zweiten Faktor den Wiederherstellungscode verwenden | Prüfung der Identität, danach Zurücksetzen; Aufwand nach Preisliste |
| Daten versehentlich gelöscht | Sofort melden und weitere Änderungen vermeiden | Prüfung der Sicherung, Wiederherstellung in eine Prüfumgebung, Eingriff in den Produktivbestand nur nach Bestätigung |
| Verdacht auf unbefugten Zugriff | Betroffene Zugänge sperren, Kennwörter ändern, sofort melden | Sperrung, Auswertung der Protokolle, Unterrichtung innerhalb von 24 Stunden, Unterstützung bei der Meldung an die Aufsichtsbehörde |
| Telematikgerät meldet sich nicht | Fahrzeug prüfen, Gerät und Einbau kontrollieren, melden | Prüfung der Verbindung, Austausch im Rahmen der Mängelhaftung oder Garantie |
| Fahrzeug nicht zurückgegeben | Fristsetzung, Strafanzeige, Standort prüfen, Freigabe an Polizei oder Abschleppdienst mit Anlass und Laufzeit | Unterstützung bei der Standortfreigabe; Meldung im Warnsystem nur nach dem Prüfschema |
| Mails kommen nicht an | Zustellprotokoll prüfen, Empfängerseite prüfen, melden | Prüfung der Zustellung, Klärung von Sperrlisteneinträgen, soweit sie den Anbieter betreffen |
| Website nicht erreichbar | Domaineinträge und Zertifikat prüfen lassen, melden | Prüfung von Einträgen, Zertifikat und Auslieferung |
| Abmahnung oder Beschwerde wegen eines Inhalts | Inhalt sichern, nicht löschen, melden | Verfahren nach dem Melde- und Abhilfeverfahren mit Anhörung und begründeter Entscheidung |
Der wichtigste Satz für den Notfall
Melden Sie früh und beschreiben Sie genau. Die Vorgangskennung, die jede Ansicht ausgibt, spart im Zweifel Stunden. Und: Eine eigene Sicherung der Daten, die Ihr Betrieb nicht verlieren darf, ist durch nichts zu ersetzen.
Anlage 40 Stichwortverzeichnis
Das Verzeichnis wird beim Bauen aus dem Text erzeugt und kann deshalb nicht veralten. Genannt sind die Paragrafen und Anlagen, in denen der Begriff vorkommt; bei sehr häufigen Begriffen die ersten Fundstellen.
| Begriff | Fundstellen |
|---|---|
| Abkündigung | §§ 35, 129 |
| Abnahme | §§ 6, 41, 86, 123; Anlagen 1, 4, 15, 28 |
| Abtretung | §§ 46, 92 |
| Änderung der Bedingungen | § 156; Anlage 28 |
| Angebot | §§ 1, 4, 5, 12, 13, 30, 36, 40, 41, 47, 60, 78 und weitere; Anlagen 3, 4, 5, 12, 13, 25 und weitere |
| Anwendungen für Mobilgeräte | §§ 4, 11, 15 |
| Aufrechnung | §§ 42, 150; Anlage 29 |
| Auftragsverarbeitung | §§ 1, 31, 38, 73, 74, 79, 103, 122, 158; Anlagen 8, 9, 10, 15, 16, 28 und weitere |
| Ausweisdokumente | §§ 13, 57, 94, 107, 116, 137, 163; Anlagen 4, 8, 18, 19, 20, 30 und weitere |
| Barrierefreiheit | §§ 37, 60; Anlagen 16, 38 |
| Beschäftigtendaten | §§ 63, 73, 76, 115; Anlage 7 |
| Bestätigung einer Meldung | Anlage 20 |
| Beweislast | §§ 10, 83, 92 |
| Buchhaltung | §§ 4, 8, 17, 87, 95, 131; Anlagen 1, 10, 24, 32, 36 |
| Bußgeld | § 85 |
| Chat und Nachrichten | §§ 122, 153, 157 |
| Cloud und Dateiablage | §§ 51, 57, 68, 117; Anlagen 1, 3 |
| Datenausgabe | §§ 4, 49, 50, 53, 148; Anlagen 3, 9, 27, 28, 33 |
| Datenschutz-Folgenabschätzung | §§ 74, 102, 104, 113; Anlagen 8, 16, 23 |
| Dienstgütevereinbarung | §§ 1, 26, 39, 126; Anlagen 2, 4, 15, 35 |
| Domain | §§ 1, 2, 4, 20, 40, 41, 43, 47, 84, 87, 119, 120 und weitere; Anlagen 1, 4, 10, 12, 16, 33 und weitere |
| Eigentumsvorbehalt | §§ 52, 53, 99 |
| Einspruch | §§ 48, 64, 66, 71, 109, 111; Anlagen 6, 14, 16, 22, 27, 28 und weitere |
| Elektronische Unterschrift | § 94; Anlage 29 |
| Entwicklungsleistungen | §§ 1, 14, 21, 41, 81, 86, 123, 151; Anlagen 1, 4, 15, 16, 28 |
| Erprobung | §§ 2, 7, 17, 29, 35, 55, 83, 84, 90; Anlagen 15, 28 |
| Exportkontrolle | §§ 87, 89 |
| Fernbefehl | §§ 2, 34, 63, 84, 102; Anlagen 5, 26, 29, 30, 31, 36 |
| Freigabelink | §§ 57, 61, 68, 117; Anlagen 1, 5, 15, 30, 36 |
| Freigabeprüfung | §§ 106, 111, 112; Anlagen 17, 19, 27 |
| Freimenge | §§ 45, 93, 107; Anlagen 1, 3, 4, 15, 20 |
| Fristen | §§ 4, 6, 7, 14, 19, 20, 26, 27, 29, 32, 34, 36 und weitere; Anlagen 3, 4, 6, 8, 12, 14 und weitere |
| Garantie | §§ 8, 53, 81, 83, 90, 99, 145; Anlagen 1, 29, 39 |
| Geozone | §§ 63, 101, 121; Anlagen 1, 15, 16, 30, 36 |
| Gerichtsstand | §§ 150, 162; Anlage 29 |
| Geschäftsgeheimnis | §§ 14, 17, 21, 36, 57, 78, 123; Anlage 6 |
| Gewährleistung | §§ 3, 6, 7, 17, 79, 80, 81, 99, 123, 150, 152; Anlagen 28, 29, 39 |
| Guthaben | §§ 45, 106, 109, 111, 112; Anlagen 1, 4, 19, 28 |
| Haftung | §§ 3, 5, 6, 7, 17, 22, 24, 29, 47, 51, 79, 80 und weitere; Anlagen 8, 29, 39 |
| Hardware | §§ 1, 2, 5, 11, 25, 34, 36, 40, 41, 46, 54, 81 und weitere; Anlagen 1, 4, 7, 16, 27, 28 und weitere |
| Höhere Gewalt | § 87; Anlage 35 |
| HyghCheck | §§ 2, 5, 11, 13, 24, 25, 45, 56, 62, 73, 75, 84 und weitere; Anlagen 1, 3, 4, 11, 12, 16 und weitere |
| HyghFleet | §§ 11, 93, 98, 114; Anlagen 1, 12, 16, 30, 36, 37 |
| HyghHosting | §§ 2, 11, 20, 54, 60, 72, 73, 85, 119; Anlagen 1, 12, 16, 30, 36 |
| HyghMail | §§ 1, 2, 6, 11, 12, 19, 44, 51, 57, 68, 73, 118 und weitere; Anlagen 1, 3, 4, 8, 10, 12 und weitere |
| HyghRent | §§ 1, 7, 11, 114, 149, 150, 153; Anlagen 1, 12, 16, 30, 36 |
| HyghsoftID | §§ 1, 2, 7, 11, 50, 73, 114, 116, 128, 141, 154; Anlagen 1, 11, 12, 16, 30 |
| HyghTrack | §§ 11, 98; Anlagen 1, 12, 16, 30, 36 |
| Insolvenz | §§ 14, 41, 53; Anlage 16 |
| Inventur | § 96; Anlagen 1, 36 |
| Kaution | §§ 93, 134, 140; Anlagen 1, 19, 30, 36 |
| Kennzeichen und Marken | §§ 11, 20, 57, 85, 105, 128, 159; Anlagen 5, 12, 16, 19, 28, 33 |
| Kleinunternehmer | §§ 40, 50, 54, 163; Anlagen 4, 16, 29 |
| Konfigurator | §§ 5, 130; Anlage 4 |
| Kontingent | §§ 2, 28, 45, 58, 107, 111, 112, 117, 118, 120, 127; Anlagen 1, 3, 5, 20, 30, 36 |
| Kontolöschung | §§ 50, 141, 157; Anlagen 11, 28 |
| Kündigung | §§ 4, 7, 12, 13, 15, 16, 17, 26, 27, 29, 35, 40 und weitere; Anlagen 2, 5, 6, 8, 11, 14 und weitere |
| Künstliche Intelligenz | §§ 22, 84; Anlage 16 |
| Lieferung | §§ 5, 52, 130 |
| Lizenz | §§ 2, 3, 4, 10, 11, 12, 13, 18, 19, 21, 23, 43 und weitere; Anlagen 16, 29 |
| Löschung | §§ 23, 29, 30, 33, 34, 47, 49, 50, 51, 53, 72, 74 und weitere; Anlagen 8, 9, 11, 19, 22, 23 und weitere |
| Mahnung | §§ 8, 42, 46, 59, 136, 140, 145, 157, 166; Anlagen 5, 17, 18, 19, 22, 36 und weitere |
| Mandant | §§ 2, 6, 12, 13, 19, 25, 28, 29, 58, 73; Anlagen 5, 9, 15, 25, 26, 27 und weitere |
| Meldeverfahren für Inhalte | §§ 57, 64, 67, 68, 70, 71, 74; Anlagen 6, 8, 14, 29 |
| Mindestlaufzeit | §§ 47, 51; Anlage 29 |
| Minderjährige | § 154 |
| Mitwirkung | §§ 8, 92, 112 |
| Mobilfunk | §§ 4, 26, 43, 81, 84, 87, 98, 100 |
| Module | §§ 2, 10, 93, 136, 137; Anlagen 30, 31, 32, 36 |
| Nichtabwerbung | § 165; Anlagen 16, 28 |
| Notfallvorsorge | §§ 26, 34, 39; Anlagen 2, 9, 16, 27, 39 |
| Nutzungsgrenzen | §§ 13, 28, 58, 107; Anlagen 3, 5, 7, 9, 20 |
| Nutzungsrichtlinie | §§ 3, 54, 55, 150, 156; Anlagen 16, 29 |
| Ortung | §§ 4, 8, 10, 26, 30, 42, 51, 63, 67, 79, 85, 93 und weitere; Anlagen 5, 7, 26, 27, 29, 35 |
| Plattformen | §§ 107, 129; Anlagen 8, 37 |
| Preisanpassung | §§ 40, 43, 50, 54; Anlagen 27, 28 |
| Produkthaftung | §§ 83, 90, 91; Anlage 29 |
| Protokollierung | §§ 8, 9, 10, 13, 31, 32, 33, 34, 49, 58, 73, 76 und weitere; Anlagen 1, 5, 7, 9, 11, 15 und weitere |
| Prüfung der Lizenztreue | §§ 19, 29, 58, 77 |
| Quellcode | §§ 13, 14, 23, 38, 53, 78, 123; Anlagen 5, 8, 26 |
| Ränge | §§ 1, 2, 4, 5, 18, 118, 119, 127, 145, 149, 156; Anlagen 1, 3, 15, 28, 36 |
| Rechnungen | §§ 1, 2, 5, 8, 10, 19, 26, 27, 39, 40, 41, 44 und weitere; Anlagen 1, 4, 10, 17, 27, 28 und weitere |
| Referenznennung | § 159 |
| Reverse Charge | §§ 5, 54; Anlagen 16, 27, 32 |
| Schulung | §§ 1, 6, 30, 40, 104, 112, 125, 166; Anlagen 1, 4, 19, 21, 23, 37 |
| Schwachstellen | §§ 13, 18, 32, 36, 67; Anlagen 14, 16, 25, 27, 28 |
| Sicherheitsvorfall | §§ 8, 9, 32, 36; Anlagen 8, 14, 28 |
| Sicherung | §§ 7, 8, 9, 11, 13, 17, 30, 33, 34, 39, 49, 50 und weitere; Anlagen 2, 4, 5, 7, 8, 9 und weitere |
| Speicherkontingent | §§ 2, 117, 118, 120, 127; Anlagen 1, 3 |
| Sperrung | §§ 9, 13, 28, 31, 32, 42, 44, 48, 49, 50, 58, 63 und weitere; Anlagen 3, 5, 6, 9, 11, 19 und weitere |
| Steuerberater | §§ 12, 23, 95, 128; Anlagen 29, 32 |
| Störungsklassen | §§ 26, 34; Anlagen 2, 14, 27, 29, 39 |
| Support | §§ 12, 16, 24, 30, 31, 34, 40, 73, 74, 132, 157; Anlagen 2, 3, 4, 8, 9, 14 und weitere |
| Support-Zugang | §§ 31, 74; Anlagen 3, 8, 9, 15, 29 |
| Telematik | §§ 1, 2, 11, 36, 63, 73, 84, 88, 91, 98, 99, 100 und weitere; Anlagen 1, 4, 7, 11, 24, 29 und weitere |
| Textform | §§ 1, 2, 4, 5, 13, 18, 19, 23, 26, 27, 28, 30 und weitere; Anlagen 2, 3, 7, 8, 12, 14 und weitere |
| Unterauftragsverarbeiter | §§ 4, 38, 74, 78, 90, 158; Anlagen 8, 9, 10, 16, 28 |
| Unterstützungszeitraum | §§ 35, 36, 91; Anlagen 16, 25, 28 |
| Verbraucher | §§ 1, 3, 37, 71, 134, 149, 150, 151, 152, 155, 161, 162 und weitere; Anlagen 13, 16, 17, 26, 28, 29 |
| Verfügbarkeit | §§ 2, 5, 7, 9, 17, 24, 26, 28, 34, 58, 60, 67 und weitere; Anlagen 2, 3, 9, 15, 25, 29 und weitere |
| Verjährung | §§ 86, 150; Anlagen 28, 29 |
| Vertragsstrafe | §§ 71, 93, 112, 165; Anlagen 1, 16, 26, 29, 36 |
| Vertraulichkeit | §§ 9, 21, 28, 38, 57, 78, 123; Anlagen 5, 8, 9, 28 |
| Verzug | §§ 12, 41, 42, 46, 47, 50, 52, 121, 136, 156; Anlagen 6, 28 |
| Vorabfunktionen | §§ 2, 6, 7, 17, 35, 55, 83, 84, 90, 133; Anlagen 9, 15, 36 |
| Vorlagen | §§ 2, 6, 8, 11, 23, 35, 40, 49, 51, 57, 60, 93 und weitere; Anlagen 1, 4, 5, 8, 12, 15 und weitere |
| Warenwirtschaft | §§ 34, 96, 131; Anlagen 1, 9, 11, 16, 36 |
| Wartung | §§ 25, 26, 166; Anlagen 2, 8, 35, 39 |
| Website des Kunden | §§ 1, 2, 6, 11, 19, 20, 37, 44, 51, 54, 57, 60 und weitere; Anlagen 1, 3, 4, 5, 6, 8 und weitere |
| Wechsel des Anbieters | §§ 51, 53; Anlagen 16, 24, 27, 28, 29 |
| Werbung | §§ 59, 60, 85, 120, 165, 166; Anlagen 5, 16, 26, 27, 28 |
| Widerruf | §§ 12, 13, 17, 23, 31, 151; Anlagen 13, 16, 17, 28 |
| Wiederverkauf | § 128 |
| Zahlung | §§ 4, 6, 10, 11, 12, 34, 35, 40, 41, 42, 43, 46 und weitere; Anlagen 1, 4, 5, 6, 8, 10 und weitere |
| Zugangsdaten | §§ 5, 6, 9, 29, 32, 58, 78, 84, 120, 131, 140; Anlagen 5, 9, 27, 30 |
| Zwei-Faktor-Anmeldung | §§ 6, 9, 31, 116; Anlagen 1, 9, 27, 31, 32, 37 |